Islam Fragen & Antworten

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Das Urteil über Glückwünsche zu Beginn des Hijri Jahres

Das Urteil über Glückwünsche zu Beginn des Hijri Jahres 

Frage (Nr. 21290): 

Wie lautet das Urteil über das Verbreiten von Glückwünschen zu Beginn des neuen Hijri Jahres und dass man „Kull `ām wa antum bikhayr“ sagt oder um Segen betet oder eine Karte mit besten Wünschen für das neue Jahr versendet? 

Antwort: 

Alles Lob gebührt Allāh. 

Scheikh Muhammad ibn Sālih al-`Uthaymīn (möge Allāh ihn bewahren) wurde gefragt: „Wie lautet das Urteil darüber, dass die Leute sich zum neuen Hijri Jahr gratulieren und wie sollte man darauf reagieren und antworten?“ 

Er antwortete: „Wenn jemand dir gratuliert, dann antworte ihm, aber sei nicht der Initiator solcher Grüße. Das ist die korrekte Ansicht zu dieser Angelegenheit. Wenn also jemand zu dir beispielsweise sagt: „Frohes Neues Jahr“, dann kannst du sagen: „Möge Allāh es zu einem guten und gesegneten Jahr für dich machen.“ Doch du solltest nicht mit einem solchen Gruß beginnen, denn mir ist kein Bericht darüber bekannt, dass die Salaf (die früheren Generationen des Islams) einander zum neuen Jahr gratulierten. Die Salaf betrachteten bis zum Khalifat von `Umar ibn al-Khattāb (möge Allāh mit ihm zufrieden sein) den 1. Muharram nicht als ersten Tag des neuen Jahres.“ 

Scheikh `Abd al-Karīm al-Khudayr sagte über das Beglückwünschen zum Beginn des Hijri Jahres: „Für einen anderen Muslim im Allgemeinen zu beten, mit Ausdrücken, die nicht als eine Art Ritual für besondere Gelegenheiten – wie `Id – gedacht sind, ist annehmbar, insbesondere dann, wenn man durch diesen Gruß seine Freundschaft ausdrücken und seinem muslimischen Gefährten eine freundliche Geste erweisen möchte. Imām Ahmad (möge Allāh ihm barmherzig sein) sagte: `Ich beginne den Gruß nicht. Doch wenn mich jemand grüßt, dann erwiderte ich den Gruß, denn es ist obligatorisch, auf einen Gruß zu antworten. Den Gruß zu beginnen, entspricht weder der Sunnah noch ist es verboten.`“ 

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In einem Geschäft einkaufen, wo auch Alkohol verkauft wird

In einem Geschäft einkaufen, wo auch Alkohol verkauft wird 

Frage (Nr. 59870): 

Ich lebe in den USA und ich würde gern wissen, ob man Lebensmittel und anderes in einem Geschäft kaufen kann, in dem Alkohol verkauft wird, wie z. B. an einer Tankstelle, in einem Lebensmittelgeschäft, Supermarkt und sogar Restaurants. Es gibt nicht eine einzige Tankstelle, an der kein Alkohol verkauft wird. Ich habe mich umgehört und muslimische Geschäfte verkaufen nicht alles, was man benötigt.  

Antwort: 

Alles Lob gebührt Allah. 

Erstens:

Der Muslim sollte so gut wie möglich Orte vermeiden, an denen man sich Allah widersetzt. Daher ist es besser für dich, wenn du islamische Geschäfte unterstützt, die nicht das verkaufen, was Allah verboten hat. Und du solltest den Inhabern raten, all das zu verkaufen, was du benötigst, denn davon werden alle Beteiligten profitieren, du und die Geschäftsleute.  

Zweitens:

Wenn du das, was du benötigst, in den Geschäften kaufst, die du erwähntest, dann ist nichts Falsches daran inschaAllah. Insbesondere dann, wenn dies notwendig ist und die Güter nicht in anderen Geschäften, die keine harām Produkte verkaufen, erhältlich sind.  Doch du solltest in diese Geschäfte nur gehen, wenn es notwendig ist, und je mehr du es vermeiden kannst sie zu betreten, desto besser. 

Drittens:

Es sollte besonders darauf hingewiesen werden, dass Nicht-Muslime nur dann aufgefordert werden müssen, Alkohol oder ihre religiösen Symbole nicht öffentlich zu präsentieren, wenn sie ein muslimisches Land betreten oder sich dem Gesetz des Islams unterwerfen.  

Doch wenn sie in ihrem eigenen Land sind und sich nicht dem Gesetz des Islams unterworfen haben, dann sollten Geschäft und Handel mit ihnen in Übereinstimmung mit ihren Sitten und Überzeugungen erfolgen und sie glauben, dass Alkohol in ihrer Religion erlaubt sei. 

Abu `Ubayd berichtete, dass `Umar ibn al-Khattāb (möge Allah mit ihm zufrieden sein) hörte, dass einige seiner Statthalter die Jizyah in Form von Alkohol und Schwein annahmen und dieses dann an die Ahl al-Dhimmah verkauften. `Umar (möge Allah mit ihm zufrieden sein) sagte: „Tut das nicht, sondern lasst es sie selber verkaufen und nehmt (die Jizyah) von dem Erlös.“ Abu `Ubayd sagte: „Er meinte, dass die Muslime Alkohol und Schweine von den Ahl al-Dhimmah annahmen und dann Muslime damit beauftragten, dieses zu verkaufen und das ist es, was `Umar verbot. Doch er erlaubte es ihnen, die Jizyah von dem Erlös zu nehmen, wenn die Dhimmis diese Güter selber verkauft hatten. Denn Alkohol und Schwein sind Bestandteile des Vermögens und des Besitzes der Ahl al-Dhimmah, doch sie können nicht zum Vermögen der Muslime gehören.“ (Ahkām Ahl al-Dhimmah von ibn al-Qayyim 1/184). 

Dies bestätigt, dass der Verkauf von Alkohol unter den Christen rechtens ist, denn sie sind der Ansicht, es sei in ihrer Religion gestattet, doch es ist keinem Muslim erlaubt, Alkohol zu verkaufen, auch dann nicht, wenn er ihn an einen Christen verkauft. 

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