Islam Fragen & Antworten

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Tawāf während der Freitagsrede

Tawāf während der Freitagsrede

 

Frage (Nr. 38592):

 

Ist es erlaubt, den Abschiedsfahrt-Tawāf in der Haram Moschee zu vollziehen, während der Imām die Freitagsrede hält?

 

Antwort:

 

Alles Lob gebührt Allāh.

 

Die Gelehrten sind unterschiedlicher Ansicht hinsichtlich des Tawāf während der Freitagsrede, unabhängig davon, ob es nun ein obligatorischer Tawāf ist, wie Tawāf al-Ifādah, der Abschiedstawāf und der Tawāf der `Umrah, oder ein empfohlener Tawāf.

 

Die Mālikis vertreten die Ansicht, dass es nicht erlaubt ist, basierend auf einem Analogieschluss mit dem Gebet. Denn wer hinter dem Imām betet, darf nicht während der Freitagsrede beten, außer er verrichtet Tahiyyat al-Masjid (die Begrüßung der Moschee, nämlich zwei Rak`at, die beim Betreten der Moschee gebetet werden). Das ist so, weil es eine Missachtung des Redners und seiner Worte beinhaltet, und Tawāf ist in dieser Hinsicht wie ein Gebet. Siehe Mawāhib al-Jalīl, 3/78.

 

Die Schāfi`is meinen, dass es erlaubt ist, den Tawāf während der Freitagsrede zu vollziehen, und sie lehnen den Analogieschluss mit dem Gebet ab, da der Tawāf – anders als das Gebet, welches eine größere Ablenkung darstellt – nicht vom Zuhören der Rede abhält. Siehe al-Ghurar al-Bahiyyah (2/29) und al-Fatwāwa al-Fiqhiyyah al-Kubra (1/239).

 

Scheikh ibn Jibrīn war der Meinung, dass der Tawāf während der Freitagsrede nicht gestattet ist. Er wurde gefragt: „Wie lautet das Urteil über Ansässige und Reisende, die den Tawāf vollziehen, während der Khatīb die Freitagsrede hält?“

 

Er antwortete: „Sobald der Khatīb seine Rede beginnt, muss der Gottesdiener aufmerksam zuhören und dort bleiben, wo er ist. Es ist ihm nicht gestattet, sich mit etwas anderem zu beschäftigen, außer jemand, der während der Rede eintrifft. Dieser kann zwei Rak`at beten, doch er sollte sie kurz halten, ob er nun zu den Bewohnern Makkahs gehört oder nicht. Der Beweis dafür, dass es verboten ist, sich zu bewegen und zu sprechen während der Rede, ist von allgemeiner Bedeutung. So sagte auch der Prophet (Allāhs Frieden und Segen seien mit ihm): „Wenn ihr zu eurem Gefährten sagt: Hör zu, während der Imām die Rede hält, dann habt ihr euch an sinnlosem Gerede beteiligt.“ Somit warnte er davor, jemanden zum Schweigen aufzufordern, obwohl das aus einem legitimen Grund erfolgt. Darauf basierend denken wir, dass es nicht erlaubt ist, den Tawāf zu vollziehen, solange der Imām die Rede am Freitag hält. Die früheren Imāme verboten den Tawāf während der Khutbah, doch die späteren waren nachlässig und behaupteten, dass sie die Leute nicht davon abhalten könnten, die gerade den Tawāf vollzogen oder die auf der Reise waren und der Ka`bah ihr Lebwohl entboten oder die dachten, der Tawāf wäre wichtiger als das aufmerksame Zuhören der Rede. Das ist aber nicht richtig und wir denken, dass sie davon abgehalten werden sollten, bis das Freitagsgebet vorüber ist.

 

Es ist aber nichts Falsches daran, den Tawāf während der Festtagsrede zu vollziehen, denn diese ist eine Handlung der Sunnah und die Gottesdiener sind nicht verpflichtet, bis zu ihrem Ende zu bleiben.“ (Entnommen aus Majallat al-Haras al-Watani, Ausgabe #272 vom 01.01.2005)

 

Und Allāh weiß es am besten.

 

Islam Q&A

Der Imām war am Freitag zu spät und so rief er die Iqāmah und führte die Leute im Mittagsgebet

Der Imām war am Freitag zu spät und so rief er die Iqāmah und führte die Leute im Mittagsgebet

 

Frage (Nr. 10840):

 

Es gab eine persönliche Auseinandersetzung zwischen dem Muezzin und dem Khatīb. Als der Imām am Freitag zu spät kam, rief der Muezzin die Iqāmah und führte die Leute im Mittagsgebet an. Was sollten sie alle tun, abgesehen vom Bereuen?

 

Antwort:

 

Alles Lob gebührt Allāh.

 

Wir haben diese Frage an Scheikh Muhammad ibn Sālih al-`Uthaymīn (möge Allāh ihm barmherzig sein) weitergeleitet und er beantwortete sie wie folgt:

 

Der Muezzin muss zurechtgewiesen werden. Die übrigen Leute müssen bereuen, aber sie müssen kein anderes Gebet verrichten. Und Allāh weiß es am besten.

 

Islam Q&A
Scheikh Muhammad Salih al-Munajjid

Darf der Khatīb in seiner Rede am Freitag unterbrochen werden?

 

Darf der Khatīb in seiner Rede am Freitag unterbrochen werden?

 

Frage (Nr. 6366):

 

Darf die Heiligkeit der Stunde des Jumu`ah an irgendeiner Stelle unterbrochen werden? Falls ja, wann und aus welchem Grund?

 

Antwort:

 

Alles Lob gebührt Allāh.

 

Erstens:

 

Das Sprechen während der Khutbah, wenn der Khatīb auf der Minbar redet, ist harām und wer das tut, begeht eine Sünde, selbst wenn er zu dieser Zeit Worte des Dhikr – des Gedenkens an Allāh – von sich gibt.

 

 

Jumu`ah sollte eine Zeit des ruhigen Sitzens und des Schweigens sein, der Gottesdiener sollte mit Körper und Seele demütig sein und der Ermahnung und dem Wissen lauschen, welches die allgemeine muslimische Öffentlichkeit zu hören bedarf. Es ist nicht erlaubt zu sprechen, selbst wenn es ein Aufruf zum Guten ist oder ein Untersagen des Schlechten ist. Auch wenn dies (der Aufruf zum Guten und das Untersagen des Schlechten) eine der wichtigsten Pflichten des Muslims ist, ist das zu dieser Zeit nicht erlaubt – nämlich während der Khutbah – und niemand darf auch nur „Psst“ machen oder „Hört zu!“ sagen. Der Beweis (Dalīl) dafür lautet wie folgt: Es wurde von Abu Hurayrah berichtet, dass der Prophet (Allāhs Frieden und Segen seien mit ihm) sagte: „Wenn ihr zu eurem Gefährten sagt: `Hör zu!`, während der Imām am Freitag predigt, dann habt ihr Laghw (sinnlose Rede) geführt.“ (al-Bukhāri #892; Muslim #851)

 

Möge Allāh dich segnen, auch wenn du zu jemandem sagst: Hör zu, was ja einen Aufruf zum Guten und ein Untersagen des Schlechten darstellt, dann zählt der Islam dies als Laghw (sinnlose Rede), was zur Zeit des Jumu`ah verboten ist.

 

Die Angelegenheit ist noch ernsthafter als das. Schau auf den folgenden Hadīth: Es wurde berichtet, dass Abu-l-Dardā‘ sagte: „Der Prophet (Allāhs Frieden und Segen seien mit ihm) saß auf der Minbar und richtete seine Rede an die Leute, wobei er eine Āyah rezitierte. Ubayy ibn Ka`b war neben mir und ich fragte ihn: `Oh Ubayy, wann wurde diese Āyah offenbart?` Er aber verweigerte mir die Antwort. Ich fragte ihn abermals und er ignorierte mich. So fragte ich ihn erneut und er ignorierte mich weiterhin, sich weigernd, mit mir zu reden, bis der Gesandte Allāhs (Allāhs Frieden und Segen seien mit ihm) von der Minbar herabgestiegen war. Dann sagte Ubayy zu mir: `Alles, was du von deinem Jumu`ah hattest, war sinnloses Gerede (Laghw).` Als der Gesandte Allāhs (Allāhs Frieden und Segen seien mit ihm) ging, lief ich zu ihm und berichtete ihm von dem, was geschehen war. Er sagte: `Ubayy hat die Wahrheit gesprochen. Wenn du den Imām reden hörst, dann lausche ihm, bis er fertig ist.`“ (ibn Mājah #1111; Ahmad #20780; von al-Busayri als sahīh eingestuft und auch von Scheikh al-Albāni in Tamām al-Minnah, S. 338)

 

Die Frage über eine Āyah während des Jumu`ah löscht den Lohn des Freitag aus, was soll also erst mit Leuten sein, die über ihr Geschäft reden oder über ihre Ernte oder über andere weltliche Dinge? Eine weitere Art der Nachlässigkeit einiger Leute ist es, wenn sie die Khutbah für ein Schläfchen nutzen und ihren Schlaf anscheinend nur während dieser Zeit genießen können.

 

Sogar das Sagen von „Yarhamuk-Allāh“ (möge Allāh dir barmherzig sein) zu jemandem, der niest, oder das Erwidern des Salām während der Zeit des Jumu`ah sind nicht gestattet. Al-Nawawi sagte in al-Majmū`: „Die sahīh Texte verbieten das Sagen von Yarhamuk-Allāh zu jemandem, der niest, sowie das Erwidern des Salām.“ (Tamām al-Minnah, S. 335)

 

Dasselbe gilt für alle Adhkār (Dhikr), wie z. B. Istighfār (das Flehen um Vergebung) oder Tasbīh (das Sagen von Subhān-Allāh). Es ist nicht erlaubt, sie laut auszusprechen, obwohl es Dhikr ist. Die Khutbah ist eine Art des Dhikr oder des Gedenkens an Allāh, denn Allāh sagt (ungefähre Bedeutung): „O die ihr glaubt (ihr Muslime), wenn zum Gebet gerufen wird am Freitag , dann eilt zu Allāhs Gedenken…“ (62:9).

 

Dazu gehören die Khutbah und das Gebet. Beides ist ein Gedenken an Allāh (Dhikr). Andere Arten des Dhikr, wie z. B. Tasbīh, gehören zu den Handlungen der Sunnah und können zu jeder anderen Zeit verrichtet werden. Die Khutbah und ihr zuzuhören hingegen stellen eine obligatorische (wājib) Form des Dhikr dar, die für eine kurze und festgelegte Zeit vorgeschrieben ist, während der das Konzentrieren auf die Khutbah Priorität einnimmt über das Konzentrieren auf irgendeine andere Art der guten Taten oder des Gottesdienstes.

 

Ähnlich sollte das Sagen von Amīn zum Du`ā‘ des Imām und das Senden von Segenswünschen für den Propheten (Allāhs Frieden und Segen seien mit ihm), wenn er in der Khutbah erwähnt wird, von den Teilnehmern der Gemeinschaft nur leise ausgesprochen werden und nicht laut.

 

Zweitens:

 

Das Verbot, während der Rede zu sprechen und Dhikr zu machen, gilt, wenn der Khatīb gerade auf der Minbar spricht. Wenn er auf der Minbar ist, aber nicht spricht, dann gibt es kein Verbot für das Reden und das Verrichten von Dhikr, denn es heißt in dem oben genannten Hadīth: „… während der Imām predigt…“.

 

Das Redeverbot ist beschränkt auf die Zeit, wenn der Imām gerade seine Ansprache hält.

 

Der folgende Hadīth ist falsch und entbehrt jeder Grundlage: „Wenn der Khatīb die Minbar hinaufsteigt, gibt es kein Gebet und kein Gespräch.“ (al-Silsilat al-Da’īfah, S. 87)

 

Drittens:

 

Es ist bei folgenden Gelegenheiten erlaubt zu sprechen oder sich zu bewegen, wenn der Khatīb auf der Minbar spricht:

 

Wenn jemand von etwas betroffen ist, das er nicht aufschieben kann, wie z. B. Schläfrigkeit, das Bedürfnis, sich erleichtern zu müssen, oder ein Schmerz, wegen dem er sich bewegen muss. Der Beweis (Dalīl) dafür ist der folgende Hadīth: „Wenn einer von euch in der Moschee am Freitag müde wird, soll er sich von dem Platz, an dem er sich befindet, an einen anderen bewegen.“ (Abu Dawūd #1119; al-Tirmidhi #526; von Scheikh al-Albāni in al-Silsilah al-Sahīhah #468 als sahīh eingestuft)

 

Al-Bayhaqi fügte noch einen Ausdruck hinzu: „…während der Imām die Khutbah gibt.“ Dieser wurde von al-Albāni ebenfalls als sahīh eingestuft.

 

Es ist erlaubt, Dinge zu tun, die auch während des Gebets gestattet sind, wie z. B. einen Blinden zu dirigieren, damit er nicht stürzt, oder einer lebenswichtigen Angelegenheit Aufmerksamkeit widmen, die zum Tode führen oder das Allgemeinwohl beeinflussen könnte, wie es auch der Fall ist, wenn die Anwesenden den Imām darum bitten, für sie um Regen zu beten.

 

Es wurde berichtet, dass Anas ibn Mālik sagte: „Ein Mann betrat am Tag des Jumu`ah die Moschee aus Richtung des Hofes, während der Gesandte Allāhs (Allāhs Frieden und Segen seien mit ihm) stand  und die Rede hielt. Er wandte sich dem Gesandten Allāhs (Allāhs Frieden und Segen seien mit ihm) zu und sagte: „Oh Gesandter Allāhs, unser Vermögen (Vieh) wurde zerstört und unsere Fortbewegungsmittel (Kamele) getötet. Bitte Allāh, uns zu helfen.“ Und so hob der Gesandte Allāhs (Allāhs Frieden und Segen seien mit ihm) seine Hände…“ (al-Bukhāri #967; Muslim #897)

 

Es ist einem Angehörigen der Gemeinschaft gestattet, den Imām zu korrigieren, wenn dieser einen Fehler in einer Āyah macht, oder ihm etwas zuzuflüstern, wenn das nötig ist, während er auf der Minbar steht. Es ist auch erlaubt, den Khatīb zu widerlegen, wenn er während der Khutbah etwas sagt, das dem Schirk gleichkommt, der Bid`ah (Neuerung) oder Munkar (ein tadelnswerter Fehler), solange das nicht zu einem größeren Übel führt oder zu Fitnah innerhalb der Moschee. Ist das der Fall, dann sollte man warten, bis die Khutbah vorüber ist und den Imām dann ansprechen, auf das Falsche hinweisend. Wenn der Imām Worte der Falschheit spricht, ist es keine Pflicht, ihm zuzuhören. Es wurde berichtet, dass einige der Salaf zu sprechen pflegten, als der Unterdrücker al-Hajjāj auf der Minbar `Ali (möge Allāh mit ihm zufrieden sein) verfluchte. Sie sagten: „Uns wurde nicht befohlen, das anzuhören!“

 

Es ist erlaubt, Tahiyyat al-Masjid (die zwei Rak`ah zur Begrüßung der Moschee) zu verrichten. Tatsächlich ist das obligatorisch, auch wenn der Khatīb auf der Minbar seine Rede hält.

 

Das wird durch den Hadīth von Jābir ibn `Abd-Allāh belegt, in dem es heißt: „Ein Mann kam, als der Prophet (Allāhs Frieden und Segen seien mit ihm) am Jumu`ah gerade zu den Menschen sprach. Dieser fragte: `Hast du gebetet, oh So-und-So?` Er antwortete mit Nein. Daraufhin sagte der Prophet (Allāhs Frieden und Segen seien mit ihm): `Steh auf und verrichte zwei Rak`ah.`“ (al-Bukhāri #888; Muslim #875)

 

Falls jemand sieht, wie ein anderer redet, dann ist es ihm nicht erlaubt, diesen zum Schweigen aufzufordern, indem er ihn anspricht, aber er kann ihm durch Gesten zeigen, dass er sein Reden beenden muss, wie z. B. indem er seinen Finger auf die Lippen legt.

 

Und Allāh weiß es am besten.

 

Islam Q&A
Scheikh Muhammad Salih al-Munajjid

Die Freitagsrede in einer anderen Sprache als Arabisch halten

Die Freitagsrede in einer anderen Sprache als
Arabisch halten

Frage (Nr. 112041):

Könntet ihr bitte detailliert beschreiben, was die Gemeinschaft während des Freitagsgebets tun sollte? Wir hören einer Rede in unserer Sprache zu, dann dem Adhān, dann verrichten wir vier Rakat Sunnah-Gebet. Danach hält der Imām eine Rede auf Arabisch. Wenn es eine Pause in der Rede gibt, was sollte dann rezitiert werden?

Antwort:

Alles Lob gebührt Allāh.

Erstens:

Die Fuqaha‘ stimmen darin überein, dass es besser ist, die Khutbah auf Arabisch zu halten. Doch sie waren sich nicht einig, ob das notwendig ist. Es gibt drei Standpunkte in dieser Angelegenheit:

 

  1. Dass sie notwendigerweise auf Arabisch sein muss für denjenigen, der dazu in der Lage ist, selbst wenn der Zuhörer kein Arabisch versteht. Das ist die Meinung der Mālikis und es ist bekannt von den Hanbalis. Siehe al-Fawākih al-Diwāni (1/306) und Kaschschāf al-Qinā‘ (2/34).
  2. Dass sie notwendigerweise auf Arabisch sein muss für denjenigen, der dazu in der Lage ist, außer keiner der Zuhörer versteht Arabisch. In diesem Fall sollte die Khutbah in ihrer Sprache gehalten werden. Das ist die korrekte Ansicht gemäß der Schāfi`is und es ist die Meinung einiger Hanbalis. Siehe al-Majmū` von al-Nawawi, 4/522.
  3. Dass es mustahabb ist, die Khutbah auf Arabisch zu halten, doch es ist nicht notwendig. Der Khatīb kann die Khutbah in seiner eigenen Sprache halten anstatt auf Arabisch. Das ist die Ansicht von Abu Hanīfah und einiger der Schāfi`is. Siehe Radd al-Muhtār (1/543) und al-Mausū`ah al-Fiqhiyyah (19/180). Diese dritte Ansicht ist die richtige und sie wurde von einer Anzahl der zeitgenössischen Gelehrten bevorzugt, da es keinen eindeutigen Beweis gibt, aus dem hervorgeht, dass die Khutbah auf Arabisch sein muss. Außerdem ist der Zweck der Khutbah zu ermahnen, zu nutzen und zu lehren, was nur durch die Sprache der anwesenden Leute erreicht werden kann.

 

Es heißt in einer Aussage des Fiqh Rates der „Muslim World League“: „Die gerechte Meinung besagt, dass die Verwendung der arabischen Sprache bei der Khutbah am Freitag und zum `Īd in Ländern, in denen sie nicht üblich ist, keine Bedingung für die Gültigkeit der Rede ist. Doch es ist besser, zumindest die Einleitung der Khutbah und jeden zitierten Qur’ān-Vers auf Arabisch zu nennen, sodass sich die Nicht-Araber daran gewöhnen können, wodurch es ihnen leichter fällt, die Sprache zu erlernen und den Qur’ān in der Sprache zu lesen, in der er offenbart wurde. Dann kann der Khatīb sie in der Sprache ermahnen, die sie verstehen.“ (Qirārāt al-Majmu` al-Fiqhi, S. 99, fünfte Sitzung, fünftes Statement)

Die Gelehrten des Ständigen Komitees für die Ausgabe von Fatwas sagten: „Es gibt keinen Beweis in den Hadīth, aus dem hervorgeht, dass der Prophet (Allāhs Frieden und Segen seien mit ihm) festlegte, dass die Khutbah auf Arabisch sein sollte. Vielmehr hielt er die Khutbah auf Arabisch, weil es seine Sprache und die seines Volkes war. Derjenige, der sie also ansprach und sie führte und ermahnte, sprach sie in ihrer Sprache an, die sie verstehen konnten. Doch er sandte auch Briefe auf Arabisch zu den Königen und Herrschern der Völker und er wusste, dass sie andere Sprachen als Arabisch sprachen, und er wusste, dass sie sie in ihre jeweilige Sprache übersetzen lassen mussten, um sie verstehen zu können.

Darauf basierend ist es dem Khatīb erlaubt, die Khutbah auf Arabisch zu halten und sie dann in die örtlich übliche Sprache zu übersetzen, wenn die Leute oder die breite Mehrheit der Einwohner kein Arabisch versteht. So können sie seine Ermahnung und Erinnerung verstehen und von seiner Rede profitieren.

Er kann die Rede auch in der Sprache seines Landes halten, selbst wenn das kein Arabisch ist, und so wird er die Rechtleitung, Lehre, Ermahnung und Erinnerung übermitteln können, was der Zweck der Khutbah ist.

Es ist aber besser, die Khutbah auf Arabisch zu halten und dann für die Zuhörer zu übersetzen, um so das Beispiel des Propheten (Allāhs Frieden und Segen seien mit ihm) in seinen Reden und Briefen miteinander zu kombinieren und das Ziel der Khutbah zu erreichen und einen Bereich zu vermeiden, der einer Meinungsverschiedenheit der Gelehrten unterliegt.“ (Fatāwa al-Lajnah al-Dā`imah, 8/253)

Scheikh ibn Bāz (möge Allāh ihm barmherzig sein) agte: „Vielleicht ist es besser – und Allāh weiß es am besten – die Angelegenheit detailliert zu erörtern und zu sagen: Wenn die Mehrheit der Leute in der Moschee aus Nicht-Arabern besteht, die kein Arabisch verstehen, dann ist nichts Falsches daran, die Khutbah in einer anderen Sprache als Arabisch zu halten oder sie auf Arabisch zu halten und dann zu übersetzen.

Wenn aber die meisten der Anwesenden Arabisch beherrschen und im Allgemeinen verstehen, dann ist es besser, sich an das Arabische zu halten und die Rechtleitung des Propheten (Allāhs Frieden und Segen seien mit ihm) zu achten, insbesondere da die Salaf die Reden in den Moscheen, wo auch Nicht-Araber anwesend waren, zu halten pflegten und es wurde nicht überliefert, dass sie sie übersetzten, denn der Islam war vorherrschend und somit auch das Arabische.

Es gibt in der Scharī`ah einen Beweis dafür, dass es im Falle der Notwendigkeit erlaubt ist. Denn Allāh sagt (ungefähre Bedeutung): „Und Wir haben keinen Gesandten gesandt, außer in der Sprache seines Volkes, damit er ihnen (die Botschaft) klar macht.“ (14:4).

Als die Sahābah beispielsweise nicht-arabische Länder wie Persien und yzanz einnahmen, bekämpften sie die Leute erst, wenn sie sie zum Islam durch Dolmetscher eingeladen hatten.” (Majmū` Fatāwa ibn Bāz, 12/372)

Scheikh ibn `Uthaymīn (möge Allāh ihm barmherzig sein) sagte: „Die korrekte Ansicht in dieser Angelegenheit besagt, dass es dem Khatīb erlaubt ist, die Khutbah in einer Sprache zu halten, die die Anwesenden verstehen könnten, wenn die Leute keine Araber sind und Arabisch nicht verstehen. Er kann die Khutbah in ihrer Sprache halten, denn dies ist das Mittel, ihnen etwas zu erklären, und der Zweck der Khutbah ist es, die heiligen Grenzen Allāhs Seinen Dienern zu erklären, sie zu ermahnen und zu leiten. Doch die Verse des Qur’ān sollten auf Arabisch rezitiert werden. Sie können anschließend in der Sprache des jeweiligen Volkes dargelegt werden.

Die Tatsache, dass die Khutbah in der Sprache des Volkes gehalten werden kann, wird durch folgenden Vers belegt (ungefähre Bedeutung): „Und Wir haben keinen Gesandten gesandt, außer in der Sprache seines Volkes, damit er ihnen (die Botschaft) klar macht.“ (14:4).

Allāh sagt, dass das Mittel zur Verkündung die Sprache ist, die die Leute verstehen können. Darauf basierend kann die Khutbah in einer anderen Sprache als Arabisch gehalten werden, doch die Rezitation der Verse aus dem Qur’ān muss auf Arabisch erfolgen, so wie der Qur’ān offenbart wurde. Anschließend können sie den Leuten in ihrer eigenen Sprache erklärt werden.“ (Fatāwa Nūr `ala al-Darb)

Siehe auch in der Antwort auf Frage #984.

Zweitens:

 

Die Ausführung des Freitagsgebets sollte nicht so wie in der Fragestellung beschrieben abgeändert werden, wo es zwei Reden gibt, eine vor dem Adhān in der Sprache der Leute und eine weitere nach dem Adhān auf Arabisch. Vielmehr sollte es eine Khutbah geben, entweder in der Sprache der Leute oder auf Arabisch mit anschließender Übersetzung in die jeweilige Landessprache, während der Khatīb noch auf der Minbar ist.

Scheikh Muhammad ibn Ibrāhīm (möge Allāh ihm barmherzig sein) wurde befragt über die Übersetzung der Freitagsrede in andere Sprachen nach dem Freitagsgebet in al-Masjid al-Harām, sodass diejenigen, die kein Arabisch verstehen, davon profitieren können. Er antwortete: „Wir stimmen nicht mit dem Genannten überein und es gibt keine Rechtfertigung für das Halten einer weiteren Rede am Freitag vor oder nach dem Gebet.

Wenn das Ziel darin besteht, die Khutbah für jene zu übersetzen, die kein Arabisch verstehen, dann kann sie per Radio zu anderen Zeiten als dem Freitagsgebet übersetzt werden.“ (Majmū` Fatāwa al-Scheikh Muhammad ibn Ibrāhīm, 3/20)

Wir raten allen Muslimen, Arabisch zu lernen, denn das ist die Sprache des Qur’āns und durch sie kann der Islam besser verstanden werden sowie die Bedeutungen der Ahādīth des Propheten (Allāhs Frieden und Segen seien mit ihm).

Scheikh Raschīd Rida (möge Allāh ihm barmherzig sein) sagte: „Wir haben ehr als einmal gesagt, dass Kenntnis über die arabische Sprache für jeden Muslim obligatorisch ist. Denn das Verständnis der Religion, die Durchführung ihrer Rituale und das Erfüllen ihrer Verpflichtungen hängen vom Verstehen dieser Sprache ab und können nicht ohne sie gültig sein. Obwohl die Freitagsrede nicht ausschließlich auf Arabisch sein muss, besitzt dieses Ritual eine große Wichtigkeit.

Die Nicht-Araber, die den Islam in der frühen Zeitspanne annahmen, beeilten sich mit dem Erlernen der arabischen Sprache, um Qur’ān und Sunnah verstehen zu können und durch die Sprache Beziehungen aufzubauen, ohne die die Einheit der Ummah nicht erlangt werden kann. Die Sahābah pflegten die Leute in jedem Land anzusprechen, nachdem sie es erobert hatten, und es dauerte nicht lange, bis die Sprache des Landes Arabisch wurde, aufgrund des islamischen Einflusses, nicht für weltliche Ziele oder durch Zwang oder Unterdrückung. Wenn sie der Ansicht gewesen wären, dass es akzeptabel wäre, die nicht-arabischen Völker zu verlassen, nachdem sie die Religion mit ihrer eigenen Sprache angenommen hatten, dann hätten sie die Sprachen der jeweiligen Völker erlernt und die religiösen Verpflichtungen und gottesdienstlichen Handlungen für sie in ihrer Sprache begründet. Griechisch wäre griechisch geblieben, persisch wäre persisch geblieben usw.

Der sprachliche Unterschied, den wir heute unter den Muslimen sehen, ist einer der übelsten Effekte der Politik. Wenn das osmanische und das iranische Reich sich nicht bemühen, die arabische Sprache auf ihrem Gebiet zu verbreiten, dann wird ein Tag kommen, an dem sie es bedauern werden. Wir können nicht auf eine religiöse Reform in Indien oder irgendwo anders in der muslimischen Welt hoffen, solange Arabisch nicht von frühen Jahren an den Kindern beigebracht und zur Sprache des Wissens wird.“ (Majallat al-Manār, 6/496)

Viertens:

 

Vor dem Freitagsgebet gibt es kein Sunnahgebet, sondern es ist allgemein empfohlen, davor freiwillige Gebete zu verrichten. Das wurde bereits in den Antworten auf die Fragen #6653 und 14075 erklärt.

Und Allāh weiß es am besten.

 

Islam Q&A

Fällt das Ausschalten des Handys während der Freitagsrede in den Bereich der sinnlosen Handlungen, die den Lohn des Freitags zerstören?

 

Fällt das Ausschalten des Handys während der Freitagsrede in den Bereich der sinnlosen Handlungen, die den Lohn des Freitags zerstören?

Frage (Nr. 119636)

 

Während der Freitagsrede klingeln manchmal die Handys einiger Brüder und manche von ihnen haben musikalische Klingeltöne, die dem Klang verdorbener Lieder nachempfunden sind. Die Brüder schalten sie dann während der Rede aus. Wird dies als sinnlose Handlung betrachtet, auf die sich der Prophet (Allāhs Frieden und Segen seien mit ihm) in einem Hadīth bezog? Bedeutet das, dass es keinen Freitag für denjenigen gibt, der sich an sinnlosem Zeitvertreib beteiligt und dass er nur den Lohn für Dhuhr erhält?

 

Antwort:

 

Alles Lob gebührt Allāh.

 

Erstens:

 

Lieder als Klingeltöne für Handys zu verwenden ist eine verwerfliche Tat und harām, denn der Prophet (Allāhs Frieden und Segen seien mit ihm) verbot alle Musikinstrumente. Siehe auch in der Antwort auf Frage #47407.

 

Wer es versäumt, sein Handy während der Freitagsrede auszustellen, muss es ausstellen, sobald es klingelt. Dies gilt auch dann, wenn der Klingelton erlaubt ist, denn er stört sowohl den Redner als auch die anderen Anwesenden und lenkt sie von ihrer Verpflichtung, dem Khatīb zuzuhören, ab.

 

Wir hoffen, dass der Vorgang des Ausschaltens nicht in die Kategorie des sinnlosen Geredes fällt, was während der Freitagsrede verboten ist und worauf sich die Fragestellung bezieht. Das wird in den Worten folgenden des Propheten (Allāhs Frieden und Segen seien mit ihm) erwähnt: „… doch wer auch immer die Steinchen berührt, hat sich an sinnloser Handlung beteiligt.“ (Muslim #857)

 

Der Hadīth gilt für denjenigen, der an etwas herumspielt, das ihn vom Zuhören der Khutbah ablenkt, wie z. B. ein Handy, Teppich usw.

 

Al-Hāfiz ibn Hajar berichtete in Fath al-Bāri von der Mehrheit der Gelehrten, den Hadīth #934 kommentierend, dass derjenige, der zur Zeit der Khutbah zu etwas Gutem ermahnen oder etwas Schlechtes verbieten muss, das durch Gesten tun kann.

 

Al-Nawawi sagte in Scharh Sahīh Muslim: „Dieser Hadīth beweist, dass alle Arten des Redens während der Khutbah harām sind. … Vielmehr ist die Art, jemanden zum Schweigen zu, durch Gesten, wenn er es verstehen kann.“

 

Darauf basierend ist eine kleine Bewegung, die aus einem guten Grund erfolgt, akzeptabel und keine sinnlose Handlung und es ist nichts Falsches daran, sie während der Freitagsrede zu vollziehen.

 

Zweitens:

 

Die Bedeutung der Worte des Propheten – „Es gibt keinen Jumu`ah für ihn“ – bezüglich desjenigen, der sich während der Freitagsrede mit etwas Überflüssigem beschäftigt, ist, dass es für ihn als Dhuhr verzeichnet wird und ihm wird der Lohn für das Freitagsgebet entzogen.

 

Es wurde von `Abd-Allāh ibn `Amr ibn al-`Ās (möge Allāh mit ihm zufrieden sein) berichtet, dass der Prophet (Allāhs Frieden und Segen seien mit ihm) sagte: „Wenn sich jemand mit einer sinnlosen Handlung beschäftigt oder über die Hälse der Leute steigt, so wird es für ihn Dhuhr sein.“ (Abu Dawūd #347; von al-Albāni in Sahīh Abi Dawūd als hasan eingestuft)

 

Al-Hāfiz ibn Hajar (möge Allāh ihm barmherzig sein) sagte: „Al-Nadr ibn Schamīl sagte: `Die Bedeutung von `du hast dich mit einer sinnlosen Tat beschäftigt` lautet: Du hast etwas von deiner Belohnung verloren.` Und es wurde gesagt: `Dein Jumu`ah wurde zu Dhuhr.`

 

Ich (ibn Hajar) sage: Die Kommentare der Gelehrten der arabischen Sprache sind sich ähnlich und die letztere Ansicht wird durch das unterstützt, was Abu Dawūd und ibn Khuzaymah von `Abd-Allāh ibn `Amr in einem marfū` Hadīth berichteten: `Wenn sich jemand mit einer sinnlosen Handlung beschäftigt oder über die Hälse der Leute steigt, für den wird es Dhuhr sein.` Ibn Wahb – einer der Überlieferer – sagte: `Das bedeutet, dass sein Gebet weiterhin gültig ist, doch ihm entgeht der Vorzug des Jumu`ah.`“ (Fath al-Bāri, 2/414)

 

Badr al-Dīn al-`Ayni (möge Allāh ihm barmherzig sein) sagte: „Die Worte `Es wird für ihn Dhuhr sein` bedeuten: Sein Jumu`ah wird für ihn Dhuhr sein in dem Sinne, dass der Vorzug, den er für Jumu`ah erhalten hätte, nun nicht erlangt werden kann, weil er die Bedingungen dafür nicht erfüllte.“ (Scharh Sunan Abi Dawūd, 2/169)

 

Wer zum Freitagsgebet kommt, sollte die Symbole Allāhs respektieren, wozu auch gehört, dass er sich still verhält, nicht herumzappelt, seine Zunge zurückhält und nicht redet, denn ansonsten begeht er eine Sünde und Jumu`ah wird zu Dhuhr.

 

Scheikh Sālih al-Fauzān (möge Allāh ihn bewahren) sagte: „Zweifellos muss der Muslim während der Khutbah zuhören, aufmerksam sein und sich nicht bewegen. Er muss auf zwei Dinge achten:

 

  • Schweigen und still sein und sich weder bewegen noch herumzappeln.
  • Ruhig sein und nicht reden. Es ist für ihn harām zu reden, während der Imām die Rede hält, und es ist für ihn auch harām, sich zu bewegen, herumzuzappeln, Steine zu berühren, Linien auf den Boden zu malen oder irgendetwas Ähnliches zu tun.“

(Al-Muntaqa min Fatāwa al-Scheikh Sālih al-Fauzān, 5/71)

 

Islam Q&A

Sollten der Imām und die Gemeinschaft die Hände heben, wenn der Imām während der Freitagsrede Du`ā‘ sagt?

Sollten der Imām und die Gemeinschaft die Hände heben, wenn der Imām während der Freitagsrede Du`ā‘ sagt?

 

Frage (Nr. 85171):

 

Wenn der Imām während der Khutbah am Freitag Du`ā‘ sagt, sollte er seine Hände heben oder nicht? Sollte die Gemeinschaft die Hände heben oder nicht?

 

Antwort:

 

Alles Lob gebührt Allāh.

 

Wenn der Khatīb am Freitag Du`ā‘ auf seiner Minbar spricht, dann entspricht für ihn es der Sunnah, nicht die Hände beim Du`ā‘ zu heben, und die Teilnehmer des Gemeinschaftsgebets sollten ebenfalls nicht ihre Hände heben. Vielmehr ist es ausreichend für den Imām, mit seinem Zeigefinger zu deuten, wie durch den Propheten (Allāhs Frieden und Segen seien mit ihm) bestätigt wurde. Einige der Sahābah kritisierten diejenigen, die ihre Hände beim Du`ā‘ während der Khutbah hoben, denn das war nicht die Praxis des Propheten (Allāhs Frieden und Segen seien mit ihm).

 

Muslim (#874) berichtete von `Umārah ibn Ru’aybah (möge Allāh mit ihm zufrieden sein), dass er Bischr ibn Marwān auf der Minbar sah, seine Hände hebend, und er sagte: „Wie hässlich sind diese beiden Hände. Ich sah den Gesandten Allāhs (Allāhs Frieden und Segen seien mit ihm) nicht mehr als dies mit seiner Hand tuend“, und er wies mit seinem Zeigefinger.

 

Al-Nawawi (möge Allāh ihm barmherzig sein) sagte in Scharh Muslim: „Das zeigt, dass es nicht der Sunnah entspricht, die Hände während der Khutbah zu heben, und dies ist die Ansicht von Mālik, unseren Gefährten und anderen. Al-Qādi berichtete, dass einige der Salaf und der Mālikis es gestatteten, weil der Prophet (Allāhs Frieden und Segen seien mit ihm) seine Hände während der Freitagsrede hob, als er um Regen bat. Doch die früheren Gelehrten antworteten darauf, dass dieses Heben der Hände aus einem bestimmten Grund geschah.“

 

Wenn der Imām während der Freitagsrede um Regen betet, dann entspricht es der Sunnah, dass er seine Hände hebt, dem Beispiel des Propheten (Allāhs Frieden und Segen seien mit ihm) folgend, und auch die Teilnehmer des Gemeinschaftsgebets sollten ihre Hände heben und zu seinem Du`ā‘ „Amīn“ sagen. Denn es wurde bei al-Bukhāri (#933) und Muslim (#897) von Anas ibn Mālik (möge Allāh mit ihm zufrieden sein) verzeichnet, dass dieser sagte: „Die Leute waren zur Zeit des Propheten (Allāhs Frieden und Segen seien mit ihm) von einer Dürre und Hungersnot betroffen und als der Prophet (Allāhs Frieden und Segen seien mit ihm) die Freitagsrede hielt, stand ein Beduine auf und sagte: `Oh Gesandter Allāhs, unser Besitz wurde zerstört und unsere Kinder hungern. Bete zu Allāh für uns.` So hob er seine Hände und wir konnten keine einzige Wolke am Himmel sehen. Doch bei dem Einen, in Dessen Hand meine Seele ist, kaum hatte er sie wieder gesenkt, da erschienen wahre Wolkenberge. Er verließ die Minbar nicht, doch ich sah Regen seinen Bart hinunter rinnen.“

 

Scheikh ibn Bāz (möge Allāh ihm barmherzig sein) wurde gefragt: „Wie lautet das Urteil über denjenigen, der seine Hände hebt, während der Khatīb für die Muslime in der zweiten Khutbah betet? Bitte führt einen Beweis an, möge Allāh euch belohnen.“

 

Er antwortete: „Das Heben der Hände in der Freitagsrede oder während der Rede des `Īd ist nicht empfohlen, weder für den Imām noch für die Gemeinschaft. Empfohlen ist es, der Khutbah aufmerksam zu lauschen und zu dem Du`ā‘ leise Amīn zu sagen, ohne die Stimme zu erheben. Was das Heben der Hände anbelangt, so ist dies nicht empfohlen, denn der Prophet (Allāhs Frieden und Segen seien mit ihm) hob während der Freitagsrede oder der Rede des `Īd nicht seine Hände und als einer der Sahābah einen der Statthalter sah, wie dieser seine Hände in der Freitagsrede hob, kritisierte er ihn dafür und sagte: „Der Prophet (Allāhs Frieden und Segen seien mit ihm) hob seine Hände nicht.“ Ja, wenn er während
der Freitagsrede um Regen betete, dann hob er wohl seine Hände, weil auch der Prophet (Allāhs Frieden und Segen seien mit ihm) in so einer Situation die Hände zu heben pflegte. Wenn er also während der Freitagsrede um Regen bittet oder während der Rede des `Īd, dann ist es ihm empfohlen, die Hände zu heben, dem Vorbild des Propheten (Allāhs Frieden und Segen seien mit ihm) folgend.“ (Majmū` al-Scheikh ibn Bāz, 12/339)

 

Und Allāh weiß es am besten.

 

Islam Q&A

Wann beginnen die erste und die zweite „Stunde“ am Freitag?

Wann beginnen die erste und die zweite „Stunde“ am Freitag?

 

Frage (Nr. 60318):

 

In dem Hadīth über das frühe Erscheinen zum Freitagsgebet heißt es, dass derjenige, der zur ersten „Stunde“ kommt, eine Belohnung erhält wie jemand, der ein Kamel opfert, und derjenige, der in der zweiten „Stunde“ kommt, erhält eine ähnliche Belohnung. Ich hoffe, dass ihr mir sagen könnt, wann die erste „Stunde“ beginnt und endet, sodass die zweite anbricht.

 

Antwort:

 

Alles Lob gebührt Allāh.

 

Es wurde berichtet, dass Abu Hurayrah (möge Allāh mit ihm zufrieden sein) sagte: Der Prophet (Allāhs Frieden und Segen seien mit ihm) sagte: „Wer (zur Moschee) in der ersten Stunde kommt, ist, als ob er ein Kamel geopfert hätte. Wer in der zweiten Stunde kommt, ist, als ob er eine Kuh geopfert hätte. Wer in der dritten Stunde kommt, ist, als ob er einen Schafbock geopfert hätte. Wer in der vierten Stunde kommt, ist, als ob er ein Huhn geopfert hätte. Wer in der fünften Stunde kommt, ist, als ob er ein Ei geopfert hätte. Wenn dann der Imām heraustritt, kommen die Engel, um der Ermahnung (Khutbah) zu lauschen.“ (al-Bukhāri #841; Muslim #850)

 

Die Gelehrten waren unterschiedlicher Ansicht über die genaue Definition dieser Stunden. Es gibt dazu drei Meinungen:

 

  1. Sie beginnen, wenn die Morgendämmerung anbricht.
  2. Sie beginnen, wenn die Sonne aufgeht. Dies ist die Ansicht von al-Schāfi`i, Ahmad und anderen.
  3. Diese „Stunden“ fallen alle in denselben Zeitraum, nämlich nachdem die Sonne den Zenit passiert hat. Dies ist die Ansicht von Mālik und sie wurde von einigen der Schāfi`is bevorzugt.

 

Die dritte Meinung ist schwach und wurde von vielen abgelehnt.

 

Al-Nawawi (möge Allāh ihm barmherzig sein) sagte: „Es ist bekannt, dass der Prophet (Allāhs Frieden und Segen seien mit ihm) zum Freitagsgebet hinausging, direkt nachdem die Sonne den Zenit passiert hatte, wie es alle Imāme überall tun. Das ist nach dem Ende der sechsten Stunde, was zeigt, dass derjenige, der eintrifft, nachdem die Sonne den Zenit passiert hat, keinen Anteil an Rechtleitung und Vorzug hat und ihm wird keine Belohnung verzeichnet, denn er ist gekommen, nachdem die Schriftrollen (der aufschreibenden Engel) zusammengerollt wurden. Die Erwähnung dieser Stunden dient nur der Ermunterung der Leute, damit sie früh erscheinen und die Belohnung der ersten Reihe erhalten, auf das Gebet wartend und sich mit freiwilligen Gebeten, Dhikr und Ähnlichem beschäftigend. Nichts davon kann erreicht werden, wenn man erst dann zur Moschee geht, wenn die Sonne den Zenit überquert hat, und es liegt kein Vorzug darin, da der Gebetsruf gegeben wurde und es harām ist, die Antwort darauf zu verzögern.“ (al-Majmū`, 4/414)

 

Ibn Qudāmah (möge Allāh ihm barmherzig sein) sagte: „Die Ansicht von Mālik steht diesen Berichten entgegen: Es ist mustahabb, das Freitagsgebet zu verrichten, wenn die Sonne gerade den Zenit passiert hat. Der Prophet (Allāhs Frieden und Segen seien mit ihm) pflegte das Jumu`ah-Gebet früh zu verrichten und wenn der Imām heraustritt, werden die Schriftrollen (der aufschreibenden Engel) aufgerollt und keine Belohnung wird für denjenigen verzeichnet, der danach zum Freitagsgebet erscheint. Welcher Vorzug sollte also in so einem Menschen liegen?“ (al-Mughni, 2/73)

 

Die korrekte Ansicht ist die zweite, nämlich dass diese Stunden dann beginnen, wenn die Sonne aufgeht und die Zeit zwischen Sonnenaufgang und dem zweiten Adhān sollte in fünf Teile geteilt werden, von denen jeder das ist, was mit dem Wort „Sā`ah“ (Stunde) in dem Hadīth bezeichnet wird.

 

Scheikh Muhammad Sālih al-`Uthaymīn (möge Allāh ihm barmherzig sein) wurde gefragt: „Wann beginnt die erste Stunde des Freitags?“

 

Er antwortete: „Die Stunden, welche vom Propheten (Allāhs Frieden und Segen seien mit ihm) erwähnt wurden, sind fünf. Er sagte: `Wer (zur Moschee) in der ersten Stunde kommt, ist, als ob er ein Kamel geopfert hätte. Wer in der zweiten Stunde kommt, ist, als ob er eine Kuh geopfert hätte. Wer in der dritten Stunde kommt, ist, als ob er einen Schafbock geopfert hätte. Wer in der vierten Stunde kommt, ist, als ob er ein Huhn geopfert hätte. Wer in der fünften Stunde kommt, ist, als ob er ein Ei geopfert hätte. Wenn dann der Imām heraustritt, kommen die Engel, um der Ermahnung (Khutbah) zu lauschen.` Die Zeit zwischen Sonnenaufgang und der Ankunft des Imām wird also in fünf Teile geteilt, von denen jeder dem entspricht, was wir als eine Stunde (60 Minuten) kennen, oder es kann weniger oder mehr sein, denn die Zeit ändert sich. Es gibt also fünf Stunden zwischen Sonnenaufgang und der Ankunft des Imām zum Gebet, beginnend ab Sonnenaufgang. Es wurde auch gesagt, dass sie mit der Morgendämmerung beginnen, doch die erste Ansicht ist eher korrekt, da die Zeit vor dem Sonnenaufgang die Zeit des Fajr-Gebets ist.“ (Majmū` Fatāwa al-Scheikh ibn `Uthaymīn, 16, Frage #1260)

 

Für weitere Details zu dieser Angelegenheit siehe bitte in Zād al-Ma`ād von ibn al-Qayyim, 1/399-407.

 

Und Allāh weiß es am besten.

 

Islam Q&A

Er arbeitet in einer Fabrik und kann nicht am Freitagsgebet teilnehmen

 

Er arbeitet in einer Fabrik und kann nicht am Freitagsgebet teilnehmen

 

Frage (Nr. 36530):

 

Ich arbeite in einer Fabrik als Elektriker auf Abruf. Ich arbeite einen Tag und habe dann zwei Tage frei. Manchmal arbeite ich deshalb auch freitags und aufgrund der Umstände meiner Arbeit kann ich nicht gehen und Jumu`ah beten. Handle ich falsch? Was sollte ich tun?

 

Antwort:

 

Alles Lob gebührt Allāh.

 

Wer den Ruf zum Gebet am Freitag hört und zu denen gehört, für die Jumu`ah obligatorisch ist, muss dem Ruf antworten. Allāh sagt (ungefähre Bedeutung): O die ihr glaubt (ihr Muslime), wenn zum Gebet gerufen wird am Freitag (zum Jumu`ah-Gebet), dann eilt zu Allāhs Gedenken (die Rede/Khutbah am Freitag und das Gebet/Salāh) und lasst das Kaufgeschäft (sowie alles andere). Das ist besser für euch, wenn ihr wisst.“ (62:9). Außerdem wurde von ibn `Umar und Abu Hurayrah (möge Allāh mit ihnen beiden zufrieden sein) berichtet, dass der Prophet (Allāhs Frieden und Segen seien auf ihm) sagte: „Die Leute sollten aufhören, das Jumu`ah-Gebet zu vernachlässigen oder Allāh wird ein Siegel auf ihre Herzen setzen. Dann werden sie zu den Nachlässigen gehören.“ (Muslim #865)

 

Darauf basierend solltest du deinem Chef sagen, dass du zum Freitagsgebet musst, und er sollte dir und auch anderen Muslimen die Erlaubnis erteilen. Du kannst ihm vorschlagen, dass du die Zeit durch zusätzliche Arbeit nachholst. Bete zu Allāh, dass Er dir die Dinge erleichtern soll.

 

„… Und wer Allāh fürchtet, dem schafft Er einen Ausweg (aus jeder Schwierigkeit)“ (65:2)

 

Scheikh ibn `Uthaymīn (möge Allāh ihm barmherzig sein) wurde über einige Arbeiter befragt, deren Chef ihnen nicht die Erlaubnis gab, am Jumu`ah-Gebet teilzunehmen, weil sie seine Farm bewachen sollten.

 

Er antwortete: „Wenn diese Arbeiter weit entfernt sind von der Moschee, sodass sie den Adhān nicht ohne Lautsprecher hören können, und sie sich außerhalb der Stadt befinden, dann müssen sie Jumu`ah nicht beten. Die Arbeiter können sich sicher sein, dass es keine Sünde für sie ist, wenn sie auf der Farm bleiben und Dhuhr beten. Doch wir raten ihrem Arbeitgeber, dass er ihnen die Erlaubnis erteilen sollte (am Jumu`ah-Gebet teilzunehmen), denn das ist besser für ihn und besser für sie. So eine Verhaltensweise kann ihre Herzen ihm gegenüber öffnen, wodurch sie ihre Arbeit eifriger verrichten. Das Gegenteil wird bewirkt, wenn er sie unter Druck setzt. Viele Arbeiter bitten darum, zum Jumu`ah-Gebet gehen zu dürfen, damit sie ihre Freunde und Bekannten treffen können. Deshalb sieht man sie auf dem Weg zum Jumu`ah auf dem Marktplatz schwatzen bis der Imām kommt. Dann gehen sie in die Moschee.

 

Maßgebend ist, dass sie, wenn sie den Ruf zum Gebet hören können oder innerhalb der Stadt sind, am Jumu`ah-Gebet teilnehmen sollten. Befinden sie sich außerhalb der Stadt und können den Ruf zum Gebet nicht hören, dann haben sie nichts zu tun.

 

Das Beständige Komitee wurde über einen jungen Mann befragt, der als Wachmann arbeitet und dessen Arbeitgeber ihm nicht gestattet, in der Moschee zu beten. Er schlägt ihn, wenn er in der Moschee betet und droht ihm, ihn in sein Heimatland zurückzuschicken.

 

Die Antwort lautete: „Die fünf täglichen Gebete sollte gemeinschaftlich in der Moschee verrichtet werden. Du musst sie also in der Gemeinschaft in der Moschee beten. Du musst geduldig sein und dadurch nach Lohn streben und Allāh wird dir Erleichterung nach Schwierigkeit gewähren. Allāh sagt (ungefähre Bedeutung): „… Und wer Allāh fürchtet, dem schafft Er einen Ausweg und gewährt ihm Versorgung, von wo (aus) er damit nicht rechnet. Und wer sich auf Allāh verlässt, dem ist Er seine Genüge. Allāh wird gewiss (die Durchführung) seine(r) Angelegenheit erreichen. Allāh legt ja für alles ein Maß fest.“ (65:2-3).

 

Du solltest wissen, dass es keinen Gehorsam einem erschaffenen Geschöpf gegenüber gibt, wenn das Ungehorsam dem Schöpfer gegenüber beinhaltet. Sei also mit Allāh und Allāh wird mit dir sein.

 

Und Allāh ist die Quelle der Stärke. Möge Allāh Frieden und Segen für unseren Propheten Muhammad senden und für seine Familie und die Gefährten. Und Allāh weiß es am besten.“ (Fatāwa al-Lajnah al-Dā’imah, 7/302; Liqa‘ al-Bābi-l-Maftūh, 1/413)

 

Wenn jedoch das Verlassen deines Arbeitsplatzes wegen Jumu`ah die Fabrik beeinträchtigt, wie z. B. wenn das Risiko besteht, dass die Maschinen ausfallen könnten oder dass ein Feuer ausbrechen könnte, und andere Männer bei dir sind, dann kannst du Jumu`ah in der Fabrik beten, auch wenn die Fabrik innerhalb der Stadt ist oder sie sich zwar außerhalb der Stadt befindet, du aber den Adhān ohne Hilfe von Lautsprechern hören kannst.

 

Ist die Fabrik außerhalb der Stadt und du kannst den Adhān nicht ohne Lautsprecher hören oder du fürchtest, dass das Verlassen deines Arbeitsplatzes zur Gebetszeit dort Probleme verursachen wird, dann ist das eine Entschuldigung für dich und du musst Jumu`ah nicht beten. In dem Fall musst du Dhuhr beten, wenn möglich in der Gemeinschaft.

 

Das Beständige Komitee (8/188) wurde über einige Arbeitnehmer der Telefongesellschaft befragt, deren Arbeit am Freitag zur Zeit des Gebets nicht unterbrochen wird. Würden sie ihre Arbeit niederlegen, dann würden die Telefonleitungen nicht weiter funktionieren. Ist es ihnen erlaubt, das Jumu`ah-Gebet zu unterlassen?

 

Das Komitee antwortete, dass das Jumu`ah-Gebet eine individuelle Pflicht aufgrund der Beweise aus Qur’ān und Sunnah sowie dem Konsens der Gelehrten ist. Dann sagten die Gelehrten: „Doch wenn es einen legitimen Grund für jemanden gibt, der verpflichtet ist, Jumu`ah zu beten, wie z. B. wenn er direkt verantwortlich für eine Arbeit ist, die mit der Sicherheit der Ummah und deren Interessen zu tun hat, und er sich darum auch während der Zeit des Jumu`ah-Gebets kümmern muss, dann ist er für das Freitagsgebet oder das Gemeinschaftsgebet entschuldigt aufgrund der allgemeinen Bedeutung des folgenden Verses (ungefähre Bedeutung): Daher fürchtet Allāh, soweit ihr könnt.“ (64:16). Dazu gehören beispielsweise Angehörige der Sicherheitskräfte, der Verkehrspolizei, Mitarbeiter der Telefongesellschaft und Ähnliche, die zur Zeit des letzten Gebetsrufs oder der Iqāmah auf Abruf bereit stehen müssen.

 

Außerdem sagte der Gesandte Allāhs (Allāhs Frieden und Segen seien mit ihm): „Was auch immer ich euch verbiete, meidet es, und was auch immer ich euch auferlege, davon tut so viel ihr könnt.“

 

Diese Entschuldigung ist nicht geringer als die desjenigen, der für das Jumu`ah- und das Gemeinschaftsgebet entschuldigt ist, solange die Entschuldigung weiterhin besteht. Doch das bedeutet nicht, dass er kein Dhuhr beten muss, sondern er muss Dhuhr rechtzeitig verrichten und möglichst auch in der Gemeinschaft, ebenso wie jedes der anderen fünf Pflichtgebete.“

 

Das Komitee wurde auch gefragt (8/191), ob es einem Arzt, der zur Zeit des Jumu`ah-Gebets auf Abruf in der Klinik bereitsteht, um Kranke und Verletzte zu behandeln, wenn sie einer Notfallbehandlung bedürfen, erlaubt ist, das Jumu`ah-Gebet ausfallen zu lassen.

 

Die Antwort lautete: „Der in der Frage genannte Arzt hat einen wichtigen Job, von dem die Muslime profitieren. Es könnte ein großer Schaden entstehen, wenn er zum Jumu`ah-Gebet geht. Daher ist es für ihn keine Sünde, wenn er nicht hingeht, doch er muss das Dhuhr-Gebet rechtzeitig verrichten und in der Gemeinschaft, wenn ihm dies möglich ist. Denn Allāh sagt (ungefähre Bedeutung): Daher fürchtet Allāh, soweit ihr könnt.“ (64:16).

 

Sind auch andere Kollegen von ihm mit auf Abruf bereit, dann müssen sie gemeinsam Dhuhr beten.“

 

Weiterhin wurde gefragt (8/192), ob der Wachmann einer Tankstelle, die sich mehr als 2 Kilometer außerhalb der Stadt befindet, das Freitagsgebet ausfallen lassen darf, insbesondere da die Tankstelle bereits ausgeraubt und in Brand gesteckt wurde und seine Kinder und Mahram dort leben?

 

Die Antwort lautete: „Wenn die Angelegenheit so ist wie beschrieben, dann ist es dem Wachmann gestattet, Dhuhr anstatt Jumu`ah zu beten, damit er weiter arbeiten kann. Dies ist so aufgrund der allgemeinen Bedeutung des scharī`ahrechtlichen Beweises, der belegt, dass es in solchen Fällen erlaubt ist, Jumu`ah ausfallen zu lassen.“

 

Sie wurden auch über eine Gruppe von 13-15 Arbeitern einer Ölraffinerie befragt, die Jumu`ah an ihrem Arbeitsplatz verrichten, da sie ihren Arbeitsplatz nicht verlassen können (8/194).

 

Sie antworteten: „Wenn die Angelegenheit so ist wie beschrieben, dann können sie Jumu`ah an ihrem Arbeitsplatz beten, denn Allāh sagt (ungefähre Bedeutung): Daher fürchtet Allāh, soweit ihr könnt.“ (64:16).

 

Zusammenfassung: Wenn du denkst, dass die Interessen der Muslime insgesamt oder die eines Individuums – wie z. B. durch das Entwenden von Eigentum, Brandstiftung, die Zerstörung von Eigentum – als Resultat der Teilnahme am Jumu`ah beeinträchtigt werden könnten, dann ist es gestattet, nicht daran teilzunehmen und stattdessen Dhuhr zu beten.

 

Doch wenn der Grund für das Fernbleiben davon eine reine Profitsteigerung ist oder eine Erhöhung der Produktivität, der Zeit zum Lernen, der Erhalt des Arbeitsplatzes, weil er ein höheres Gehalt mit sich bringt, sowie weitere weltliche Interessen, dann ist dies kein Grund, der durch die Scharī`ah legitimiert ist, um das Jumu`ah-Gebet zu verpassen. Wie könnte es auch sein, wo doch Allāh sagt (ungefähre Bedeutung): O die ihr glaubt (ihr Muslime), wenn zum Gebet gerufen wird am Freitag (zum Jumu`ah-Gebet), dann eilt zu Allāhs Gedenken (die Rede/Khutbah am Freitag und das Gebet/Salāh) und lasst das Kaufgeschäft (sowie alles andere). Das ist besser für euch, wenn ihr wisst.“ (62:9).

 

Und der Prophet (Allāhs Frieden und Segen seien mit ihm) sagte: „Wer Jumu`ah drei Mal aus Nachlässigkeit verpasst, dem wird Allāh ein Siegel auf sein Herz setzen.“ (al-Tirmidhi #500; von al-Albāni als sahīh eingestuft)

 

Deshalb hüte dich davor, es zu vernachlässigen.

 

Und Allāh weiß es am besten.

 

Islam Q&A

Das Erheben der Hände, wenn man freitags Du`ā‘ verrichtet

Das Erheben der Hände, wenn man freitags Du`ā‘ verrichtet

 
 

Frage (Nr. 31897):

 

Ist es mustahabb, die Hände zu heben, wenn man Āmīn zum Du`ā‘ des Khatīb am Freitag sagt?

 

Antwort:

 

Alles Lob gebührt Allāh.

 

Das Grundprinzip besagt, dass man die Hände beim Du`ā‘ erheben sollte, denn der Prophet (Allāhs Frieden und Segen seien mit ihm) sagte: „Allāh ist der Großzügigste und Er mag es nicht, sich von den leeren Händen Seines Dieners abzuwenden, wenn dieser sie zu Ihm erhebt.“ (al-Tirmidhi #3556; von al-Albāni in Sahīh al-Tirmidhi als sahīh klassifiziert)

 

Es heißt in Tuhfat al-Ahwadhi: „Dieser Hadīth zeigt, dass es mustahabb ist, die Hände beim Du`ā‘ zu erheben. Es gibt viele Ahādīth darüber.“

 

Doch es wurde hinsichtlich des Khatīb am Freitag berichtet, dass er beim Du`ā‘ auf der Minbar nur mit seinem Zeigefinger weisen und nicht die Hände erheben sollte. Tatsächlich verurteilten einige der Sahābah den Khatīb, der seine Hände beim Du`ā‘ erhebt.

 

Muslim (#874) und Abu Dawūd (##1104) berichteten, dass `Umārah ibn Ru`aybah sah, wie Bischr ibn Marwān auf der Minbar seine Hände erhob (Abu Dawūd fügte hinzu: als er am Freitag Du`ā‘ machte) und er sagte: „Möge Allāh diese zwei Hände hässlich machen. Ich sah den Gesandten Allāhs (Allāhs Frieden und Segen seien mit ihm) nicht mehr als dies mit seiner Hand tun“, und er wies mit seinem Zeigefinger.

 

Al-Nawawi sagte: „Das zeigt, dass es nicht der Sunnah entspricht, die Hände während der Khutbah zu erheben. Dies ist die Ansicht von Mālik, unseren Gefährten und anderen.“

 

Es heißt in Tuhfat al-Ahwadhi: „Dieser Hadīth zeigt, dass es makrūh ist, die Hände auf der Minbar beim Du`ā‘ zu erheben.“

 

Da es für den Khatīb nicht vorgeschrieben ist, die Hände zu erheben, sollten die Anwesenden wie er handeln, denn sie folgen seiner Führung.

 

Doch wenn der Imām am Freitag um Regen betet, während er auf der Minbar ist, dann entspricht es der Sunnah, die Hände zu erheben, und die Teilnehmer der Gemeinschaft heben ihre Hände ebenfalls und verrichten Du`ā‘ mit ihm.

 

Al-Bukhāri (#933) und Muslim (#897) berichteten, dass Anas ibn Mālik sagte: „Die Leute waren zur Zeit des Propheten (Allāhs Frieden und Segen seien mit ihm) von einer Dürre betroffen. Als der Prophet (Allāhs Frieden und Segen seien mit ihm) dann die Khutbah am Freitag hielt, stand ein Beduine auf und sagte: `Oh Gesandter Allāhs, unser Vermögen wurde zerstört und unsere Kinder sind hungrig, bete zu Allāh für uns.` So erhob er seine Hände (al-Bukhāri fügte in seinem muta`allaq Bericht hinzu: und die Leute erhoben ihre Hände mit dem Gesandten Allāhs – Allāhs Frieden und Segen seien mit ihm – im Du`ā‘) und wir sahen nicht eine einzige Wolke am Himmel. Doch bei dem Einen, in Dessen Hand meine Seele ist, kaum hatte er seine Hände gesenkt, da erschienen schon Wolken, groß wie Berge, und er war gerade von der Minbar herabgestiegen, da sah ich Regen seinen Bart herunterrinnen (Allāhs Frieden und Segen seien mit ihm). Es regnete an dem Tag und am darauf folgenden Tag und am Tag danach, bis zum folgenden Freitag. Dann stand der Beduine oder jemand anderes auf und sagte: `Oh Gesandter Allāhs, unsere Häuser wurden zerstört und unser Besitz überflutet. Bete zu Allāh für uns.` Und so hob er (Allāhs Frieden und Segen seien mit ihm) seine Hände und sagte: `Oh Allāh, um uns und nicht auf uns.` Jedes Mal, wenn seine Hand auf eine Wolke wies, teilte dies sich und die Wolken formten einen Ring um Madīnah. Die Wadis waren für einen Monat voller Wasser und egal von wo jemand kam, er sprach von dem heftigen Regen.“

 

Scheikh ibn `Uthaymīn (möge Allāh ihm barmherzig sein) wurde gefragt: „Wie lautet das Urteil über das Erheben der Hände, wenn der Imām die Khutbah am Freitag hält?“

 

Er antwortete: „Das Erheben der Hände, wenn der Imām die Khutbah am Freitag hält, ist in der Scharī`ah nicht empfohlen. Die Sahābah tadelten Bischr ibn Marwān, als er die Hände während der Khutbah am Freitag hob. Doch eine Ausnahme gibt es im Falle des Gebets um Regen (Istisqā‘), denn es ist belegt, dass der Prophet (Allāhs Frieden und Segen seien mit ihm) seine Hände anhob, als er während der Freitagsrede Allāh um Regen bat, und die Leute hoben ihre Hände mit ihm. Abgesehen davon aber sollte man die Hände nicht während der Freitagsrede zum Du`ā‘ heben.“ (Fatāwa Arkān al-Islam, S. 392)

 

Und Allāh weiß es am besten.

 

Islam Q&A

Einige von ihnen konnten wegen eines Stromausfalls dem Imām beim Freitagsgebet nicht folgen

Einige von ihnen konnten wegen eines Stromausfalls dem Imām beim Freitagsgebet nicht folgen

 

Frage (Nr. 22306):

 

Eine Gruppe von Leuten betete Jumu`ah im Untergeschoss der Moschee und während des Gebets fiel der Strom aus, sodass sie den Imām nicht mehr hören konnten. Einer der Gläubigen trat vor und führte sie im restlichen Gebet an. Wie lautet das Urteil über ihr Gebet, da er das Gebet als Jumu`ah beendete (d. h. zwei Rak`at)?

 

Wie würde das Urteil ausfallen, wenn keiner von ihnen vorgetreten wäre und sie geleitet hätte? Müsste jeder Einzelne das Gebet allein vervollständigen? Und hätte es dann als Dhuhr (vier Rak`at) oder als Jumu`ah (zwei Rak`at) beendet werden müssen, wo sie doch dem Khatīb zugehört, das Gebet mit dem Imām begonnen und ein Rak`ah mit ihm verrichtet hatten?

 

Antwort:

 

Alles Lob gebührt Allāh.

 

Wenn die Situation so wie beschrieben verlief, dann ist das Gebet von ihnen allen gültig, denn wer ein Rak`ah vom Jumu`ah erreicht, hat Jumu`ah gebetet, wie es in einem sahīh Hadīth des Gesandten Allāhs (Allāhs Frieden und Segen seien mit ihm) überliefert wurde. Wenn keiner von ihnen vorgetreten wäre und jeder von ihnen das letzte Rak`ah allein verrichtet hätte, wäre das in Ordnung gewesen. Denn so ist es auch, wenn jemand sich dem Gebet mit dem Imām im zweiten Rak`ah anschließt und dann ein Rak`ah allein nachholt, aufgrund der allgemeinen Bedeutung des Hadīth, in dem der Prophet (Allāhs Frieden und Segen seien mit ihm) sagte: „Wer ein Rak`ah erreicht, hat das Gebet erreicht.“

 

Und Allāh ist die Quelle der Stärke.

 

Majmū’ Fatāwa wa Maqālāt Mutanawwi’ah li Samāhat al-Scheikh al-‘Allāmah ‘Abd al-‘Azīz ibn ‘Abd-Allāh ibn Bāz (möge Allāh ihm barmherzig sein), Teil 12, S. 331