Islam Fragen & Antworten

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Ist es erlaubt, einen Zauberer ohne Genehmigung der Behörden zu töten?

 

Ist es erlaubt, einen Zauberer ohne Genehmigung der Behörden zu töten?

 

Frage (Nr. 82201):

 

Die Zauberei hat sich in unserem Land stark verbreitet und die Zauberer ängstigen die Menschen und schaden ihnen. Ist es erlaubt, sie zu töten, damit die Menschen vor ihrem Übel sicher sind? Unsere Regierung erlaubt ihnen zu arbeiten und nimmt Steuern von ihnen.

 

Antwort:

 

Alles Lob gebührt Allāh.

 

Erstens:

 

Wenn bewiesen ist, dass jemand Zauberei verübt, dann ist es obligatorisch, ihn zu töten, aufgrund des Übels und des Schadens, den er den Menschen zufügt. Das wurde in der Antwort auf Frage #13941 erklärt.

 

Diejenigen, denen Allāh Autorität über die Menschen verliehen hat, müssen in Übereinstimmung mit dem herrschen, was Allāh offenbarte. Allāh sagt (ungefähre Bedeutung):

 

„Und so richte (oh Muhammad) zwischen ihnen nach dem, was Allāh (als Offenbarung) herabgesandt hat, und folge nicht ihren Neigungen …“ (5:49)

 

„… Wer nicht nach dem waltet, was Allāh (als Offenbarung) herabgesandt hat, das sind die Ungläubigen (al-Kāfirūn – von niedrigerem Rang, da sie nicht Allāhs Gesetzen entsprechend handeln).“ (5:44)

 

„Wer nicht nach dem waltet, was Allāh (als Offenbarung) herabgesandt hat, das sind die Ungerechten (al-Zālimūn – Polytheisten und Übeltäter, von niedrigerem Rang).“ (5:45)

 

„Wer nicht nach dem waltet, was Allāh (als Offenbarung) herabgesandt hat, das sind die Frevler (al-Fāsiqūn – rebellisch und ungehorsam Allāh gegenüber, von niedrigerem Rang).“ (5:47).

 

Es ist überhaupt nicht erlaubt, die durch die Scharī`ah vorgeschriebene Strafe aufzuheben. Noch schlimmer und abscheulicher als das ist das Billigen der harām Tat und es dem Zauberer gegen Zahlung von Steuern zu erlauben, seine Magie auszuüben.

 

Das ist ein Betrug, über den der Herrscher am Tag der Auferstehung befragt wird, dem Tag, an dem er in seine Hand beißen und bereuen wird, doch es wird ihm nichts nutzen. Allāh sagt (ungefähre Bedeutung): „Und an dem Tag wird der Ungerechte sich in die Hände beißen und sagen: „O hätte ich doch mit dem Gesandten (Muhammad) einen Weg eingeschlagen! O wehe mir! Hätte ich doch nicht den Soundso zum (engen) Freund (Khalīl) genommen! Er hat mich ja von der Ermahnung (den Qur’ān) abirren lassen, nachdem sie zu mir gekommen war.“ Der Satan pflegt den Menschen stets im Stich zu lassen.“ (25:27-29).

 

Zweitens:

 

Wenn der Herrscher nicht die von der Scharī`ah geforderten Bestrafungen durchführen lässt, dann hat niemand unter der muslimischen Bevölkerung das Recht dazu, denn jede Strafe erfordert zunächst einmal den Beweis, dass der Beschuldigte sie auch wirklich verdient. Dann ist eine Behörde erforderlich, die sie durchführt.

 

Würde man den Menschen die Erlaubnis erteilen, scharī`ahrechtliche Strafen durchzuführen, dann würde das Chaos die Führung der Gesellschaft übernehmen und niemandes Leben oder Vermögen wären sicher.

 

Die Gelehrten des Ständigen Komitees sagten: „Derjenige, dessen Aufgabe es ist, den Beweis für die Zauberei zu erbringen und die Strafen durchzuführen, ist der Herrscher, der mit den Angelegenheiten der Muslime betraut ist, um so das Übel abzuwenden und die Tür zum Chaos zu verschließen.“ (Fatāwa al-Lajnah al-Dā’imah, 1/552)

 

In der Antwort auf Frage #13941 haben wir die folgenden Worte des Scheikh Sulaymān al-`Alwān angeführt: „Ist erst einmal bewiesen, dass jemand der Ausübung der Zauberei schuldig ist, dann muss er getötet werden. So wurde es von einer Gruppe der Sahābah bewiesen. Doch es obliegt nicht den einzelnen Individuen, diese Hadd-Strafe ohne Befehl des Herrschers oder seines Vertreters auszuführen. Denn die Durchführung der Hadd-Strafen ohne Ermächtigung des Herrschers führt zu Unheil und zerstört jedes Gefühl der Sicherheit innerhalb einer Gesellschaft. Außerdem untergräbt es die Position des Herrschers.“

 

Wir haben die Bedingungen des Herrschers bei der Durchführung von Hadd-Strafen in der Antwort auf Frage #8980 erwähnt, wo wir auch sagten, dass es in dieser Angelegenheit einen Konsens der Gelehrten gibt.

 

Du musst die Menschen vor den Zauberern warnen und davor, zu diesen zu gehen. Du musst ihnen erklären, dass diese Tat zu Kufr führen kann und dass man dadurch die Grenzen des Islam überschreitet.

 

Und Allāh weiß es am besten.

 

Islam Q&A

Das Urteil über denjenigen, der wiederholt vom Glauben abfällt

           

Das Urteil über denjenigen, der wiederholt vom Glauben abfällt

 

Frage (Nr. 83117): 

 

In der Sūrah al-Nisā’ heißt es, dass Allāh den Islam desjenigen nicht akzeptiert, der drei Mal Kufr begeht, und dass Er ihn niemals rechtleiten wird. Gehört dazu auch beispielsweise das dreimalige Unterlassen des Gebets?

 

Antwort: 

 

Alles Lob gebührt Allāh.

 

Ein wichtiges Grundprinzip, welches Allāh, erhaben ist Er und gepriesen, in Seiner Offenbarung bestätigt und von dem Er sagt, dass es das Fundament der Abrechnung darstellt sowie das Kriterium von Strafe und Belohnung, besagt, dass die Reue alles auslöscht, was vorher kam, und dass der Islam alles auslöscht, was vorher kam. Das Tor der Reue ist für jeden offen, selbst wenn er der Sünde und dem Kufr immer wieder verfällt. Die Gnade und Barmherzigkeit Allāhs, erhaben ist Er und gepriesen, gegenüber Seinen Dienern beinhaltet, dass Er die Reue des Bereuenden annimmt und ihm seine Sünden vergibt.

 

Allāh, erhaben ist Er und gepriesen, sagt (ungefähre Bedeutung): „Sag zu denen, die ungläubig sind: Wenn sie aufhören (mit dem Unglauben), wird ihnen vergeben, was bereits vergangen ist. …“ (8:38).

 

Der Prophet (Allāhs Frieden und Segen seien auf ihm) sagte: „Weißt du nicht, dass der Islam alles auslöscht, was vorher kam, und dass die Hijrah alles auslöscht, was vorher kam, und dass die Hajj alles auslöscht, was vorher kam?“ (Muslim #121)

 

Es gibt auch Verse, die zeigen, dass die Reue des Apostaten, wenn er zum Islam zurückkehrt und aufrichtig bereut, angenommen wird. Allāh, erhaben ist Er und gepriesen, sagt (ungefähre Bedeutung): „Wie sollte Allāh ein Volk rechtleiten, das (wieder) ungläubig wurde, nachdem es den Glauben (angenommen) hatte und (nachdem) es bezeugt hatte, dass der Gesandte wahrhaft ist, und (nachdem) zu ihm die klaren Beweise gekommen waren! Und Allāh leitet nicht das ungerechte Volk (Zālimūn – Polytheisten und Übeltäter) recht. Der Lohn jener ist, dass auf ihnen der Fluch Allāhs und der Engel und der Menschen allesamt liegt, ewig darin (in der Hölle) zu bleiben. Die Strafe soll ihnen nicht erleichtert noch soll ihnen Aufschub gewährt werden“ (3:86-88). Und direkt danach sagt Allāh (ungefähre Bedeutung): „außer denjenigen, die nach alledem bereuen und verbessern, so ist Allāh allvergebend und barmherzig.“ (3:89).

 

Doch wenn jemand vom Glauben abfällt und dann mit Unglauben und Übeltat fortfährt und nicht bereut oder zum Islam zurückkehrt, dann gehört er zu denjenigen, auf die sich der Vers der Sūrah al-Nisā’ – welche der Fragesteller erwähnte – bezieht sowie die Verse der Sūrah Āl `Imrān, welche ebenfalls zeigen, dass seine Reue nicht angenommen wird.

 

Allāh, erhaben ist Er und gepriesen, sagt (ungefähre Bedeutung): Jene (aber), die ungläubig werden, nachdem sie den Glauben (angenommen) haben, und hierauf an Unglauben (d. h. Unglauben an den Qur’ān und den Propheten Muhammad – Allāhs Frieden und Segen seien auf ihm) zunehmen, deren Reue wird nicht angenommen werden (weil sie nur mit ihrer Zunge bereuen und nicht in ihrem Herzen), und jene sind die Irregehenden. Gewiss, diejenigen, die ungläubig geworden sind und als Ungläubige sterben, – von keinem von ihnen würde die (ganze) Erde voll Gold angenommen werden, auch wenn er sich damit loskaufen wollte. Für jene wird es schmerzhafte Strafe geben; und sie werden keine Helfer haben.“ (3:90-91).

 

Und Er sagt (ungefähre Bedeutung): „Gewiss, diejenigen, die gläubig sind, hierauf ungläubig werden, hierauf (wieder) gläubig werden, hierauf (wieder) ungläubig werden und dann an Unglauben zunehmen – es ist nicht Allāhs (Wille), ihnen zu vergeben noch sie einen (rechten) Weg zu leiten.“ (4:137).

 

Ibn Kathīr (möge Allāh ihm barmherzig sein) sagte in Tafsīr al-Qur’ān al-`Azīm (1/753): „Hier informiert uns Allāh über denjenigen, der dem Islam beitritt und es dann widerruft. Dann kehrt er wieder zurück und widerruft erneut und besteht auf seine Irreleitung und steigert sie sogar noch, bis er stirbt. Es gibt keine Reue nach seinem Tod und Allāh wird ihm nicht vergeben oder ihm einen Ausweg aus dem gewähren, worin er sich befindet, und es wird keinen Weg geben, auf dem er geleitet werden könnte. Daher sagt Er: „es ist nicht Allāhs (Wille), ihnen zu vergeben noch sie einen (rechten) Weg zu leiten.“ Ibn Abi Hātim sagte: „… Es wurde berichtet, dass ibn `Abbās (möge Allāh mit ihm zufrieden sein) über den Vers „und dann an Unglauben zunehmen“ sagte: `Sie bestehen auf ihren Unglauben bis sie sterben.` Diese Meinung wurde auch von Mujāhid vertreten.“

 

Scheikh al-Islam ibn Taymiyah (möge Allāh ihm barmherzig sein) sagte in Majmū` al-Fatāwa (16/28-29): „Es gibt über diejenigen, deren Reue nicht akzeptiert wird, verschiedene Ansichten: Es heißt, dass es aufgrund ihrer Heuchelei ist oder weil sie Sünden bereut haben, die geringer sind als der Schirk, doch sie bereuten nicht den Schirk, oder ihre Reue wird nach dem Tode nicht angenommen. Doch die Mehrheit, wie z. B. al-Hasan, Qatādah, `Ata’, al-Khurasāni und al-Suddi, sagte: Ihre Reue wird nicht akzeptiert werden, wenn der Tod zu ihnen kommt. Dies ist wie in dem Vers, in dem Allāh sagt (ungefähre Bedeutung): Nicht aber ist die Annahme der Reue für diejenigen, die böse Taten begehen, bis dass, wenn sich bei einem von ihnen der Tod einstellt, er sagt: „Jetzt bereue ich“, und auch nicht für diejenigen, die als Ungläubige sterben. …“ (4:18). Dasselbe gilt für den Vers, in dem Allāh sagt (ungefähre Bedeutung): „Gewiss, diejenigen, die gläubig sind, hierauf ungläubig werden, hierauf (wieder) gläubig werden, hierauf (wieder) ungläubig werden und dann an Unglauben zunehmen – es ist nicht Allāhs (Wille), ihnen zu vergeben noch sie einen (rechten) Weg zu leiten.“ (4:137).

 

Mujāhid und andere Mufassirīn sagten: und dann an Unglauben zunehmen“ bedeutet, dass sie stur so verbleiben, bis sie sterben.

 

Ich (ibn Taymiyah) sage: Das ist so, weil derjenige, der bereut, den Kufr aufgibt, wohingegen derjenige, der nicht bereut, dabei verbleibt und dem Kufr weiteren Kufr hinzufügt. Die Worte „und dann an Unglauben zunehmen“ sind wie die Aussage, dass sie auf den Kufr bestanden, im Kufr fortfuhren und im Kufr verblieben. Somit wurden sie Ungläubige, nachdem sie Muslime wurden, dann stieg ihr Kufr an und wurde nicht weniger. Die Reue solcher Leute wird nicht angenommen werden, bezogen auf ihre Reue während des Sterbens, denn derjenige, der vor dem Tod bereut, hat früh genug bereut und seinen Kufr widerrufen, sodass dieser nicht anstieg, sondern vielmehr weniger wurde, anders als derjenige, der auf den Kufr bis zum Zeitpunkt des Todes bestand.“

 

Es gibt keinen Meinungsunterschied unter den Gelehrten, dass Allāh, erhaben ist Er und gepriesen, den Apostaten akzeptiert und ihm das Vergangene vergibt, wenn er aufrichtig bereut und zum Islam zurückkehrt, selbst wenn er wiederholt vom Glauben abgefallen ist.

 

Dies ist bezogen auf Allāh im Jenseits.

 

Was die Regeln dieser Welt anbelangt, so sagten einige der Gelehrten, dass jemand, der wiederholt vom Glauben abgefallen ist, hingerichtet und seine Reue nicht angenommen werden sollte. Die Meinungsverschiedenheit der Gelehrten hinsichtlich der Annahme der Reue hat nur mit den Regeln dieser Welt zu tun und nichts mit dem Stehen des Menschen vor Allāh, erhaben ist Er und gepriesen, im Jenseits.

 

Ibn Qudāmah sagte in al-Mughni (12/271): „Zusammengefasst hat die Meinungsverschiedenheit der Imāme über die Annahme der Reue mit den Regeln dieser Welt zu tun, sie nicht hinzurichten und zu bestätigen, dass sie als Muslime behandelt werden sollten.

 

Ob Allāh ihre Reue annimmt und demjenigen, der bereut und (seine Apostasie) sowohl innerlich wie auch äußerlich aufgibt, verzeiht, darüber gibt es keine Meinungsverschiedenheit.“

 

Scheikh al-Islam ibn Taymiyah (möge Allāh ihm barmherzig sein) sagte in Majmū` al-Fatāwa, 30/16: „Die Meinungsverschiedenheit der Fuqahā’ über die Annahme der Reue desjenigen, der wiederholt vom Glauben abfällt, und die Reue des Ketzers hat nur mit den Regeln der äußeren Erscheinung zu tun, denn der Reue solcher Leute kann nicht vertraut werden. Doch wenn er in seiner Reue Allāh gegenüber aufrichtig in seinem Herzen ist, dann ist er in den Worten Allāhs beinhaltet (ungefähre Bedeutung): „Sag: O Meine Diener, die ihr gegen euch selbst maßlos gewesen seid (durch das Begehen von Sünden und üblen Taten), verliert nicht die Hoffnung auf Allāhs Barmherzigkeit. Gewiss, Allāh vergibt die Sünden alle. Er ist ja der Allvergebende und Barmherzige.“ (39:53).

 

Gemäß der korrekten Gelehrtenmeinung muss die Reue desjenigen, der wiederholt vom Glauben abgefallen ist, auch hinsichtlich der Regeln dieser Welt angenommen werden, und er fällt unter dieselben Regeln wie jeder andere Muslim auch. Dies ist die Ansicht der Mehrheit der Hanafi und Schāfi`i Gelehrten und es die bekannte Meinung bei den Mālikis und es ist die zweite von zwei Ansichten von Ahmad ibn Hanbal.

 

Siehe Hāschiyat Tabyīn al-Haqā’iq, 3/284; Fath al-Qadīr, 6/68; al-Insāf, 10/332-335; Tuhfat al-Muhtāj, 9/69; Kaschschāf al-Qinā’, 6/177-178; al-Mausū`ah al-Fiqhiyyah, 14/127-128. In al-Mabsūt (10/99-100) wird es `Ali und ibn `Umar zugerechnet, dass sie die Reue desjenigen, der wiederholt vom Glauben abfiel, nicht annahmen.

 

Darauf basierend ist die Reue desjenigen, der das Gebet aufgegeben hat, akzeptabel, wenn er aufrichtig ist, selbst wenn er das Gebet wiederholt aufgab. Doch er sollte sich hüten, denn der Tod kann kommen, bevor er bereuen kann, und Allāh kann seine Strafe schon in dieser Welt vor dem Jenseits eintreten lassen.

 

Wir bitten Allāh darum, uns und euch Seine gewaltige Gnade zu gewähren.

 

Und Allāh weiß es am besten.

 

Islam Q&A

 

Wird die Reue von jemandem angenommen, bei dem die Hadd-Strafe nicht vollstreckt wurde?

Wird die Reue von jemandem angenommen, bei dem die Hadd-Strafe nicht vollstreckt wurde? 

Frage (Nr. 47834): 

Ich habe eine Frage, die mich verwirrt. Wenn eine verheiratete oder unverheiratete Person sich des unmoralischen Verhaltens schuldig macht oder große Sünden wie Diebstahl, Lästerei, Riba etc. begeht und für lange Zeit damit fortfährt, dann aber Allah erkennt und aufrichtig bereut, das Angesicht Allahs erstrebend, und sie diejenigen, über die sie gelästert hat, um Verzeihung bittet, das Gestohlene zurückgibt, von Riba (Zinsen) ablässt und alle Sünden, die zwischen ihr und Allah stehen, wie Zina, Alkoholgenuss, das Unterlassen des Gebets usw. aufgibt, doch die Hadd-Strafe wird bei ihr nicht vollstreckt, wird Allah dann ihre Reue und ihren Gottesdienst annehmen, unabhängig davon, wie groß die Sünden waren? Oder ist es möglich, dass Allah die Reue nicht akzeptiert und den Gottesdienst ablehnt? Wird Allah diesen Menschen vor der Qual des Grabes und der Hölle bewahren? Was sollte so jemand tun, um die Strafe zu vermeiden und um Allahs Wohlgefallen zu erlangen? 

Antwort: 

Alles Lob gebührt Allah. 

Du solltest wissen, dass es einem Muslim nicht gestattet ist, die Sünden, für die er bereut hat, als zu groß zu betrachten, denn die Barmherzigkeit, Vergebung und Gnade Allahs sind größer als seine Sünden. 

Wenn die Sünden mit anderen Menschen zu tun haben, dann ist es eine Pflicht, die Rechte der Menschen wiederherzustellen. Wenn die Sünde mit etwas zu tun hat, das zwischen dem Menschen und seinem Herrn ist, dann ist es ausreichend für ihn zu bereuen, um Vergebung zu bitten, zu bedauern, was er tat, und sich fest vorzunehmen, nicht wieder zu diesen Sünden zurückzukehren. Es ist keine Bedingung der Reue, dass die Hadd-Strafe an der reuigen Person durchgeführt wird. Er sollte sich mit der Bedeckung Allahs bedecken und aufrichtige Reue zu erlangen ist besser als zu gestehen, sodass die Hadd-Strafe vollstreckt wird. 

Diese Person hat bereut und den Menschen ihre Rechte wiedergegeben, somit sollte sie den Schaytān nicht kommen und ihre Reue zerstören lassen. 

Es sollte angemerkt werden, dass Allah die schlechten Taten des reumütigen Menschen in gute Taten verwandelt. Allah sagt (ungefähre Bedeutung): Und diejenigen, die neben Allah keinen anderen Gott anrufen und nicht die Seele töten, die Allah (zu töten) verboten hat, außer aus einem rechtmäßigen Grund, und die keine Unzucht begehen. – Wer das tut, hat die Folge der Sünde zu erleiden; die Strafe wird ihm am Tag der Auferstehung vervielfacht, und ewig wird er darin in Schmach bleiben, außer demjenigen, der bereut, glaubt (an den islamischen Monotheismus) und rechtschaffene Werke tut; jenen wird Allah ihre bösen Taten gegen gute eintauschen; und Allah ist stets allvergebend und barmherzig. Und wer bereut und rechtschaffen handelt, der wendet sich in wahrhaftiger Reue Allah zu.(25:68-71).

Die Vergehen, von denen der Sultan (der muslimische Herrscher) hört, sind diejenigen, für die die Hudūd-Strafen vollstreckt werden müssen. Diejenigen, von denen er nichts hört, sollten besser bereut werden und man sollte sich mit der Bedeckung Allah bedecken. 

Die Gelehrten des Beständigen Komitees sagten: „Wenn der Schar`ī Herrscher von Straftaten hört und diese werden mit ausreichenden Beweisen belegt, dann muss die Hadd-Strafe vollstreckt werden und sie wird nicht durch Reue aufgehoben gemäß dem Konsens der Gelehrten. Die Ghāmidi Frau kam zum Propheten (Allahs Frieden und Segen seien auf ihm) und bat ihn, die Hadd-Strafe an ihr zu vollstrecken, nachdem sie bereut hatte, und er sagte über sie: `Sie hat auf eine Art bereut, die für die Leute von Madīnah ausreichend wäre, wenn sie so bereuen würden.` Doch trotzdem wurde die scharī`ahrechtliche Hadd-Strafe an ihr vollzogen. Niemand aber hat das Recht dazu außer dem Sultan. 

Wenn aber die Nachricht der Straftat nicht den Sultan erreicht, dann sollte der Muslim sich selbst mit Bedeckung Allahs verhüllen und aufrichtig bei Allah bereuen, sodass Allah seine Reue akzeptiert.“ (Fatāwa al-Lajnah al-Dā’imah 22/15). 

Und sie sagten – als Antwort auf jemanden, der die Hadd-Strafe durchgeführt haben wollte und der sich unsicher war, ob die Reue für Zina angenommen werden würde: „Wenn jemand aufrichtig bei seinem Herrn bereut, dann hat Allah versprochen, dass Er seine Reue annehmen und ihn mit Belohnung entschädigen wird. Dies geschieht aufgrund Seiner Milde und Großzügigkeit. Allah sagt (ungefähre Bedeutung): Und diejenigen, die neben Allah keinen anderen Gott anrufen und nicht die Seele töten, die Allah (zu töten) verboten hat, außer aus einem rechtmäßigen Grund, und die keine Unzucht begehen. – Wer das tut, hat die Folge der Sünde zu erleiden; die Strafe wird ihm am Tag der Auferstehung vervielfacht, und ewig wird er darin in Schmach bleiben, außer demjenigen, der bereut, glaubt (an den islamischen Monotheismus) und rechtschaffene Werke tut; jenen wird Allah ihre bösen Taten gegen gute eintauschen; und Allah ist stets allvergebend und barmherzig. “ (25:68-70).

Die Bedingungen der Reue beinhalten: das Aufgeben der Sünde, das zu bedauern, was man getan hat, und sich fest vornehmen, nicht wieder dazu zurückzukehren. Wenn die Angelegenheit die Rechte anderer Menschen tangiert, dann muss man außerdem deren Vergebung erbitten. 

Es wurde von `Ubādah ibn al-Sāmit (möge Allah mit ihm zufrieden sein) berichtet, dass der Prophet (Allahs Frieden und Segen seien auf ihm), wenn die Frauen ihren Treueid (Bay’ah) bei ihm ablegten, sagte: „Wer von euch (in diesem Eid) treu ist, wird seinen Lohn bei Allah finden. Wer eines dieser Dinge (falsche Handlungen) tut und dafür bestraft wird, für den wird das eine Buße sein. Wer eines dieser Dinge tut und Allah verbirgt ihn, dessen Angelegenheit liegt bei Allah: Wenn Er will, bestraft Er ihn, und wenn Er will, vergibt Er ihm.“ 

Der Prophet (Allahs Frieden und Segen seien auf ihm) ermutigte zu aufrichtiger Reue. In der Geschichte von Mā`iz sagte er: „Warum hast du ihn nicht allein gelassen, vielleicht hätte er bereut und Allah hätte seine Reue angenommen.“ Mālik berichtete in al-Muwatta’ von Zayd ibn Aslam, dass der Gesandte Allahs (Allahs Frieden und Segen seien auf ihm) sagte: „Oh ihr Leute, die Zeit ist gekommen, die von Allah gesetzten Grenzen nicht zu überschreiten. Wer eine dieser üblen Taten begeht, der soll sich mit der Bedeckung Allahs bedecken, denn wer seine Taten aufdeckt, an dem müssen wir die Hadd-Strafe (die im Buche Allahs vorgeschrieben ist) vollstrecken.“ 

Du musst daher aufrichtig bereuen, deine Gebete regelmäßig in der Gemeinschaft verrichten und viele gute Taten vollbringen.“ (Fatāwa al-Lajnah al-Dā’imah 22/44, 45). 

Für weitere Informationen siehe in den Antworten zu den Fragen 264, 23485, 10983 und 728. 

Und Allah weiß es am besten. 

Islam Q&A


Der Rechtsspruch für jemanden, der einen anderen in Notwehr tötet und selber stirbt – muss er Blutgeld zahlen oder Sühne leisten?

Der Rechtsspruch für jemanden, der einen anderen in Notwehr tötet und selber stirbt – muss er Blutgeld zahlen oder Sühne leisten? 

Frage (Nr. 78978): 

Mein Vater starb und er tötete jemanden in Notwehr. Die Familie des Getöteten hat die Diyyah (Sühne-/ Blutgeld) akzeptiert. Was ist die Sühne? Er hat nicht für zwei Monate gefastet oder einen Sklaven befreit oder Arme gespeist und er hatte Kinder. Was ist ihnen auferlegt? 

Antwort: 

Alles Lob gebührt Allah. 

Der Muslim ist verpflichtet, sich selbst und seine Familie gegen einen Aggressor zu verteidigen. Er sollte ihn mit den leichtesten Mitteln abwehren, doch wenn der Angreifer nicht anders als durch Töten abgehalten werden kann, dann ist es für denjenigen, der angegriffen wurde, erlaubt ihn zu töten, und er unterliegt keiner Vergeltungsmaßnahme (Qisās) und muss kein Blutgeld (Diyyah) zahlen oder irgendeine Sühne leisten (Kafārah), denn durch die Scharī`ah ist es ihm in diesem Fall gestattet zu töten und der getötete Angreifer wird mit der Hölle bestraft, während das Opfer seiner Aggression, wenn es getötet wird, ein Märtyrer (Schahīd) ist, inschaAllah. Es macht keinen Unterschied, ob der Angreifer ein Muslim ist oder ein Kāfir. 

Es wurde berichtet, dass Abu Hurayrah (möge Allah mit ihm zufrieden sein) sagte: „Ein Mann kam zum Gesandten Allahs (Allahs Frieden und Segen seien auf ihm) und sagte: `Oh Gesandter Allahs, was denkst du über einen Mann, der kommt, um meinen Besitz zu nehmen?` Er antwortete: `Gib ihm deinen Besitz nicht.` Er sagte: `Was, wenn er mich bekämpft?` Er antwortete: `Bekämpfe ihn.` Er sagte: `Was, wenn er mich tötet?` Er antwortete: `Dann wirst du ein Märtyrer sein.` Er sagte: `Was, wenn ich ihn töte?` Er antwortete: `Er wird in der Hölle sein.`“ (Muslim #140). 

Es wurde berichtet, dass Sa`īd ibn Zayd (möge Allah mit ihm zufrieden sein) sagte: „Der Gesandte Allahs (Allahs Frieden und Segen seien auf ihm) sagte: `Derjenige, der getötet wird, während er seinen Besitz verteidigt, ist ein Märtyrer, derjenige, der getötet wird, während er seine Familie verteidigt, ist ein Märtyrer, derjenige, der getötet wird, während er seine Religion verteidigt, ist ein Märtyrer, und derjenige, der getötet wird, während er sein Leben verteidigt, ist ein Märtyrer.`“ (al-Tirmidhi #1421; al-Nasā’i #4095; Abu Dawud #4772; von al-Albāni in Irwa’ al-Ghalīl #708 als sahīh klassifiziert). 

Scheikh al-Islam ibn Taymiyah (möge Allah ihm barmherzig sein) sagte: „Die Sunnah und der Konsens der Gelehrten besagen, dass, wenn ein muslimischer Angreifer nur abgewehrt werden kann, indem man ihn tötet, dann soll er getötet werden, selbst wenn das Vermögen, welches er sich aneignen will, nur gering ist, denn der Prophet (Allahs Frieden und Segen seien auf ihm) sagte in einem sahīh Hadīth: „Derjenige, der getötet wird, während er seinen Besitz verteidigt, ist ein Märtyrer, derjenige, der getötet wird, während er sein Leben verteidigt, ist ein Märtyrer und derjenige, der getötet wird, während er seine Frauen verteidigt, ist ein Märtyrer…“ Einen Angreifer abzuwehren wird durch die Sunnah und den Konsens der Gelehrten einwandfrei legitimiert.“ (Majmū` al-Fatāwa 28/540, 541). 

In al-Raud al-Murabbi` (S. 677) heißt es: „Wenn ein Mann oder eine von seinen Frauen, wie seine Mutter, Tochter, Schwester oder Ehefrau, angegriffen wird oder sein Besitz, Sklaven oder Tiere, dann hat er das Recht zur Verteidigung durch geeignete Mittel, von denen er meint, dass sie die Attacke abwehren können. Wenn er in der Lage ist, den Angriff durch geringe Mittel abzuwehren, dann ist es harām für ihn, mehr als dies zu tun, denn es besteht kein Grund dazu. 

Wenn er den Angreifer nur dadurch abwehren kann, dass er diesen tötet, dann kann er dies tun, d. h. den Aggressor töten, und er ist nicht haftbar zu machen, denn er tötete ihn, um sein Übel abzuwehren.“ 

Scheikh Sālih al-Fauzān (möge Allah ihn bewahren) sagte: „Derjenige, der von jemandem angegriffen wird, der ihn töten oder seine Frauen, wie z. B. seine Mutter, Tochter, Schwester oder Ehefrau, angreifen und ihre Ehre verletzen will oder von jemandem, der seinen Besitz nehmen oder zerstören will, hat das Recht, sich dagegen zu wehren, unabhängig davon, ob der Angreifer Mensch oder Tier ist. Er sollte den Angriff mit dem geringstmöglichen Mittel abwehren, von dem er glaubt, dass es dazu geeignet ist. Wenn es ihm nicht erlaubt wäre, sich zu verteidigen, dann würde dies zu Zerstörung und Schaden für ihn oder seine Frauen oder sein Vermögen führen, und wenn man es nicht täte, dann würden die Menschen übereinander herfallen. Kann er den Angreifer nur dadurch abwehren, dass er ihn tötet, dann hat er das Recht dazu und er kann nicht haftbar gemacht werden, denn er tötete ihn, um durch diesen verursachten Schaden abzuwehren. Falls das Opfer getötet wird, dann ist es ein Märtyrer, denn der Prophet (Allahs Frieden und Segen seien auf ihm) sagte: „Wenn das Vermögen einer Person illegal genommen wird und sie kämpft und wird getötet, dann ist sie ein Märtyrer.“ (Muslim und andere, von Abu Hurayrah [möge Allah mit ihm zufrieden sein]).“ Er sagte weiterhin: „Ein Mann kam und sagte: `Oh Gesandter Allahs, was was denkst du über einen Mann, der kommt, um meinen Besitz zu nehmen?` …“ und er erwähnte den oben genannten Hadīth. (al-Mulakhkhas al-Fiqhi 2/443) 

Derjenige, der angegriffen wird, sollte den Angreifer nicht überstürzt töten, bevor er nicht andere Mittel zur Verteidigung ausgeschöpft hat, wie z. B. ihn an Allah zu erinnern, ihn zu bedrohen und zu erschrecken, von anderen Leuten Hilfe zu ersuchen oder die Hilfe der Polizei. Doch sollte er ihn schnell töten, wenn er fürchtet, dass der Aggressor ansonsten ihn selbst tötet.  

Es wurde von Qabūs ibn Mukhāriq berichtet, dass sein Vater sagte: „Ein Mann kam zum Gesandten Allahs (Allahs Frieden und Segen seien auf ihm) und sagte: `Was ist, wenn ein Mann zu mir kommt, um meinen Besitz zu nehmen?`Er sagte: `Erinnere ihn an Allah.` Er sagte: `Was, wenn er dem keine Beachtung schenkt?` Er sagte: `Suche Hilfe bei den Muslimen, die um euch herum sind.` Er sagte: `Was, wenn um mich herum keine Muslime sind?` Er sagte: `Dann suche Hilfe beim Machthaber.` Er sagte: `Was ist, wenn der Machthaber weit weg ist?` Er sagte: `Dann bekämpfe ihn, um deinen Besitz zu beschützen, bis du entweder einer der Märtyrer des Jenseits bist oder dein Vermögen beschützt hast.`“ (al-Nasā’i #4081; von al-Albāni in Sahīh al-Nasā’i als sahīh klassifiziert). 

Dies trifft zu, wenn bewiesen wurde, dass er ihn in Notwehr tötete. Der Beweis hierfür könnte sein, dass es Zeugen gab oder dass die Erben des Getöteten glauben, dass er ihn in Notwehr tötete, oder wenn die Umstände stark dafür sprechen, dass es so war, wie z. B. dass die getötete Person bekannt war für Übeltaten und Verderbtheit und sie ihm vor anderen Leuten bereits damit gedroht hatte, ihn zu töten etc.  

Scheikh Muhammad ibn Ibrāhīm (möge Allah ihm barmherzig sein) sagte: „Wenn diese Person gesteht, ihn getötet zu haben, und behauptet, dass dies in Notwehr erfolgte, doch die Erben des Getöteten glauben ihr nicht, dann muss Qisās (Vergeltung) vollzogen werden. Es heißt in al-Insāf: `Dies ist unsere Meinung und die Meinung unserer Gefährten.` Doch wenn der Getötete für seine Aggression und Übeltaten bekannt war und es Indizien gibt, die das, was der Mörder sagt, unterstützen, dann heißt es weiter in al-Insāf: `Es heißt in al-Furū`: Kein Qisās ist erforderlich, wenn er bekannt war für schlechte Taten.` Ich sage: Dies ist die korrekte Ansicht und Indizienbeweise sollten berücksichtigt werden.“ (Majmū` Fatāwa ibn Ibrāhīm 11/255, 256). 

Darauf basierend, wenn dein Vater diesen Mann in Notwehr tötete, dann muss er nichts tun, weder Sühne leisten noch Blutgeld zahlen. 

Und Allah weiß es am besten. 

Islam Q&A


Die Hadd-Strafe für Diebstahl

Die Hadd-Strafe für Diebstahl 

Frage (Nr. 9935): 

Die Bestrafung eines Kriminellen scheint sich von der Sunnah zu unterscheiden, wie z. B. das Abschneiden der Finger eines Diebes, wobei sein Daumen erhalten bleibt, wenn er das erste Mal gestohlen hat (im Iran ist es so). Entspricht dies der Sunnah? 

Antwort: 

Alles Lob gebührt Allah. 

Diebstahl ist harām gemäß Qur’ān, Sunnah und dem Konsens der Gelehrten (Ijmā`). Allah hat diese Tat verurteilt und eine angemessene Strafe dafür festgelegt. Die Hadd-Strafe für den Dieb ist, dass ihm seine Hand abgeschlagen wird. Allah sagt (ungefähre Bedeutung): „Der Dieb und die Diebin: Trennt ihnen (ab dem Handgelenk) ihre (rechten) Hände ab als Lohn für das, was sie begangen haben, und als ein warnendes Beispiel von Allah. Allah ist allmächtig und allweise.“ (5:38). 

Der Prophet (Allahs Frieden und Segen seien auf ihm) sagte: „Die Hand sollte für einen Viertel Dinar (der gestohlen wurde) oder mehr abgeschnitten werden.“ (Bukhāri, al-Hudūd, #6291). 

Der Prophet (Allahs Frieden und Segen seien auf ihm) verfluchte den Dieb, denn er ist ein korruptes Element der Gesellschaft, und wenn er ungestraft bleibt, wird sein Übel sich verbreiten und den Körper der Ummah infizieren. Er (Allahs Frieden und Segen seien auf ihm) sagte: „Allah verfluche den Dieb, der ein Ei stiehlt, worauf seine Hand abgeschnitten wird, dann stiehlt er ein Seil, worauf seine Hand abgeschnitten wird.“ (Bukhāri, al-Hudūd, #6285). 

Was bestätigt, dass diese Regel definitiv ist, ist die Tatsache, dass eine Edelfrau der Makhzūm zur Zeit des Propheten (Allahs Frieden und Segen seien auf ihm) stahl und Usāmah ibn Zayd wollte für sie vermitteln. Der Prophet (Allahs Frieden und Segen seien auf ihm) wurde wütend und sagte: „Legst du etwa für sie Fürsprache ein wegen einer der Hadd-Strafen, die von Allah festgesetzt wurden? Diejenigen, die vor euch waren, gingen zugrunde, weil sie, wenn einer der Reichen unter ihnen etwas stahl, ihn laufen ließen, doch wenn einer der Armen etwas stahl, vollzogen sie die Strafe an ihm. Bei Allah, wenn Fātima bint Muhammad stehlen würde, würde ich ihr die Hand abschlagen.“ (Bukhāri, Ahādīth al-Anbiyā’, #3216). 

Dies ist das Urteil Allahs für den Dieb; seine Hand muss vom Handgelenk an abgetrennt werden. 

Al-Nawawi sagte in seinem Kommentar zu Sahīh Muslim: „Al-Schāfi`i, Abu Hanīfah, Mālik und die Mehrheit (der Gelehrten) sagten: Die Hand sollte vom Handgelenk an abgetrennt werden, wo die Hand den Unterarm trifft. Al-Qurtubi sagte: „Alle Gelehrten sagten: Die Hand sollte ab dem Gelenk abgetrennt werden, nicht wie einige Erneuerer es tun, wenn sie die Finger abschneiden und den Daumen übrig lassen. Da das Abschlagen der Hand eine ernste Angelegenheit ist, wird sie nicht in jedem Fall des Diebstahls vollzogen. Eine Kombination von Voraussetzungen muss erfüllt sein, bevor die Hand des Diebes abgeschlagen wird. Diese Voraussetzungen sind die folgenden: 

  • Die Sache muss heimlich genommen worden sein. Wurde sie nicht heimlich genommen, dann wird die Hand nicht abgeschlagen, z. B. wenn jemand sich etwas gewaltsam vor anderen Leuten angeeignet hat, denn in diesem Fall hätte der Besitzer der Sache um Hilfe bitten können, um den Dieb zu stoppen.

  • Das Diebesgut muss etwas von Bedeutung sein, denn das, was nichts gilt, besitzt keine Unverletzlichkeit, wie z. B. Musikinstrumente, Wein und Schweine.

  • Der Wert des Diebesgutes sollte eine gewisse Grenze überschreiten, welche bei drei islamischen Dirham liegt oder einem Viertel eines islamischen Dinar oder ihrem Gegenwert in anderen Währungen.

  • Die gestohlene Sache sollte von einem Platz entwendet worden sein, wo sie verstaut wurde, d. h. ein Platz, an den die Leute üblicherweise ihre Dinge legen, wie beispielsweise ein Schrank.

  • Der Diebstahl an sich muss bewiesen worden sein, entweder durch die Aussage zweier qualifizierter Zeugen oder durch das zweimalige Geständnis des Diebes.

  • Die Person, die bestohlen wurde, muss ihren Besitz zurückverlangen; tut sie es nicht, dann wird die Hand (des Diebes) nicht abgeschlagen. 

Sind die Voraussetzungen erfüllt, dann muss die Hand abgetrennt werden. Würde dieses Gesetz in Gesellschaften angewendet werden, die sich mit von Menschen gemachten Gesetzen begnügen und die die Scharī`ah Allahs beiseite geschoben und durch menschliche ersetzt haben, dann wäre es die beste Behandlung dieses Phänomens. Die Angelegenheit ist, wie Allah es sagt (ungefähre Bedeutung): „Begehren sie etwa das Urteil der Unwissenheit? Wer kann denn besser walten als Allah für Leute, die (in ihrem Glauben) überzeugt sind?“ (5:50). 

Siehe al-Jāmi’ li Ahkām al-Qur’ān, 6/159; al-Mulakhkhas al-Fiqhi, 2/442