Islam Fragen & Antworten

www.diewahrereligion.de

Sie leidet unter ständigen Blähungen – bedeutet das, dass sie nicht in die Moschee gehen darf?

Sie leidet unter ständigen Blähungen – bedeutet das, dass sie nicht in die Moschee gehen darf?

 

Frage (Nr. 110273):

 

Darf ich nicht in der Moschee beten, weil ich unter ständigen Blähungen leide, die allerdings geruchlos sind? Wie oft muss ich den Wudū’ vollziehen, um die obligatorischen und auch freiwillige Gebete zu verrichten?

 

Antwort:

 

Alles Lob gebührt Allāh.

 

Erstens:

 

Blähungen machen den Wudū’ ungültig, aufgrund des bei al-Bukhāri (#135) von Abu Hurayrah (möge Allāh mit ihm zufrieden sein) verzeichneten Berichts, in dem es heißt: „Der Gesandte Allāhs (Allāhs Frieden und Segen seien auf ihm) sagte: `Kein Gebet wird von demjenigen angenommen, der im Zustand der kleinen Unreinheit ist, bis er den Wudū’ vollzieht.` Ein Mann aus Hadramaut fragte: „Was ist die kleine Unreinheit, ob Abu Hurayrah?“ Er antwortete: „Das Ablassen von Wind, leise oder laut.“

 

Es gibt zwei Arten von Blähungen:

 

1. Es gibt eine Zeit der Unterbrechung, wenn es zum Beispiel herauskommt, dann für eine Weile stoppt, in der man den Wudū’ vollziehen und beten kann. In diesem Fall musst du in der Zeit, in der es stoppt, den Wudū’ vollziehen und beten.

 

2. Es ist fortwährend und ohne Unterbrechung, sodass es zu jeder Zeit herauskommen kann. In diesem Fall solltest du den Wudū’ für jedes Gebet vollziehen, nachdem die Zeit für das jeweilige Gebet angebrochen ist. Du kannst mit diesem Wudū’ das obligatorische Gebet verrichten und jedes gewünschte nāfil Gebet und wenn Wind austritt, dann wird es dich nicht beeinträchtigen, selbst wenn es während des Gebets ist.

 

Scheikh al-Islam ibn Taymiyah (möge Allāh ihm barmherzig sein) sagte: „Wenn jemand für die Dauer des Gebets nicht im Zustand der Reinheit verbleiben kann, dann soll er Wudū’ vollziehen und beten und es hat keine Auswirkungen, wenn etwas während des Gebets aus ihm austritt; dieser Wudū’ wird dadurch nicht ungültig gemäß dem Konsens der Imāme. Das Äußerste, was er zu tun hat, ist der Wudū’ für jedes Gebet.“ (Majmū` al-Fatāwa, 21/221)

 

Es heißt in Fatāwa al-Lajnah al-Dā’imah (5/411): „Das Grundprinzip lautet, dass das Austreten von Wind den Wudū’ ungültig macht. Doch wenn er bei jemandem permanent austritt, dann muss diese Person den Wudū’ für jedes Gebet vollziehen, wenn sie beten möchte. Wenn dann etwas bei ihr austritt während sie betet, dann wird das Gebet nicht ungültig und sie muss es bis zur Vollendung fortsetzen. Dies ist eine Erlaubnis Allāhs für Seine Diener, um ihnen keine Erschwernis aufzuerlegen, wie Allāh sagt (ungefähre Bedeutung):

 

„Allāh will für euch Erleichterung“ (2:185)

 

„ und euch in der Religion keine Bedrängnis auferlegt “ (22:78).“

 

Zweitens:

 

Wenn das, was austritt, einen unangenehmen Geruch hat, dann ist es dir nicht gestattet, in die Moschee zu gehen, denn dies wird eine Belästigung für die Betenden und die Engel darstellen.

 

Al-Bukhāri (#5452) und Muslim (#564) berichteten von Jābir ibn `Abd-Allāh, dass der Gesandte Allāhs (Allāhs Frieden und Segen seien auf ihm) sagte: „Wer Knoblauch oder Zwiebeln isst, sollte von uns fernbleiben oder von unserer Moschee und in seinem Haus bleiben.“ Gemäß einer anderen Version bei Muslim heißt es: „Wer Knoblauch oder Zwiebeln oder Lauch isst, soll sich unserer Moschee nicht nähern, denn die Engel werden durch dieselben Dinge belästigt, die auch den Sohn Ādams belästigen.“

 

Muslim (#567) verzeichnete, dass `Umar (möge Allāh mit ihm zufrieden sein) sagte: „Oh ihr Leute, ihr esst zwei Pflanzen, die ich abstoßend finde, nämlich Zwiebeln und Knoblauch. Ich erinnere mich an den Gesandten Allāhs (Allāhs Frieden und Segen seien auf ihm), wenn er ihren Geruch an einem Mann in der Moschee wahrnahm, dann erließ er die Anweisung, dass er nach al-Baqī` hinausgebracht wurde. Wer sie isst, soll sie bis zum Tode kochen.“

 

Dies zeigt, dass es eine Pflicht ist, die Moschee frei von aufdringlichen Gerüchen zu halten und denjenigen vom Betreten der Moschee oder dem Aufenthalt darin abzuhalten, der solch einen Geruch an sich hat.

 

Es heißt in Kaschschāf al-Qinā’ (2/365): „Es entspricht der Sunnah, jede Moschee freizuhalten von allen Arten des Schmutzes, des Unrates, Schleims, abgeschnittenen Nägeln und Haaren, die vom Bart, Kopf oder den Achselhöhlen entfernt wurden, denn die Moscheen wurden nicht für so etwas erbaut. Es entspricht auch der Sunnah, sie vor aufdringlichen Gerüchen wie von Knoblauch, Zwiebeln, Lauch und ähnlichen Dingen zu schützen, selbst wenn niemand in der Moschee ist, denn der Prophet (Allāhs Frieden und Segen seien auf ihm) sagte: `denn die Engel werden durch dieselben Dinge belästigt, die auch den Sohn Ādams belästigen.` (ibn Mājah) und er sagte: `Wer von diesen zwei Pflanzen isst, soll sich unserem Gebetsplatz nicht nähern`, sowie in einem anderen Bericht: `… lasst ihn sich unseren Moscheen nicht nähern.` (al-Tirmidhi, hasan sahīh)

 

Wenn jemand, der es gegessen hat – d. h. der einen aufdringlichen Geruch von Knoblauch und Zwiebeln und Ähnlichem an sich hat – die Moschee betritt, dann ist es stark empfohlen, ihn zu entfernen, um so die Unannehmlichkeit zu beseitigen.

 

Vergleichsweise gilt dies auch für denjenigen, der in der Moschee Wind von seiner Rückseite ablässt, denn dies stört andere durch den Geruch. Daher entspricht es der Sunnah, die Moschee davor zu schützen und ihn aus diesem Grund hinauszuschicken.“

 

Wenn die Blähungen aber keinen aufdringlichen Geruch verbreiten, dann spricht nichts dagegen, die Moschee zu betreten und dort zu sitzen. Imām al-Bukhāri (möge Allāh ihm barmherzig sein) verzeichnete in seinem Sahīh: „Kapitel über das Brechen des Wudū’ in der Moschee“.

 

Ibn Rajab (möge Allāh ihm barmherzig sein) sagte in Fath al-Bāri: „Was er (nämlich al-Bukhāri) meinte, war, dass es erlaubt ist, in der Moschee absichtlich den Wudū’ zu brechen (Wind abzulassen), denn der Prophet (Allāhs Frieden und Segen seien auf ihm) erwähnte es und verbot es nicht, sondern er sagte, dass es das Gebet der Engel unterbricht.

 

Al-Hasan, `Ata’ und Ishāq sagten, dass es eine Erlaubnis gibt, den Wudū’ in der Moschee absichtlich zu brechen.

 

Es wurde gesagt, dass es erlaubt ist, im Falle der Notwendigkeit in der Moschee zu schlafen, und es gibt in dieser Angelegenheit keine Meinungsverschiedenheit. Dies schließt auch den Schlafe desjenigen mit ein, der I`tikāf vollzieht, denn es ist notwendig für die Gültigkeit seines I`tikāf, und es ist auch in anderen Fällen als bei Notwendigkeit gestattet gemäß der Mehrheit, wobei es wahrscheinlich ist, dass der Mensch im Schlaf Luft ablässt. Wäre es also nicht erlaubt, Wind in der Moschee abzulassen, dann wäre es auch nicht erlaubt, in jeder Situation in der Moschee zu schlafen. Dies aber widerspricht den Texten und dem Konsens der Gelehrten.“

 

Und Allāh weiß es am besten.

 

Islam Q&A
________________________________________

Wudū’ wird nicht durch eine Blutung des Körpers ungültig

Wudū’ wird nicht durch eine Blutung des Körpers ungültig 

Frage (Nr. 45666): 

Wird Wudū’ durch vom Körper austretendes Blut ungültig? 

Antwort: 

Alles Lob gebührt Allah. 

Wenn eine unreine Substanz aus dem Körper austritt, muss eine der folgenden drei Szenarien zutreffen: 

1.         Es ist Urin oder Stuhlgang und kommt aus dem üblichen Ausgang. Dies annulliert den Wudū’ gemäß der Beweise aus Qur’ān und Sunnah und gemäß dem Konsens der Gelehrten. 

Allah sagt (ungefähre Bedeutung): „… Und wenn ihr krank seid oder auf einer Reise oder jemand von euch vom Abort kommt oder ihr Frauen berührt habt und dann kein Wasser findet, so wendet euch dem guten Erdboden zu und streicht euch damit über das Gesicht und die Hände. …“ (5:6). 

Al-Tirmidhi (#96) berichtete, dass Safwān ibn `Assāl (möge Allah mit ihm zufrieden sein) sagte: „Der Gesandte Allahs (Allahs Frieden und Segen seien auf ihm) pflegte uns, wenn wir auf der Reise waren, dazu anzuhalten, unsere Khufūf (Lederschuhe, Socken und Ähnliches) für drei Tage und drei Nächte nicht auszuziehen, außer im Falle von Janābah, doch bei Stuhlgang, Urin oder Schlaf.“ (von al-Albāni in Sahīh al-Tirmidhi als sahīh eingestuft). 

Stuhlgang, Urin und Schlaf sind Dinge, die den Wudū’ annullieren. 

2.         Wenn Urin oder Stuhlgang von einem anderen Ort als dem gewöhnlichen Ausgang austreten, wie z. B. wenn jemand eine Operation hat und so etwas aus einer Öffnung seines Bauches kommt, dann wird der Wudū’ ebenfalls ungültig, aufgrund des oben genannten Beweises, der bestätigt, dass Wudū’ dadurch annulliert wird, dass Stuhlgang oder Urin herauskommen, und die allgemeine Bedeutung zeigt, dass dies unabhängig davon zutrifft, ob es aus dem üblichen Ausgang austritt oder von woanders. 

3.         Die Unreinheit, die aus dem Körper austritt, ist nicht Urin oder Stuhl, sondern z. B. Blut und Erbrochenes, gemäß der Ansicht der Gelehrten, die sagen, dass Erbrochenes unrein ist. 

Dies ist eine Angelegenheit, über die die Gelehrten sich uneinig waren. Einige von ihnen – wie Imām Abu Hanīfah und Ahmad – vertraten die Meinung, dass der Wudū’ dadurch beeinträchtigt wird, obwohl sie sich hinsichtlich der Details uneinig waren. 

Sie nannten als Beweis eine Anzahl an Texten: 

-                Die Worte des Propheten (Allahs Frieden und Segen seien auf ihm), die an eine Frau gerichtet waren, die an Istihādah (vaginale Blutung, die nicht auf die Periode zurückzuführen ist) litt: „Das ist von einer Vene, verrichte deshalb Wudū’ vor jedem Gebet.“ Sie sagten: „Der Grund, warum Wudū’ erforderlich ist, kann der sein, dass es eine Blutung von einer Vene ist, und dies ist bei jeder Blutung der Fall.“

-                Der bei al-Tirmidhi (#87) verzeichnete Bericht von Ma’dān ibn Abi Talhah von Abu-l-Darda’ (möge Allah mit ihm zufrieden sein), dass der Gesandte Allahs (Allahs Frieden und Segen seien auf ihm) sich übergab, sein Fasten brach und dann Wudū’ vollzog. Ich traf Thaubān in der Moschee von Damaskus und erwähnte dies ihm gegenüber. Er sagte: „Das ist richtig; ich goss das Wasser für seinen Wudū’.“ (von al-Albāni in Sahīh al-Tirmidhi als sahīh eingestuft). 

Viele Gelehrte waren der Ansicht, dass die Absonderung von Unreinheiten aus dem Körper den Wudū’ nicht beeinträchtigt, und sie nannten als Beweis die Tatsache, dass das Grundprinzip lautet, dass der Wudū’ nicht annulliert wird, und es gibt keinen sahīh Beweis, der anzeigt, dass der Wudū’ dadurch ungültig würde. 

Al-Nawawi (möge Allah ihm barmherzig sein) sagte: „Ich neige in dieser Angelegenheit dazu zu sagen, dass das Grundprinzip lautet, dass der Wudū’ nicht annulliert wird, es sei denn, es gibt einen Beweis in der Scharī`ah dafür. Und in diesem Fall gibt es keinen Beweis.“ 

Sie antworteten auf den Beleg, der von denjenigen angeführt wurde, die sagen, es würde den Wudū’ aufheben, indem sie Folgendes anmerkten: 

In Bezug auf den Hadīth über die Frau, die an Istihādah litt, sagten sie, dass der Prophet (Allahs Frieden und Segen seien auf ihm) damit hervorheben wollte, dass es kein Menstruationsblut war, sondern eine Blutung aus einer Vene. Und da dies der Fall war, sollte sie nicht mit dem Gebet aufhören, sondern sie sollte weiterbeten, aber vor jedem Gebet Wudū’ vollziehen. 

Al-Nawawi sagte in al-Majmū`: „Wenn er – der Hadīth über die Frau, die an Istihādah litt – sahīh ist, dann bedeutet es, dass diese Blutung kein Menstruationsblut war, aber es erfordert Wudū’, da es aus demselben Bereich stammt, aus dem auch Urin austritt. Es bedeutet nicht, dass das Austreten von Blut von irgendeiner Stelle, Wudū’ erfordert.“ 

Bezüglich des Hadīth von Thaubān merkten sie verschiedene Punkte an: 

-        Er ist da`īf (schwach). Al-Nawawi sagte in al-Majmū`: „Was die Antwort auf die Nennung des Hadīth von Abu Darda’ als Beweis anbelangt, so kann diese auf verschiedene Arten erfolgen, wovon die beste lautet, dass er da`īf mudtarab (schwach) ist. Dies wurde von al-Bayhaqi und anderen Gelehrten bestätigt.“ 

-         Selbst wenn er sahīh ist, beweist das nicht, dass der Wudū’ durch Erbrechen ungültig wird, denn es ist nur ein Bericht über etwas, was der Gesandte (Allahs Frieden und Segen seien auf ihm) tat. Es zeigt an, dass es mustahabb ist, den Wudū’ nach einem Erbrechen zu vollziehen, doch nicht, dass es obligatorisch ist. 

Weiterhin basiert die Nennung dieses Hadīth als Beweis auf der Ansicht, dass das Erbrochene unrein (nājis) ist, und in der Antwort zu Frage Nr. 42929 haben wir angeführt, dass die Gelehrten in dieser Angelegenheit unterschiedliche Meinungen vertreten, doch die wahrscheinlich richtige Ansicht ist die, dass es rein ist, da es keinen Beweis zur Unterstützung des Gegenteils gibt. 

Siehe: al- Majmū` 2/63-65; al-Mughni 1/233, 234 und 1/247-250; al-Scharh al-Mumti’ 1/185-189. 

Und Allah weiß es am besten. 

Islam Q&A