Die Besessenheit durch Jinn und die Regeln dazu
Frage (Nr. 73412):
Können Jinn von Menschen Besitz ergreifen? Und falls das möglich ist, wie wird eine solche Person am Tag des Gerichts für ihre Taten während dieser Besessenheit zur Rechenschaft gezogen?
Antwort:
Alles Lob gebührt Allāh.
Erstens:
Ja, es ist möglich, dass Jinn von Menschen Besitz ergreifen. Allāh sagt in Seinem Buch (ungefähre Bedeutung): „Diejenigen, die Zins (Ribā) verschlingen, werden nicht anders aufstehen (am Tag der Auferstehung) als jemand, den der Satan durch Wahnsinn hin und her schlägt. …“ (2:275).
Siehe auch in den Antworten auf die Fragen #11447, 42073, 39214 und 1819.
Scheikh al-Islam ibn Taymiyah (möge Allāh ihm barmherzig sein) sagte: „Die Tatsache, dass ein Jinni den Körper eines Menschen betreten kann, wird durch den Konsens der Imāme der Ahl al-Sunnah wa-l-Jamā`ah belegt. Allāh sagt (ungefähre Bedeutung): „Diejenigen, die Zins (Ribā) verschlingen, werden nicht anders aufstehen (am Tag der Auferstehung) als jemand, den der Satan durch Wahnsinn hin und her schlägt. …“ (2:275) und in al-Sahīh wird vom Propheten (Allāhs Frieden und Segen seien mit ihm) berichtet, dass `der Schaytān durch den Sohn Ādams wie dessen Blut fließt.`“ (Majmū` al-Fatāwa, 24/276, 277)
Zweitens:
Besessenheit ist eine Art Krankheit. Wenn jemand mit dieser Erkrankung verständig ist, dann hat er die Entscheidungsmöglichkeit und wird für seine Worte und Taten zur Rechenschaft gezogen. Hat ihn seine Krankheit aber überkommen, sodass er seinen Verstand und freien Willen verloren hat, dann ist er wie ein Geisteskranker und nicht verantwortlich. Deshalb wird im Arabischen das Wort „Mass“ (Besessenheit) so verwendet, dass es sich auf „Junūn“ (Geisteskrankheit) bezieht. Siehe Lisān al-`Arab (6/217). Begeht er aber Handlungen, mit denen er die Grenzen überschreitet, während er geistig eingeschränkt ist, und zerstört er das Eigentum anderer, dann muss er dafür Entschädigung leisten.
Siehe Zād al-Ma`ād, 4/66-71.
Es heißt in al-Mausū`ah al-Fiqhiyyah (16/106): „Die Fuqaha‘ stimmen darin überein, dass Geisteskrankheit wie Bewusstlosigkeit und Schlaf zu werten ist. Sie ist sogar noch schlimmer hinsichtlich des Verlustes des freien Willens und sie macht alles Gesagte ungültig. Denn die Aussagen desjenigen, der schläft, sind ungültig. Dazu gehören auch Scheidung, die Annahme des Islams, Apostasie, Verkauf, Kauf etc. Deshalb ist es umso angemessener, dass solche Aussagen im Falle von Geisteskrankheit ungültig sind. Denn der Geisteskranke besitzt kein Urteilsvermögen oder Einsicht. Als Beweis dafür führten sie die Worte des Propheten (Allāhs Frieden und Segen seien mit ihm) an: „Der Stift wurde im Falle von Dreien erhoben: der Schlafende, bis er erwacht, das Kind, bis es erwachsen wird, und der Geisteskranke, bis er seinen Verstand zurückerlangt.“ Dies wurde von den Autoren des Sunan mit einem sahīh Isnād berichtet. Dasselbe gilt für alle verbalen Aussagen, aufgrund des hohen Schadenspotenzials.“
In (16/107) heißt es: „Hinsichtlich der Rechte der Menschen, wie z. B. Entschädigungen und Ähnliches: Das wird nicht aufgehoben, auch wenn er nicht verantwortlich dafür ist. Sein Sachwalter ist verantwortlich für die Begleichung der finanziellen Pflichten aus dem Vermögen des Geisteskranken. Begeht er eine Straftat, dann ist er physisch zwar nicht verantwortlich, wohl aber finanziell. Zerstört er den Besitz eines anderen während seiner Geisteskrankheit, dann muss eine Entschädigung gezahlt werden. Tötet er jemanden, dann gibt es kein Qisās (Vergeltung), wohl aber muss die Diyah gezahlt werden.“
Und Allāh weiß es am besten.
Islam Q&A