Islam Fragen & Antworten

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Wie wird das Fasten von Dawūd (Friede sei mit ihm) vollzogen und wie kann es in Einklang gebracht werden mit dem Verbot des Fastens am Freitag?

 

Wie wird das Fasten von Dawūd (Friede sei mit ihm) vollzogen und wie kann es in Einklang gebracht werden mit dem Verbot des Fastens am Freitag?

 

Frage (Nr. 47819):

 

Ich würde gern wissen, wie das Fasten des Propheten Allāhs Dawūd (Friede sei mit ihm) vollzogen wird. Wenn sein Fasten bedeutet, dass man einen Tag fastet und einen Tag nicht, wie es uns der Gesandte Allāhs (Allāhs Frieden und Segen seien mit ihm) sagte, es aber gleichzeitig verboten ist, den Freitag extra zum Fasten auszuwählen, wie kann man dann jeden zweiten Tag fasten? War das Auswählen speziell des Freitags zum Fasten zur Zeit von Dawūd (Friede sei mit ihm) nicht verboten?

 

Antwort:

 

Alles Lob gebührt Allāh.

 

Erstens:

 

Es wird in al-Sahīhayn von `Abd-Allāh ibn `Amr (möge Allāh mit ihm zufrieden sein) berichtet, dass der Prophet (Allāhs Frieden und Segen seien mit ihm) sagte: „Das beste Fasten ist das Fasten von Dawūd: Er pflegte an einem Tag zu fasten und nicht am nächsten.“ Diese Aussage steht nicht im Widerspruch zu der Tatsache, dass es nicht erlaubt ist, freitags zu fasten. Denn das Verbot des Fastens am Freitag gilt für denjenigen, der den Freitag zum Fasten anderen Tagen bevorzugt. Wer aber das Fasten von Dawūd vollzieht – nämlich jeden zweiten Tag zu fasten – wählt nicht extra den Freitag zum Fasten aus.

Scheikh Muhammad ibn Sālih al-`Uthaymīn (möge Allāh ihm barmherzig sein) sagte: „Der Hadīth von `Abd-Allāh ibn `Amr (möge Allāh mit ihm zufrieden sein) zeigt, dass nichts Falsches daran ist, an einem Freitag oder Samstag zu fasten, wenn einer dieser Tage sich mit einem Tag überschneiden, an dem die Person üblicherweise fastet, ohne dass sie beabsichtigt, diesen Tag zum Fasten extra auszuwählen. Wenn also jemand jeden zweiten Tag fastet, dann wird das irgendwann mit einem Freitag oder Samstag kollidieren. Daraus wird ersichtlich, dass es nicht harām ist, an diesen Tagen zu fasten. Ansonsten hätte der Prophet (Allāhs Frieden und Segen seien mit ihm) gesagt: `Faste einen Tag und nicht den nächsten, solange es (das Fasten) sich nicht mit einem Freitag oder Samstag überschneidet.`“ (al-Scharh al-Mumti`, 6/476)

 

Zweitens:

 

Über das Urteil des Fastens speziell am Freitag unter dem Gesetz von Dawūd (Friede sei mit ihm): Wir wissen nichts von den praktischen Umsetzungen des Gesetzes von Dawūd (Friede sei mit ihm) hinsichtlich der Frage, ob es verboten war, freitags oder an anderen Tagen zu fasten. Was wir wissen, ist, dass jeder Prophet ein Gesetz und einen Weg hatte, doch ihr Glaube war ein und derselbe, auch wenn die Gesetze sich unterschieden.

Allāh sagt (ungefähre Bedeutung): „… Für jeden von euch haben Wir ein Gesetz und einen deutlichen Weg festgelegt. …“ (5:48).

Es wurde berichtet, dass Abu Hurayrah (möge Allāh mit ihm zufrieden sein) sagte: „Ich hörte den Gesandten Allāhs (Allāhs Frieden und Segen seien mit ihm) sagen: `Die Propheten sind Brüder väterlicherseits. Ihre Mütter sind verschieden, doch ihre Religion ist dieselbe.`“ (al-Bukhāri #3259; Muslim #2365)

Dieser Hadīth bedeutet, dass die Religion der Propheten eine ist, nämlich Tauhīd bzw. der Glaube an die Einheit Allāhs und dass Er allein der Anbetung würdig ist, auch wenn ihre Gesetze sich unterscheiden. Das ist wie bei Brüdern, die denselben Vater, aber verschiedene Mütter haben – worauf sich die Aussage bezieht, dass sie Brüder väterlicherseits sind.

 

Islam Q&A

Ist es ihm erlaubt, das Fasten zu brechen, weil seine Arbeit so schwer ist?

Ist es ihm erlaubt, das Fasten zu brechen, weil seine Arbeit so schwer ist?

Frage (Nr. 65803):

Wir leben in einem westlichen Land, wo dem Fasten und den Fastenden keine Beachtung geschenkt wird. Mein Ehemann arbeitet seit einem Jahr, um sein Abschlussjahr im pharmazeutischen Bereich zu absolvieren. Seine Arbeit ist Teil seiner Studien für dieses Abschlussjahr. Das Problem dabei ist, dass er bis zu seiner Arbeit eine Stunde mit dem Auto braucht und der Arbeitsplatz ist überfüllt mit Patienten. Meinem Ehemann ist sehr schwindelig, er hat bei der Arbeit starke Kopfschmerzen und sogar schon Patienten falsche Medikamente verabreicht. Jetzt denkt er darüber nach, das Fasten aus diesem Grund zu unterlassen, obwohl die Entfernung zwischen unserer Wohnung und seiner Arbeitsstelle weniger als 80km beträgt. Er benötigt aber eine Stunde hin und eine Stunde wieder zurück und der Arbeitstag bei ihm umfasst 12 Stunden, oft ohne Pause. Ist es ihm deshalb erlaubt, das Fasten zu unterlassen und es später, nach seinem Abschlussjahr, nachzuholen?

Antwort:

Alles Lob gebührt Allāh.

Das Fasten ist eine der Säulen des Islams, welche durch Qur’ān und Sunnah begründet werden sowie durch den Konsens der Ummah. Es ist dem Muslim nicht gestattet, das Fasten ohne eine scharī`ahrechtliche Rechtfertigung zu unterlassen, wie z. B. eine Krankheit oder Reise. Auch wenn jemand durch das Fasten großen Schwierigkeiten ausgesetzt ist, sollte er geduldig sein und die Hilfe Allāhs erflehen. Bekommt er während eines Ramadān-Tages Durst, dann ist nichts Falsches daran, Wasser über seinen Kopf zu gießen, um sich abzukühlen, oder den Mund auszuspülen. Verursacht der Durst ihm schweren Schaden oder besteht die Befürchtung, dass er deswegen sterben könnte, dann ist es ihm erlaubt, das Fasten zu brechen, doch er muss es später nachholen.

Ist aber seine Arbeit der Grund für die Schwierigkeiten, die er erleidet, dann ist das kein akzeptabler Grund für ein Unterlassen des Fastens, wenn er sich im Ramadān beurlauben lassen oder sein Arbeitspensum in diesem Monat reduzieren kann oder wenn er seine Arbeit etwas ändern kann, sodass sie ihm leichter fällt.

Die Gelehrten des Ständigen Komitees für die Ausgabe von Fatwas sagten: „Es ist im Islam bekannt und kein Muslim kann als Entschuldigung die Unwissenheit anführen, dass das Fasten im Monat Ramadān obligatorisch für jeden erwachsenen Muslim ist und es ist eine Säule des Islams. Jeder erwachsene Muslim muss sich in diesem Monat bemühen zu fasten, in vollem Gehorsam auf Allāhs Anweisungen, in der Hoffnung auf Seinen Lohn und aus Furcht vor Seiner Strafe, ohne aber seine weltlichen Angelegenheiten zu vernachlässigen und ohne diese weltlichen Angelegenheiten über die des Jenseits zu stellen. Besteht ein Konflikt zwischen Handlungen der Anbetung, die Allāh zur Pflicht gemacht hat, und der Arbeit zur Sicherstellung des Lebensunterhaltes, dann muss er alles so organisieren, dass er beides schafft. Das in der Frage erwähnte Beispiel kann so gelöst werden, dass er nachts für seinen Lebensunterhalt arbeitet. Ist das nicht möglich, dann sollte er sich im Ramadān beurlauben lassen, notfalls ohne Bezahlung. Ist das nicht möglich, dann sollte er sich nach einem anderen Arbeitsplatz umsehen, der es ihm ermöglicht, die zwei Aufgaben miteinander zu kombinieren, sodass seine weltlichen Pflichten nicht die religiösen Pflichten beeinträchtigen. Es gibt viele verschiedene Arbeitsplätze und die Möglichkeiten zum Geldverdienen sind nicht auf diese eine schwierige Art beschränkt. Der Muslim kann nicht ohne erlaubte Arten des Verdienstes sein, denn diese erlauben es ihm auch, seine Pflichten und Gottesdienste für Allāh zu vollziehen, inschaAllāh.

„Und wer Allāh fürchtet, dem schafft Er einen Ausweg (aus jeder Schwierigkeit) und gewährt ihm Versorgung, von wo (aus) er damit nicht rechnet. Und wer sich auf Allāh verlässt, dem ist Er seine Genüge. Allāh wird gewiss (die Durchführung) seine(r) Angelegenheit erreichen. Allāh legt ja für alles ein Maß fest.“ (65:2-3).

Angenommen, er kann keine andere Arbeit als die erwähnte finden, welche ihm aber Schwierigkeiten verursacht, und wenn die Befürchtung besteht, dass die Arbeitsbedingungen so streng sind, dass er seine Religion oder Teile seiner Pflichten nicht offen praktizieren kann, dann sollte er um der Religion willen auswandern in ein Land, in dem es ihm möglich ist, seine religiösen und weltlichen Pflichten zu erfüllen und wo er mit anderen Muslimen in Rechtschaffenheit und Frömmigkeit zusammenarbeiten kann. Allāhs Erde ist weit und geräumig. Allāh sagt (ungefähre Bedeutung):

„Wer auf Allāhs Weg auswandert, wird auf der Erde viele Zufluchtsstätten und Wohlstand finden. …“ (4:100)

„Sag (oh Muhammad): O meine Diener, die ihr gläubig seid (an den islamischen Monotheismus), fürchtet euren Herrn. Für diejenigen, die Gutes tun, gibt es hier im Diesseits Gutes. Und Allāhs Erde ist weit (könnt ihr Allāh also an einem Ort nicht dienen, dann geht zu einem anderen). Gewiss, den Standhaften wird ihr Lohn ohne Berechnung in vollem Maß zukommen.“ (39:10).

Ist keine dieser Alternativen umsetzbar und ist er gezwungen, die in der Frage erwähnte harte Arbeit zu behalten, dann sollte er fasten, bis er merkt, dass er es nicht mehr bewältigt. Dann sollte er so viel Essen und Trinken zu sich nehmen, um sich halten zu können. Danach sollte er das Essen und Trinken wieder unterlassen. Den Fastentag muss er nachholen, wenn es ihm leicht fällt zu fasten.“ (Fatāwa al-Lajnah al-Dā’imah li-l-Buhūth al-`Ilmiyyah wa-l-Ifta, 10/234-236)

Sie wurden auch über einen Mann befragt, der in einer Bäckerei arbeitet und sehr durstig wird und während der Arbeit viel schwitzt. Ist es ihm erlaubt, das Fasten zu unterlassen?

Sie antworteten: „Es ist ihm nicht erlaubt, das Fasten zu brechen, sondern er muss fasten. Die Tatsache, dass er während des Tages im Ramadān backen muss, ist keine Entschuldigung für ihn, das Fasten zu unterlassen. Er muss entsprechend seiner Fähigkeiten arbeiten.” (Fatāwa al-Lajnah al-Dā’imah li-l-Buhūth al-`Ilmiyyah wa-l-Ifta, 10/238)

Und Allāh weiß es am besten.

Islam Q&A

Muss derjenige, der das Fasten ohne Entschuldigung versäumt, den Tag nachholen?

Muss derjenige, der das Fasten ohne Entschuldigung versäumt, den Tag nachholen?

Frage (Nr. 50067):

Ich bin 28 Jahre alt und habe in meinem ganzen Leben noch nie einen ganzen Ramadān gefastet. Doch jetzt beabsichtige ich in diesem Jahr inschaAllāh zu fasten. Wie soll ich die verpassten Fastentage nachholen?

Antwort:

Alles Lob gebührt Allāh.

Das Fasten im Ramadān ist eine der Säulen des Islam und es ist niemandem, der zum Fasten verpflichtet ist, gestattet, das Fasten zu unterlassen, außer er hat eine Entschuldigung. Wer aus einem scharī`ahrechtlich legitimen Grund nicht fastet, wie z. B. wegen einer Krankheit, Reise oder der Menstruation, und grundsätzlich aber zum Fasten in der Lage ist, der muss die verpassten Tage nachholen, denn Allāh sagt (ungefähre Bedeutung): „… wer jedoch krank ist oder sich auf einer Reise befindet, eine (gleiche) Anzahl von anderen Tagen (fasten).“ (2:185).

Wer absichtlich ohne Entschuldigung nicht fastet, ist nicht wie jener, der eine Entschuldigung in dieser Angelegenheit besitzt.

Verspätet jemand eine gottesdienstliche Tat wie das Gebet oder Fasten über die ihr zugedachte Zeit hinaus und dies ohne Entschuldigung, für den ist sie nicht gültig und wird nicht akzeptiert werden, wenn er sie nach dem in der Scharī`ah festgelegten Zeitraum vollzieht.

Scheikh Muhammad ibn Sālih al-`Uthaymīn (möge Allāh ihm barmherzig sein) wurde gefragt: „Wie lautet das Urteil über einen Muslim, der für viele Jahre im Ramadān nicht fastete, obwohl er alle anderen Pflichten erfüllte und er keinen Grund für sein Unterlassen des Fastens hatte. Muss er die Fastentage nachholen, wenn er bereut?“

Er antwortete: „Die korrekte Ansicht besagt, dass er solche Fastentage nicht nachholen muss, wenn er bereut, denn für jede gottesdienstliche Tat, die zu einer bestimmten Zeit vorgeschrieben ist, gilt, dass sie von Allāh nicht angenommen wird, wenn jemand sie absichtlich und ohne Entschuldigung verspätet. Es ist deshalb sinnlos, sie nachzuholen. Doch er muss bei Allāh bereuen und viele rechtschaffene Taten verrichten. Und Allāh nimmt die Reue des Bereuenden an.“ (Majmū` Fatāwa al-Scheikh ibn `Uthaymīn, 19, Frage #41)

Das ist das Urteil für denjenigen, der nicht fastet und keine Entschuldigung dafür vorweisen kann, d. h., er hatte nicht die Absicht zum Fasten und er hatte das Fasten nicht begonnen.

Wer aber zu fasten beginnt, dann während des Tages sein Fasten bricht, der muss den Tag nachholen.

Scheikh ibn `Uthaymīn (möge Allāh ihm barmherzig sein) wurde befragt über das Urteil hinsichtlich des Fastenbrechens an einem Ramadān-Tag ohne Entschuldigung.

Er antwortete: „Das Fastenbrechen während des Tages im Ramadān ohne Entschuldigung ist eine schwere Sünde, die den Menschen zu einem Fāsiq (rebellischen Übeltäter) macht. Er muss bei Allāh bereuen und diesen Tag nachholen. Das bedeutet, dass er ein Sünder ist, wenn er fastete und dann während des Tages ohne Entschuldigung das Fasten brach, und er muss diesen Tag nachholen, denn als er mit dem Fasten begann, wurde es für ihn zur Pflicht, den Tag zu vervollständigen, wie es auch der Fall bei einem Schwur ist. Doch wenn er absichtlich und ohne Entschuldigung gar nicht erst mit dem Fasten begann, dann muss er den Tag nicht nachholen, denn das wird ihm nichts nutzen, da es von ihm niemals angenommen wird. Das Grundprinzip bezüglich jeder Art von gottesdienstlicher Handlung, die an eine dafür spezifische Zeit gebunden ist, lautet, dass sie nicht angenommen wird, wenn sie ohne Entschuldigung über diese Zeit hinaus verspätet wird. Denn der Prophet (Allāhs Frieden und Segen seien mit ihm) sagte: „Wer etwas tut, das nicht in Übereinstimmung mit dieser unserer Angelegenheit steht, wird zurückgewiesen werden.“ Es ist eine Übertretung der heiligen Grenzen Allāhs und die Übertretung der heiligen Grenzen Allāhs stellt Zulm (Unrecht) dar und die Taten des Übeltäters werden nicht angenommen. Allāh sagt (ungefähre Bedeutung): „… Wer aber Allāhs Grenzen übertritt, diejenigen sind die Ungerechten (al-Zālimūn).“ (2:229).

Wenn er diese gottesdienstliche Handlung vollzog, bevor die Zeit dafür begann, dann wird sie von ihm nicht angenommen werden, und ebenso ist es, wenn er sie vollzieht, nachdem die Zeit dafür vorüber ist – sie wird von ihm nur angenommen werden, wenn er eine Entschuldigung hat.“ (Majmū`Fatāwa al-Scheikh ibn `Uthaymīn, 19, Frage #45)

Und Allāh weiß es am besten.

Islam Q&A

Warum ist es nicht harām, den Freitag extra zum Fasten auszuwählen?

Warum ist es nicht harām, den Freitag extra zum Fasten auszuwählen?

 

Frage (Nr. 106539):

 

Ich habe gelesen, dass es makrūh ist, den Freitag extra zum Fasten auszuwählen, denn der Prophet (Allāhs Frieden und Segen seien mit ihm) verbot das. Warum ist es dann nicht harām, denn im Prinzip muss ein Verbot doch bedeuten, dass etwas harām ist?

 

Antwort:

 

Alles Lob gebührt Allāh.

 

Vielleicht ist das so, weil es eine Erleichterung der Scharī`ah darstellt, durch die es gestattet ist, den Freitag mit dem vorherigen Tag zu fasten. Wenn es harām wäre, dann wäre es überhaupt nicht erlaubt, diesen Tag zu fasten.

 

Fatāwa al-Scheikh Muhammad Ibrāhīm, 4/206

Der Grund, warum es verboten ist, speziell den Freitag für das Fasten auszuwählen

Der Grund, warum es verboten ist, speziell den
Freitag für das Fasten auszuwählen

Frage (Nr. 107124):

 

Ist es wahr, dass Muslime das freiwillige Fasten nicht nur für einen Tag vollziehen sollen? Sie müssen mindestens zwei Tage fasten, denn die Juden pflegen nur einen Tag zu fasten. Bitte beantwortet meine Frage, auch wenn sie absurd klingt.

 

Antwort:

 

Alles Lob gebührt Allāh.

 

Das Auswählen eines Tages zum freiwilligen Fasten ist erlaubt, außer es ist ein Freitag oder Samstag oder es ist der Tag von `Aschūra (10. Muharram), denn dann ist es mustahabb, auch den Tag vorher oder nachher zu fasten.

 

Es ist nichts Falsches daran, einen Sonntag, Montag, Dienstag, Mittwoch oder Donnerstag einzeln zu fasten. Es ist sogar eine Handlung der Sunnah, montags und donnerstags zu fasten.

 

Al-Bukhāri (#1985) und Muslim (#1144) berichteten, dass Abu Hurayrah (möge Allāh mit ihm zufrieden sein) sagte: „Ich hörte den  Propheten (Allāhs Frieden und Segen seien mit ihm) sagen: `Keiner von euch sollte am Freitag fasten, außer er fastet auch einen Tag davor oder danach.`“ Gemäß einem Bericht bei Muslim heißt es: „Wählt nicht den Freitag für das Fasten aus, außer er überschneidet sich mit einem gewohnheitsmäßigen Fasten.“

 

Al-Nawawi (möge Allāh ihm barmherzig sein) sagte: „Diese Ahādīth scheinen die Ansicht der Mehrheit der Gefährten von al-Schāfi`i zu bestätigen, nämlich dass es makrūh ist, den Freitag für das Fasten speziell auszuwählen, außer der Freitag überschneidet sich mit einem Tag, an dem man gewohnheitsmäßig fastet. Wenn man es mit dem Fasten am Tag vorher oder nachher verknüpft oder wenn es mit einem Tag zusammenfällt, an dem man aus einem bestimmten Grund fastet, wie z. B. wenn man geschworen hat, an dem Tag zu fasten, an dem ein geliebter Mensch geheilt wurde, und das ist an einem Freitag, dann ist dies nicht makrūh, aufgrund dieser Ahādīth.

 

Die Gelehrten sagten: „Der Grund, warum es verboten ist, ist, dass der Freitag der Tag des Du`ā‘, des Dhikr und der Anbetung ist, wie z. B. indem man Ghusl vollzieht, früh zum Gebet erscheint und darauf wartet, der Khutbah lauscht und im Anschluss daran viel Dhikr rezitiert, denn Allāh sagt: Wenn das (Freitags-) Gebet beendet ist, dann breitet euch im Land aus und trachtet nach etwas von Allāhs Huld (durch Arbeit). Und gedenkt Allāhs viel, auf dass es euch wohl ergehen möge!“ (62:10). Es gibt noch weitere gottesdienstliche Handlungen, die an diesem Tag getan werden können, daher ist es mustahabb, nicht zu fasten. So wird man mehr Energie für diese Aufgaben haben, sie motiviert vollziehen und dabei glücklich sein, ohne Langeweile oder Müdigkeit zu empfinden. Ähnlich ist es bei dem Pilger am Tag von `Arafah bei `Arafah: Es entspricht für ihn der Sunnah, nicht zu fasten.

 

Wenn gesagt wird: Wenn das der Fall wäre, dann würde das Verbot weiterhin für das Fasten am Tag vorher oder danach gelten, denn der Grund liegt immer noch vor, so lautet die Antwort darauf: Der Fastende wird die Belohnung für das Fasten am Tag davor oder danach erhalten, was jeden Mangel hinsichtlich seiner Aufgaben am Freitag ausgleicht, der durch sein Fasten entsteht. Das ist die korrekte Ansicht zu der Weisheit hinter dem Verbot, den Freitag für das Fasten speziell auszuwählen.

 

Es wurde auch gesagt, dass der Grund der ist, dass die Befürchtung besteht, man könnte in der Verehrung des Freitags übertreiben, sodass man damit übertreibt, wie manche Leute in Bezug auf den Samstag übertreiben. Das ist aber eine schwache Ansicht, die der Tatsache entgegensteht, dass die Muslime das Freitagsgebet verrichten und andere Handlungen vollziehen, die ein Ausdruck der Ehrung dieses Tages sind.

 

Weiterhin wurde gesagt, dass der Grund für dieses Verbot der ist, dass man nicht glauben sollte, es sei obligatorisch. Das ist ebenfalls eine schwache Ansicht, die der Tatsache entgegensteht, dass es empfohlen ist, montags zu fasten. Ihr sollte also keine Beachtung geschenkt werden. Ähnlich ist es auch empfohlen, am Tag von `Arafah zu fasten, am Tag von `Aschūra‘ usw. Die korrekte Ansicht wurde oben genannt und Allāh weiß es am besten.“

 

Was den Samstag anbelangt, so ist es makrūh, ihn zum Fasten auszuwählen. Der Grund dafür ist, dass der Mensch durch das Fasten geschwächt wird und Dinge unterlässt, die er sonst zu tun pflegt und so wird er wie die Juden, die samstags nicht arbeiten. Das wurde bereits in der Antwort auf Frage #106500 erörtert.

 

„Der Grund, warum es verboten ist, samstags zu fasten.“

 

Frage: „Was ist der Grund für das Verbot, samstags zu fasten?“

 

Antwort: „Alles Lob gebührt Allāh. Es ist makrūh, den Samstag für das Fasten auszuwählen. Einige von ihnen führten als Grund an, dass es der Festtag der Juden ist. Weitaus wichtiger aber ist die Tatsache, dass es ein Tag ist, an dem die Juden sich der Arbeit enthalten und sich ausruhen. Wenn der Muslim an diesem Tag fasten würde, dann würde ihn das Fasten von der Arbeit abhalten und er würde wegen seines Fastens Dinge unterlassen, die er ansonsten zu tun pflegt. Denn das Fasten macht den Menschen durstig und hungrig. So würde er den Juden ähneln, die an diesem Tag nicht arbeiten.“ (Fatāwa al-Scheikh Muhammad ibn Ibrāhīm – möge Allāh mit ihm zufrieden sein – 4/306)

 

Über den Tag von `Aschūra‘ wurde von Muslim (#1134) verzeichnet, dass `Abd-Allāh ibn `Abbās (möge Allāh mit ihm zufrieden sein) sagte: „Als der Gesandte Allāhs (Allāhs Frieden und Segen seien mit ihm) am Tag von `Aschūra‘ fastete und zu diesem Fasten aufrief, sagten sie: `Oh Gesandter Allāhs, es ist ein Tag, den die Juden und Christen verehren.` Der Gesandte Allāhs (Allāhs Frieden und Segen seien mit ihm) sagte: `Nächstes Jahr werden wir inschaAllāh am 9. Tag fasten.` Er sagte: `Doch im nächsten Jahr war der Gesandte Allāhs (Allāhs Frieden und Segen seien mit ihm) verstorben.“

 

Entsprechend einem anderen Bericht heißt es: „Wenn ich im nächsten Jahr noch lebe, werde ich den 9. fasten.“

 

Al-Nawawi (möge Allāh ihm barmherzig sein) sagte: „Einige der Gelehrten sagten: `Vielleicht ist der Grund, warum der 9. zusätzlich zum 10. gefastet werden soll, der, dass man nicht den Juden ähneln soll, indem man den nur 10. auswählt. Der Hadīth bestätigt dies. Und es wurde gesagt, dass man dadurch auf der sicheren Seite ist, um auch tatsächlich den 10. zu fasten. Doch die erste Ansicht ist eher korrekt und Allāh weiß es am besten.“

 

Dir sollte klar sein, dass das Festlegen eines Grundes eine Angelegenheit ist, in der die Gelehrten ihren Ijtihād getroffen haben. Es ist zu erkennen, dass al-Nawawi (möge Allāh ihm barmherzig sein) die Ansichten als falsch betrachtete, die versuchten, den Grund für das Verbot zu erklären.

 

Daher sollte der Muslim sich dem Gesetz der Scharī`ah unterwerfen, ob er den Grund für eine Regel nun versteht oder nicht. Er sollte akzeptieren und sich den Worten des Gesandten (Allāhs Frieden und Segen seien mit ihm) unterwerfen, wie Allāh sagt (ungefähre Bedeutung): Weder für einen gläubigen Mann noch für eine gläubige Frau gibt es, wenn Allāh und Sein Gesandter eine Angelegenheit entschieden haben, die Möglichkeit, in ihrer Angelegenheit zu wählen. Und wer sich Allāh und Seinem Gesandten widersetzt, der befindet sich ja in deutlichem Irrtum.“ (33:36).

 

Möge Allāh uns und dir helfen, dass zu tun, was Er liebt und was Ihn zufriedenstellt.

 

Und Allāh weiß es am besten.

 

Islam Q&A

Das Urteil darüber, allein den Freitag für das Fasten auszuwählen

Das Urteil darüber, allein den Freitag für das Fasten auszuwählen

 

Frage (Nr. 20049):

 

Ist es erlaubt, freiwilliges Fasten an Freitagen zu vollziehen?

 

Antwort:

 

Alles Lob gebührt Allāh.

 

Es ist in al-Sahīhayn durch den Hadīth von Abu Hurayrah (möge Allāh mit ihm zufrieden sein) bewiesen, dass er sagte: „Ich hörte den Propheten (Allāhs Frieden und Segen seien auf ihm) sagen: `Keiner von euch sollte an einem Freitag fasten, außer er fastet den Tag vorher oder den Tag danach.`“ (al-Bukhāri #1849; Muslim #1929)

 

Muslim verzeichnete in seinem Sahīh, dass der Prophet (Allāhs Frieden und Segen seien auf ihm) sagte: „Wählt nicht die Nacht des Jumu`ah (d. h. Donnerstagnacht) unter den anderen Nächten aus, um Qiyām al-Layl zu beten, und wählt nicht den Freitag unter den anderen Tagen für das Fasten aus, außer es ist ein Fasten, das einer von euch regelmäßig vollzieht.“ (al-Siyām #1930)

 

In al-Sahīh wird von Juwayriyah bint al-Hārith (möge Allāh mit ihr zufrieden sein) berichtet, dass der Prophet (Allāhs Frieden und Segen seien auf ihm) bei ihr an einem Freitag eintrat und sie fastete. Er fragte sie: „Hast du gestern gefastet?“ Sie antwortete: „Nein.“ Er fragte weiter: „Wirst du morgen fasten?“ Sie antwortete: „Nein.“ Er sagte: „Dann brich dein Fasten.“ Hammād ibn al-Ja`d sagte: „Ich hörte Qutādah sagen: `Abu Ayyūb berichtete mir, dass Juwayriyah mit ihm sprach und er sagte ihr, sie solle mit dem Fasten aufhören, was sie auch tat.`“ (al-Bukhāri, al-Saum #1850)

 

Ibn Qudāmah sagte: „Es ist makrūh, den Freitag für das Fasten besonders auszuwählen, außer es überschneidet sich mit einem Fastentag, den die betreffende Person üblicherweise einhält, wie z. B. wenn jemand jeden zweiten Tag fastet und ein Tag davon überschneidet sich mit einem Freitag oder wenn jemand die Gewohnheit hat, den ersten oder den letzten Tag eines Monats zu fasten oder den mittleren Tag jedes Monats.“ (al-Mughni, Teil 3, S. 53)

 

Al-Nawawi sagte: „Unsere Gefährten (d. h. die Schāfi`is) sagten: Es ist makrūh, den Freitag für das Fasten auszuwählen. Doch wenn man diesen Tag mit dem Tag davor oder danach kombiniert oder er sich mit einem Tag überschneidet, an dem man üblicherweise fastet, oder man geschworen hat, dass man an dem Tag fastet, wenn eine geliebte Person wieder gesund wird oder wenn der So-und-So nach Hause zurückkehrt und das ein Freitag ist, dann ist es nicht makrūh.“ (al-Majmū` Scharh al-Muhadhdhab, Teil 6, S. 479)

 

Scheikh al-Islam (möge Allāh ihm barmherzig sein) sagte: „Die Sunnah besagt, dass es makrūh ist, den Rajab für das Fasten speziell auszuwählen, und es ist makrūh, den Freitag speziell auszuwählen (für das Fasten).“ (al-Fatāwa al-Kubra, Teil 6, S. 180)

 

Scheikh ibn `Uthaymīn sagte: „Es entspricht nicht der Sunnah, am Freitag zu fasten, und es ist makrūh, ihn für das Fasten auszusondern.“ (al-Scharh al-Mumti`, Teil 6, S. 465)

 

Von diesem Verbot ausgenommen ist derjenige, der den Tag davor oder danach mitfastet, oder wenn der Tag sich mit einem Tag überschneidet, an dem er gewöhnlich sowieso fastet, wie z. B. al-Ayyām al-Bīd (der 13., 14. und 15. jedes Hijri-Monats), oder das Fasten bestimmter Tage, wie z. B. der Tag von `Arafāt, und es überschneidet sich mit einem Freitag. Daraus kann verstanden werden, dass es für denjenigen, der geschworen hat, an einem bestimmten Tag zu fasten, wenn beispielsweise der So-und-So nach Hause kommt oder wenn der So-und-So wieder gesund wird, erlaubt ist, dieses Fasten einzuhalten, auch wenn es an einem Freitag geschieht. (siehe Fath al-Bāri von ibn Hajar)

 

Dasselbe gilt für jemanden, der Tage des Ramadān nachholt. „Es ist einem Muslim erlaubt, an einem Freitag zu fasten, um einen Tag vom Ramadān nachzuholen, selbst wenn er nur den Freitag fastet.“ (Fatwa al-Lajnah al-Dā’imah, Teil 10, S. 347)

 

Ähnlich ist es, wenn `Aschūra’ oder `Arafāt sich mit einem Freitag überschneiden – man kann fasten, denn die Absicht besteht darin, `Aschūra‘ oder `Arafāt zu fasten und nicht den Freitag.

 

Und Allāh ist die Quelle der Stärke.

 

Islam Q&A
Scheikh Muhammad Salih al-Munajjid

Das Nachholen von obligatorischen Fastentagen an den Taschrīq-Tagen ist nicht gültig

Das Nachholen von obligatorischen Fastentagen an den Taschrīq-Tagen ist nicht gültig 

Frage (Nr. 21049): 

Ich habe aus Mangel an Wissen entschieden, an den Tagen des Taschrīq Fastentage aus dem Monat Ramadān nachzuholen. Kann ich die zwei der drei Taschrīq-Tage, die ich gefastet habe, zählen oder muss ich die Zählung meiner zehn nachzuholenden Tage (aufgrund von Menstruation und Krankheit) nach Taschrīq erneut beginnen? 

Antwort: 

Alles Lob gebührt Allah. 

Die Taschrīq-Tage sind die drei auf den `Id al-Adha folgenden Tage, nämlich der 11., 12. und 13. Dhu-l-Hijjah. Es ist harām, an diesen Tagen zu fasten. 

Der Prophet (Allahs Frieden und Segen seien auf ihm) sagte: „Die Taschrīq-Tage sind die Tage des Essens und Trinkens.“ (Muslim #1141, aus dem Hadīth von Nubayschah al-Hadhali). 

Und er sagte: „Der Tag von `Arafāh, der Tag des Opferns (al-Nahr) und die Taschrīq-Tage sind für uns Muslime unser `Id und sie sind die Tage des Essens und Trinkens.“ (al-Nasā’i #3004; al-Tirmidhi #773; Abu Dawūd #2419 – aus dem Hadīth von `Uqbah ibn `Āmir; von al-Albāni in Sahīh Abi Dawūd als sahīh klassifiziert). 

Der Prophet (Allahs Frieden und Segen seien auf ihm) gab niemandem die Erlaubnis, an diesen drei Tagen zu fasten, außer den Pilgern, die Tamattu’ oder Qirān verrichten und die kein Opfertier bei sich haben. Al-Bukhāri #1998 berichtete, dass `Ā’ischah und ibn `Umar (möge Allah mit ihnen zufrieden sein) sagten: „Niemandem war es gestattet an den Taschrīq-Tagen zu fasten, außer demjenigen (Pilger), der kein Opfertier hatte.“ 

Daher sagte die Mehrheit der Gelehrten, dass es nicht erlaubt ist, an diesen Tagen zu fasten, unabhängig davon, ob es ein nāfil Fasten ist, das Nachholen verpasster Tage oder das Fasten um einen Schwur zu erfüllen. Sie sagten, dass das Fasten ungültig ist, wenn es während dieser Zeit vollzogen wurde. 

Die beste Ansicht darüber ist die der Mehrheit und es gibt keine Ausnahmen außer im Falle des Pilgers, der kein Opfertier hat. 

Scheikh ibn Bāz (möge Allah ihm barmherzig sein) sagte: „Ebenso sollte nicht am Tag von `Id al-Adha oder an den Taschrīq-Tagen gefastet werden, denn der Gesandte Allahs (Allahs Frieden und Segen seien auf ihm) verbot das. Doch es gibt einen Beweis dafür, dass der Pilger, der die Tamattu’- oder Qirān-Hajj vollzieht, an den Taschrīq-Tagen fasten darf, anstatt ein Opfer darzubringen, insbesondere wenn er nicht in der Lage dazu ist. Doch sie freiwillig zu fasten oder aus irgendeinem anderen Grund, ist nicht erlaubt, wie im Falle des `Id.“ (entnommen aus Fatawa Ramadān, zusammengestellt von Aschraf `Abd al-Maqsūd, Seite 716). 

Scheikh ibn `Uthaymīn (möge Allah ihm barmherzig sein) sagte: „Es ist dem Pilger, der Tamattu’ oder Qirān vollzieht, gestattet, wenn er kein Opfertier finden kann, diese drei Tage zu fasten, sodass er sie während der Zeit der Hajj fasten kann. Doch abgesehen davon ist es nicht erlaubt, diese Tage zu fasten. Selbst wenn jemand zwei aufeinander folgende Monate fastet, fastet er nicht am Tag von `Id und an den drei folgenden Tagen, danach setzt er das Fasten fort.“ (Fatāwa Ramadān, S. 727). 

Darauf basierend ist das Fasten, das du an diesen Tagen vollzogen hast, um die verpassten Ramadāntage nachzuholen, nicht gültig und du musst es wiederholen. 

Wenn du verpasste Ramadāntage nachholst, müssen die Tage nicht fortlaufend sein. Du kannst die Tage also an aufeinander folgenden Tagen oder an separaten Tagen nachholen. 

Siehe auch Frage #21697. 

Und Allah weiß es am besten. 

Islam Q&A


Antwort auf diejenigen, die sagen, dass das Fasten am Tag von `Arafāh keine Sunnah ist

Antwort auf diejenigen, die sagen, dass das Fasten am Tag von `Arafāh keine Sunnah ist 

Frage (Nr. 98334): 

Wir haben einen Scheikh, der sagt, dass das Fasten am Tag von `Arafāh keine Sunnah ist und dass es nicht gestattet ist, an diesem Tag zu fasten.  

Antwort: 

Alles Lob gebührt Allah. 

Das Fasten am Tag von `Arafāh ist eine bestätigte Sunnah für diejenigen, die nicht die Hajj vollziehen. Es wurde von Abu Qatādah (möge Allah mit ihm zufrieden sein) berichtet, dass der Gesandte Allahs (Allahs Frieden und Segen seien auf ihm) über das Fasten am Tag von `Arafāh befragt wurde und er sagte: „Es ist eine Sühne für das vergangene und das kommende Jahr.“ (Muslim #1162). Gemäß einem anderen Bericht heißt es: „Ich bitte Allah, dass es Sühne für das vorangegangene Jahr (die darin begangenen Sünden) und für das kommende Jahr ist.“  

Al-Nawawi (möge Allah ihm barmherzig sein) sagte in al-Majmū` (6/428), welches ein Schāfi`i Buch ist: „Hinsichtlich der Regel zu dieser Angelegenheit sagten al-Schāfi`i und seine Gefährten: Es ist mustahabb, am Tag von `Arafāh zu fasten, wenn man nicht in `Arafāh ist. Über den Pilger, der in `Arafāh vor Ort ist, sagten al-Schāfi`i (in al-Mukhtasar) und seine Gefährten: Es ist für ihn mustahabb nicht zu fasten, aufgrund des Hadīth von Umm al-Fadl. Eine Anzahl unserer Gefährten sagte: Es ist makrūh für ihn, an diesem Tag zu fasten. Unter denjenigen, die es als makrūh einstuften, waren al-Dārimi, al-Bandanīji, al-Muhāmili in al-Majmū` und al-Musannaf fi-l-Tanbīh sowie weitere.“ 

Ibn Qudāmah (möge Allah ihm barmherzig sein) sagte in al-Mughni 4/443, welches ein Hanbali Buch ist: „Es ist ein großartiger und edler Tag und ein gesegnetes Fest von gewaltigem Vorzug. Es wird in sahīh Berichten vom Propheten (Allah Frieden und Segen seien auf ihm) überliefert, dass das Fasten an ihm eine Sühne für zwei Jahre ist.“ 

Ibn Muflih (möge Allah ihm barmherzig sein) sagte in al-Furū` (3/108), welches ein Hanbali Buch ist: „Es ist mustahabb, die ersten 10 Tage des Dhu-l-Hijjah zu fasten, insbesondere den 9. Tag, den Tag von `Arafāh, gemäß dem Konsens der Gelehrten.“ 

Al-Kasāni (möge Allah ihm barmherzig sein) sagte in Badā’i’ al-Sanā’i’ (2/76), welches ein Hanafi Buch ist: „Das Fasten am Tag von `Arafāh ist für diejenigen, die nicht die Hajj vollziehen, mustahabb, aufgrund der vielen Ahādīth, die das Fasten an diesem Tag empfehlen und weil er anderen Tagen übergeordnet ist. Das gilt auch für den Pilger, wenn es ihn nicht zu sehr schwächt, sodass er nicht mehr in `Arafāh stehen und Du`ā’ sagen kann, denn es ist die Kombination von zwei gottesdienstlichen Handlungen. Doch wenn es ihn schwächt, dann ist es makrūh, denn der Vorzug des Fastens an diesem Tag ist etwas, das in einem anderen Jahr nachgeholt werden kann, wohingegen das Stehen in `Arafāh und dort Du`ā’ zu sprechen etwas ist, das für die meisten Menschen nicht erreichbar ist, außer einmal im Leben. Daher hat das Erlangen dieses Vorzuges (das Stehen in `Arafāh und das Sprechen von Du´ā’) Priorität.“ 

Es heißt in Scharh Mukhtasar Khalīl von al-Khuraschi (6/499), welches ein Māliki Buch ist: „`Das Fasten am Tag von `Arafāh, für den, der nicht die Hajj vollzieht, und die 10 Tage des Dhu-l-Hijjah`, womit gemeint ist, dass das Fasten am Tag von `Arafāh mustahabb für denjenigen ist, der nicht die Hajj vollzieht. Was den Pilger anbelangt, so ist es mustahabb für ihn, an diesem Tag nicht zu fasten, um sich für die Anbetung (Du`ā’) zu stärken, und der Prophet (Allahs Frieden und Segen seien auf ihm) fastete nicht während der Hajj.“ 

In Hāschiyat al-Dasūqi (5/80) heißt es: „Es ist empfohlen, am Tag von `Arafāh zu fasten…“, womit gemeint ist, dass es an diesem Tag besonders empfohlen ist, ansonsten ist das Fasten im Allgemeinen ohnehin empfohlen.“ 

Scheikh ibn `Uthaymīn (möge Allah ihm barmherzig sein) wurde gefragt: „Wie lautet das Urteil über das Fasten am Tag von `Arafāh für Pilger und Nicht-Pilger?“ 

Er antwortete: „Das Fasten am Tag von `Arafāh ist für diejenigen, die nicht pilgern, eine bestätigte Sunnah. Der Gesandte Allahs (Allahs Frieden und Segen seien auf ihm) wurde über das Fasten an diesem Tag befragt und er sagte: ` Ich bitte Allah, dass es Sühne für das vorangegangene Jahr (die darin begangenen Sünden) und für das kommende Jahr ist.` Gemäß einem anderen Bericht sagte er: `Es ist Sühne für das vergangene und das kommende Jahr.` Was den Pilger anbelangt, so ist es nicht Sunnah für ihn, am Tag von `Arafāh zu fasten, denn der Prophet (Allahs Frieden und Segen seien auf ihm) fastete nicht am Tag von `Arafāh während der Abschiedspilgerfahrt. In Sahīh al-Bukhāri wird von Maymūnah (möge Allah mit ihr zufrieden sein) berichtet, dass die Leute sich nicht sicher waren, ob der Prophet (Allahs Frieden und Segen seien auf ihm) am Tag von `Arafāh fastete oder nicht, und so sandten sie ihm etwas Milch, als er in `Arafāh stand, und er trank davon während die Leute ihn beobachteten.“ (Majmū` Fatāwa ibn `Uthaymīn, Teil 20, Frage #404). 

Das Fasten am Tag von `Arafāh ist makrūh für den Pilger und nicht mustahabb. Wenn es das ist, was der Fragesteller meinte, dann ist es korrekt. Doch wenn er meint, dass es für diejenigen, die nicht pilgern, nicht empfohlen ist, am Tag von `Arafāh zu fasten, dann ist das ein Fehler, der deutlich der sahīh Sunnah widerspricht, wie oben ausgeführt wurde. 

Und Allah weiß es am besten. 

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Es ist sowohl für Pilger als auch für andere mustahabb, die ersten acht Tage des Dhu-l-Hijjah zu fasten

Es ist sowohl für Pilger als auch für andere mustahabb, die ersten acht Tage des Dhu-l-Hijjah zu fasten 

Frage (Nr. 84271): 

Wie lautet das Urteil über das Fasten der ersten acht Tage des Dhu-l-Hijjah für Pilger? Ich weiß, dass es für sie makrūh ist, am Tag von `Arafah zu fasten. 

Antwort: 

Alles Lob gebührt Allah. 

Das Fasten an den ersten acht Tagen des Dhu-l-Hijjah ist mustahabb sowohl für Pilger als auch für andere, denn der Prophet (Allahs Frieden und Segen seien auf ihm) sagte: „Es gibt keine Tage, an denen gute Taten von Allah mehr geliebt werden, als diese zehn Tage.“ Sie sagten: „Oh Gesandter Allahs, nicht einmal der Jihād um Allahs willen?“ Der Gesandte Allahs (Allahs Frieden und Segen seien auf ihm) sagte: „Nicht einmal der Jihād um Allahs willen, es sei denn, ein Mann zieht mit seinem Leben und seinem Vermögen los und kommt mit nichts davon zurück.“ (al-Bukhāri #969; al-Tirmidhi #757; aus einem Hadīth von ibn `Abbās – möge Allah mit ihm zufrieden sein). 

Es heißt in al-Mausū`ah al-Fiqhiyyah (28/91): „Die Fuqaha’ stimmen darin überein, dass es mustahabb ist, während der ersten acht Tage des Monats Dhu-l-Hijjah, vor dem Tag von `Arafah, zu fasten. Die Mālikis und die Schāfi`is sagten, dass es auch für den Pilger Sunnah ist, an diesen Tagen zu fasten.“ 

Es heißt in Nihāyat al-Muhtāj (3/207): „Es ist Sunnah, die acht Tage vor dem Tag von `Arafah zu fasten, wie in al-Raudah gesagt wurde, und das gilt für Pilger und andere gleichermaßen. Doch es entspricht nicht der Sunnah für den Pilger, am Tag von `Arafah zu fasten, sondern es ist für ihn mustahabb, an diesem Tag nicht zu fasten, selbst wenn er in der Lage dazu ist, dem Beispiel des Gesandten Allahs (Allahs Frieden und Segen seien auf ihm) folgend, sodass er mehr Energie für Du`ā’ hat.“ 

Und Allah weiß es am besten. 

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Sie hat ihre verpassten Tage für viele Jahre nicht nachgeholt

Sie hat ihre verpassten Tage für viele Jahre nicht nachgeholt 

Frage (Nr. 40695): 

Es gibt eine Frau, die das Alter von 50 Jahren erreicht hat. Wenn sie ihre Periode im Ramadān bekam, hat sie an diesen Tagen nicht gefastet, doch sie holte die Tage nicht nach, weil sie nicht wusste, dass dies eine Pflicht ist. Jetzt weiß sie es und möchte wissen, was sie zu tun hat. 

Antwort: 

Alles Lob gebührt Allah. 

Sie muss diese Tage nachholen und um auf der sicheren Seite zu sein sollte sie einen Armen für jeden Tag speisen. 

Scheikh ibn Bāz (15/184) wurde gefragt: „Ich habe eine Schwester, die die durch ihre Periode verpassten Fastentage für mehrere Jahre nicht nachholte, denn sie wusste nicht darüber Bescheid, insbesondere da einige Leute ihr gesagt hatten, dass sie die Tage nicht nachholen muss, die sie verpasste. Was muss sie tun?“ 

Er antwortete: „Sie muss Allah um Vergebung bitten und bei Ihm bereuen. Außerdem muss sie die Tage, die sie verpasste, nachholen und für jeden Tag einen Armen speisen, wie durch eine Anzahl von Gefährten des Propheten (Allahs Frieden und Segen seien auf ihm) ausgesagt wurde. Das bedeutet, dass sie einen halben Sā` geben muss, was 1,5 Kilogramm entspricht. Was einige unwissende Frauen ihr darüber gesagt haben, dass sie nichts tun müsse, hebt nicht die Verpflichtung auf. `Ā’ischah (möge Allah mit ihr zufrieden sein) sagte: „Uns wurde befohlen, die verpassten Fastentage nachzuholen, doch uns wurde nicht befohlen, die Gebete nachzuholen.“ (übereinstimmend angenommen). 

Wenn ein anderer Ramadān beginnt, bevor sie die verpassten Fastentage nachgeholt hat, dann begeht sie eine Sünde und sie muss die Tage nachholen und bereuen und außerdem einen Armen für jeden Tag speisen, wenn sie dazu in der Lage ist. Ist sie arm und kann andere nicht speisen, dann reichen Fasten und Reue aus und sie muss kein Essen verteilen. Kann sie sich nicht mehr daran erinnern, wie viele Tage sie zu fasten hat, dann sollte sie auf dem basierend fortfahren, von dem sie denkt, dass es am wahrscheinlichsten ist, und die Tage fasten, von denen sie denkt, dass sie sie im Ramadān verpasst hat und das wird genügen, denn Allah sagt (ungefähre Bedeutung): Daher fürchtet Allah, soweit ihr könnt. Und hört zu und gehorcht und gebt Gutes für euch selbst aus. ….(64:16).

Das Beständige Komitee (10/151) wurde über eine ältere Frau von 60 Jahren befragt, die in all den Jahren, in denen sie ihre Periode bekam, nichts von der Regel über die Menstruation wusste, und die deshalb die verpassten Ramadāntage nicht nachgeholt hatte, da sie dachte, sie müsse sie nicht nachholen, basierend auf dem, was sie von den Leuten gehört hatte. Das Komitee antwortete: „Sie muss dafür bei Allah bereuen, denn sie hat nicht die Leute des Wissens gefragt. Außerdem muss sie die Tage, an denen sie nicht gefastet hat, nachholen, gemäß dem, was sie für die wahrscheinliche Anzahl der verpassten Tage hält, und sie sollte für jeden Tag eine Sühneleistung entrichten, indem sie einen Armen mit einem halben Sā` Weizen, Datteln, Reis oder was auch immer das übliche Nahrungsmittel in ihrem Land ist versorgt, wenn sie dazu in der Lage ist. Kann sie andere nicht speisen, dann muss sie es nicht tun, und es ist ausreichend für sie, die Fastentage nachzuholen. 

Für weitere Informationen über die Speisung von Armen siehe bitte in Frage #26865 nach. 

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