Islam Fragen & Antworten

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Die Zeit zwischen Ehevertrag und der Bekanntgabe des Vollzugs der Ehe

Was ist dem Ehemann mit seiner Frau zu tun erlaubt, nachdem der Ehevertrag geschlossen wurde und bevor der Vollzug der Ehe bekannt gemacht wurde? 

Frage (Nr. 74321): 

Soweit ich verstanden habe, gibt es nach der Nikāh keine Beschränkungen zwischen Mann und Frau, selbst wenn die Ehe noch nicht vollzogen wurde. Was ist mit der Behauptung, man solle dem Weg des Propheten (Allahs Frieden und Segen seien auf ihm) folgen, indem Mann und Frau sich nicht alleine treffen, so wie er (Allahs Frieden und Segen seien auf ihm) sich nicht mit `Ā’ischah (möge Allah mit ihr zufrieden sein) traf, bis sie ihre Ehe einige Jahre nach der Nikāh vollzogen? Wenn also der Prophet (Allahs Frieden und Segen seien auf ihm) sich während der Zeit zwischen Nikāh und dem Vollzug der Ehe nicht mit ihr allein traf, wie lautet dann der Dalīl, auf den die Gelehrten ihr Urteil stützen, welches es dem Mann und der Frau erlaubt, sich nach der Nikāh und vor dem Vollzug der Ehe zu treffen? 

Antwort: 

Alles Lob gebührt Allah. 

Der Mann bleibt für die Frau ein Fremder und es ist ihm nicht erlaubt, sie anzusehen, ihre Hand zu schütteln oder mit ihr allein zu sein. Wenn er sie heiraten möchte, dann sollte er ihr einen Antrag machen – in diesem Fall wird es ihm erlaubt, sie anzusehen, aber nicht, ihre Hand zu schütteln oder mit ihr allein zu sein. Wenn ihre Familie zustimmt und sie ihm in die Ehe gibt, dann wird er ihr Ehemann und sie seine Ehefrau und dann ist es ihm gestattet, mit ihr alles zu tun – er darf sie ansehen, mit ihr allein sein, sie berühren, ihre Hand ergreifen und mit ihr intim sein, denn Allah sagt (ungefähre Bedeutung): „und denjenigen, die ihre Scham hüten, außer gegenüber ihren Gattinnen …“ (23:5-6). 

Die Ehe ist gültig, sobald der Ehevertrag geschlossen wurde. Stirbt einer der Ehegatten, nachdem der Vertrag geschlossen wurde, erbt der andere von ihm oder ihr, selbst wenn dies vor dem Vollzug der Ehe geschieht. 

Dies ist der Beweis, der von den Gelehrten zu dieser Angelegenheit angeführt wurde. 

Es ist jedoch unter den Leuten üblich geworden, den Ehevertrag separat von dem Vollzug der Ehe bekannt zu geben, nicht weil der Vollzug nach dem Ehevertrag harām ist, sondern vielmehr, weil vielleicht die Umstände des Ehemannes es ihm nicht erlauben, seine Frau in das eheliche Heim zu holen, sodass es etwas gibt, das als „Hochzeitsnacht“ bekannt wurde. Ist dies der Fall, dann sollte der Mann die Ehe mit seiner Frau erst dann vollziehen, wenn die Eheschließung bekannt gemacht wurde, denn wenn er die Ehe vorher mit ihr vollzieht, kann dies ernsthafte Probleme für beide verursachen. Er könnte sich von ihr scheiden oder sterben und sie könnte eine Jungfrau sein, die dann ihre Jungfräulichkeit verliert, und sie könnte schwanger werden, sodass sie Verdächtigungen ausgesetzt ist und sie wie auch ihre Familie könnte ständiger Gegenstand von Klatsch und Tratsch bleiben. Siehe auch Antwort zu Frage Nr. 52806. 

Was die Aussage des Fragestellers anbelangt, dass der Prophet (Allahs Frieden und Segen seien auf ihm) während der Zeitspanne zwischen dem Ehevertrag und dem Vollzug der Ehe nicht mit `Ā’ischah allein war, so ist die bloße Spekulation. Wie kann er sich dessen sicher sein? Diese Zeitspanne dauerte drei Jahre an und der Prophet (Allahs Frieden und Segen seien auf ihm) pflegte zweimal am Tag zu Abu Bakrs Haus zu gehen, am Morgen und am Abend, wie in Sahīh al-Bukhāri (#476) bewiesen wird. 

Wer kann also behaupten, dass der Prophet (Allahs Frieden und Segen seien auf ihm) während dieser Zeit nie mit `Ā’ischah allein war?

Wie auch immer, es kann sein, dass es stimmt, doch bedeutet dies nicht, dass es harām ist, denn es ist basierend auf einem Beweis aus dem Qur’ān bewiesen, dass es gestattet ist, wie oben angeführt wurde. 

Und Allah weiß es am besten. 

Islam Q&A


Konsequenzen der Scharī`ah für Zina eines Ehemannes mit der Mutter seiner Frau vor und nach der Heirat

Konsequenzen der Scharī`ah für Zina eines Ehemannes mit der Mutter seiner Frau vor und nach der Heirat 

Frage (Nr. 83034): 

Der Ehemann einer Frau beging mehrere Male mit ihrer Mutter, doch seine Frau weiß nichts davon. Was sollte mit ihrer Mutter und ihrem Ehemann getan werden?  

Antwort: 

Alles Lob gebührt Allah. 

Erstens: 

Es ist niemandem erlaubt zu behaupten, dass jemand Zina begangen hat, bis es auf die in der Scharī`ah beschriebene Weise bewiesen wurde, wie z. B. durch das Geständnis des Zāni oder die Zeugenaussage von vier Männern guter Reputation, die den Akt der Zina bezeugen können. Derjenige, der ohne Beweis behauptet, dass jemand Zina begangen hat, macht sich der Verleumdung schuldig, was eine schwer wiegende Sünde ist, für die diese Person 80 Peitschenhiebe verdient, der Hadd-Strafe für Verleumdung.  

Allah sagt (ungefähre Bedeutung): „Diejenigen, die den ehrbaren Ehefrauen (Untreue) vorwerfen und hierauf nicht vier Zeugen beibringen, die geißelt mit achtzig Hieben und nehmt von ihnen niemals mehr eine Zeugenaussage an – das sind die (wahren) Frevler (Fāsiqūn – Lügner, Rebellen, Allah gegenüber Ungehorsame) außer denjenigen, die nach alledem bereuen und rechtschaffen werden, denn Allah ist allvergebend und barmherzig.“ (24:4-5). 

Zweitens: 

Wenn der Fragesteller einen Beweis für das, was er in der Frage nennt, nämlich, dass der Ehemann die Sünde der Zina mit der Mutter der Ehefrau auf sich lud, hat, dann muss gesagt werden, dass beide die Strafe und den Zorn Allahs verdienen, und sie verdienen es, in dieser Welt bestraft zu werden. Da die Frau verheiratet ist, verdient sie es, zu Tode gesteinigt zu werden. Wenn er verheiratet ist, dann verdient er das Gleiche, und wenn er Zina beging, bevor er heiratete, dann besteht seine Bestrafung in 100 Peitschenhieben. 

Allah sagt (ungefähre Bedeutung): „Eine Frau und ein Mann, die Unzucht begehen, geißelt jeden von ihnen mit hundert Hieben. Lasst euch nicht von Mitleid mit ihnen beiden angesichts (der Rechtsbestimmungen) der Religion Allahs ergreifen, wenn ihr an Allah und den Jüngsten Tag glaubt. Und es soll bei (der Vollstreckung) der Strafe an ihnen ein Teil von den Gläubigen zugegen sein.“ (24:2). 

Es wurde überliefert, dass Abu Hurayrah sagte: „Ein Muslim kam zum Gesandten Allahs (Allahs Frieden und Segen seien auf ihm), als er in der Moschee war, und sprach ihn an, indem er sagte: `Oh Gesandter Allahs, ich habe Zina begangen.` Er wandte sich von ihm ab, daher ging er um ihn herum, um ihm ins Gesicht zu sehen und er sagte zu ihm: `Oh Gesandter Allahs, ich habe Zina begangen.` Er wandte sich von ihm ab, bis sich das Ganze viermal wiederholt hatte. Nachdem er gegen sich selbst viermal Zeugnis abgelegt hatte, rief der Gesandte Allahs (Allahs Frieden und Segen seien auf ihm) und sagte: `Bist du verrückt?` Er antwortete: `Nein.` Er fragte: `Bist du verheiratet?` Er antwortete: `Ja.` Der Gesandte Allahs (Allahs Frieden und Segen seien auf ihm) sagte: `Nehmt ihn und steinigt ihn.`“ (Bukhāri #6439; Muslim #1691). 

„Verheiratet“ bezieht sich auf denjenigen, der vorher heiratete und die Ehe vollzog, selbst wenn danach eine Scheidung stattfand oder der Ehegatte verstarb. 

Imām Ahmad sagte – gemäß einem von ihm überlieferten Bericht – über denjenigen, der so etwas tut: „Er muss auf jeden Fall hingerichtet werden. Das heißt, dass derjenige, der mit einem seiner Mahram Zina begeht, hingerichtet werden muss, ob er verheiratet war oder nicht und unabhängig davon, ob der Mahram ein Mahram durch Blutsbande war oder durch Heirat oder durch Stillen. 

Ibn Qudāmah sagte: `Dies ist auch die Ansicht von Jābir ibn Zayd, Ishāq, Abu Ayyūb und ibn Abi Khaythamah.`“ (Al-Mughni #12/341). 

Ibn al-Qayyim (möge Allah ihm barmherzig sein) sagte: „Wenn die üble Tat mit einem Mahram verübt wurde, ist dies die schlimmste aller üblen Taten, und derjenige, der es tat, muss auf jeden Fall hingerichtet werden gemäß Imām Ahmad und anderen.“ (Raudat al-Muhibbīn, S. 374). 

Bedeutet die Tatsache, dass er Zina mit ihrer Mutter beging, dass es für ihn harām ist, die Tochter zu heiraten oder dass die Ehe annulliert werden sollte? Es gibt eine Meinungsverschiedenheit unter den Gelehrten darüber. Die korrekte Ansicht lautet, dass die Ehe dadurch nicht harām wird und nicht annulliert werden sollte. 

Der Rechtsspruch zu dieser Angelegenheit wurde in der Antwort zu Frage Nr. 78597 genannt und erläutert. 

Drittens: 

Was die Ehefrau tun muss, ist Folgendes: 

  • Keine Entscheidung fällen oder handeln, bis sie den endgültigen Beweis hat.

  • Ihre Mutter ermahnen – wenn die Anschuldigung der Zina bewiesen wurde –, dass es nötig ist, aufrichtig zu bereuen.

  • Ihren Ehemann ermahnen, dass er aufrichtig bereuen muss, wenn er Zina mit ihrer Mutter beging, nachdem sie ihn heiratete. Es ist notwendig, ihn von der Mutter im alltäglichen Leben und bei Zusammenkünften fernzuhalten, sodass die Tat sich nicht wiederholt. Bereut er seine Tat nicht, dann sollte sie sich schnell von ihm scheiden lassen, und es ist ihr nicht erlaubt, bei ihm zu bleiben, denn Allah hat der keuschen, gläubigen Frau die Heirat mit einem Zāni verboten. 

Wir verstehen, welch schlimmes Leid die Schwester getroffen hat. Wie groß ist die Trauer einer Frau und wie schwierig ist es für sie zu ertragen, wenn ihr Ehemann Zina begeht, und es ist tausendfach schwieriger zu ertragen, wenn ihre Mutter Zina begeht – wie also muss es sein, wenn der Ehemann mit ihrer Mutter Zina treibt? Dies ist fürwahr eine Katastrophe! 

Wir bitten Allah darum, ihr Leid zu erleichtern und ihr den Kummer zu nehmen und sie mit Geduld und Weisheit zu segnen. 

Doch bevor sie eine einschneidende Entscheidung trifft, raten wir ihr, intensiv über die Konsequenzen nachzudenken. 

Wenn sie sich entscheidet, ihren Ehemann zu verlassen, kann sie dann in demselben Haus wie ihre Mutter leben, die ihre Ehe zerstörte? 

Wir denken, wenn sie keinen angemessenen Ort hat, zu dem sie gehen kann, und keinen Mahram, der sich um sie kümmert, dann ist es einfacher für sie, bei ihrem Ehemann zu bleiben und ihn aufzufordern, zu bereuen und seine Lebensweise zu ändern, als sich scheiden zu lassen und im Hause ihrer Mutter zu leben. 

Die Schwester sollte die Folgen ihrer Entscheidung genau abwägen. Einige Übel sind leichter zu ertragen als andere. 

Und Allah weiß es am besten. 

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