Islam Fragen & Antworten

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Es ist ihm untersagt, das Land zu verlassen. Kann er jemanden beauftragen, die Hajj in seinem Namen zu vollziehen?

 

Es ist ihm untersagt, das Land zu verlassen. Kann er jemanden beauftragen, die Hajj in seinem Namen zu vollziehen?

 

Frage (Nr. 111788):

 

Was soll jemand tun, der zur Hajj möchte und sie auch noch nie vollzogen hat, doch es ist ihm untersagt worden zu reisen, sodass er in seinem Land verbleiben muss? Kann er jemanden bitten, die Hajj in seinem Namen zu vollziehen?

 

Antwort:

 

Alles Lob gebührt Allāh.

 

Die Sunnah zeigt, dass es erlaubt ist, die Hajj im Namen eines anderen zu vollziehen, wenn einer von zwei Fällen gegeben ist:

  1. Die Person ist verstorben

Der Beweis dafür ist der bei Muslim verzeichnete Bericht (#1149), demgemäß eine Frau den Propheten (Allāhs Frieden und Segen seien mit ihm) über ihre Mutter befragte, die verstorben war: „Oh Gesandter Allāhs, sie hat nie die Hajj vollzogen, kann ich es in ihrem Namen tun?“ Er antwortete: „Ja, vollziehe die Hajj in ihrem Namen.“

  1. Jemand ist nicht in der Lage, die Hajj selbst zu vollziehen, weil ihn etwas davon abhält und es besteht nicht die Hoffnung, dass dieses Hindernis irgendwann nicht mehr vorhanden sein könnte, wie es z. B. bei einem alten Mann der Fall ist, der nicht mehr reisen und die Schwierigkeiten der Hajj ertragen kann, oder jemand, der chronisch krank ist und es gibt keine Hoffnung auf Heilung für ihn.

Der Beweis dafür sind folgende Worte einer Frau: „Oh Gesandter Allāhs, die Pflicht zur Hajj ist gekommen, als mein Vater ein alter Mann war, der nicht mehr sicher auf seinem Reittier sitzen kann. Darf ich die Hajj in seinem Namen vollziehen?“ Er antwortete mit „Ja“. (al-Bukhāri #1513; Muslim #1334)

 

Wenn aber jemand nicht in der Lage ist, zur Hajj zu gehen, weil ihm das Reisen außerhalb seines Landes untersagt wurde, dann ist das ein Hindernis, welches hoffentlich beseitigt werden kann. Viele derjenigen, denen das Reisen außerhalb ihres Landes untersagt wurde, können es nach einer gewissen Zeit wieder tun, sei es durch einen Regierungswechsel oder aus anderen Gründen.

Es heißt in Fatāwa al-Lajnah al-Dā’imah li-l-Ifta (11/51): „Es ist dem Muslim, der die obligatorische Hajj für sich selbst vollzogen hat, erlaubt, die Hajj für jemand anderen zu vollziehen, wenn diese Person unfähig ist, es für sich selbst zu tun, weil sie alt oder krank ist, ohne Hoffnung auf Genesung, oder weil sie verstorben ist aufgrund der sahīh Ahādīth, die davon handeln. Kann diese Person aber die Hajj aus einem Grund nicht selber vollziehen, bei dem die Hoffnung besteht, dass er beseitigt werden kann, wie z. B. bei einer Krankheit, bei der die Hoffnung auf Genesung besteht, oder bei politischen Gründen oder weil die Reiseroute nicht sicher ist, dann ist es nicht gestattet, die Hajj in ihrem Namen zu vollziehen.“ (Scheikh `Abd al-`Azīz ibn Bāz, Scheikh `Abd al-Razzāq `Afīfi, Scheikh `Abd-Allāh ibn Qa`ūd)

Darauf basierend ist es dieser Person, die ihr Land nicht verlassen darf, nicht erlaubt, jemand anderen damit zu beauftragen, die Hajj in ihrem Namen zu vollziehen, sondern sie sollte warten, bis das Hindernis behoben und sie in der Lage ist, die Hajj selber zu vollziehen.

 

Islam Q&A

Darf er die Hajj vollziehen, wenn er Schulden hat, die er eigentlich bezahlen könnte?

 

Darf er die Hajj vollziehen, wenn er Schulden hat, die er eigentlich bezahlen könnte?

 

Frage (Nr. 130420):

 

Ich möchte zur Hajj, aber ich habe Schulden und die Leute, die mir damals das Geld geliehen haben, seit sieben Jahren nicht mehr gesehen. Ich habe versucht, sie per Post und Telefon zu erreichen und ich habe mich nach ihnen erkundigt, aber kein Kontakt ist zustande gekommen. Auch lebe ich in einem anderen Land als sie. Was soll ich tun? Sieben Jahre sind vergangen und ich habe mich wirklich bemüht, sie ausfindig zu machen, aber es hat nicht geklappt. Kann ich die Hajj in dieser Situation vollziehen?

 

Antwort:

 

Alles Lob gebührt Allāh.

 

Deine Lage bedeutet nicht, dass du nicht die Hajj vollziehen kannst. Denn du kannst die Schulden zurückzahlen, wenn du die in der Frage genannten Personen findest. Da du dich darauf vorbereitet hast, die Schulden zurückzuzahlen, heißt das nicht, dass du nicht zur Hajj aufbrechen kannst. Du musst dich aber weiter nach ihnen umsehen und wenn du sie findest, dann zahle ihnen deine Schulden zurück.

 

Und Allāh weiß es am besten.

 

Scheikh ‘Abd-Allāh ibn Jibrīn (möge Allāh ihm barmherzig sein)

Soll er die obligatorische Hajj vollziehen oder das Geld an seinen Nachbarn spenden, der bedürftig ist?

 

Soll er die obligatorische Hajj vollziehen oder das Geld an seinen Nachbarn spenden, der bedürftig ist?

 

Frage (Nr. 146390):

 

Wenn ich immer noch die obligatorische Hajj vollziehen muss und das auch für die nahe Zukunft geplant habe, mein Nachbar aber sein täglich Brot nicht kaufen kann, ist es dann besser, zur Hajj zu gehen oder das dafür gesparte Geld meinem armen Nachbarn zu geben und die Hajj auf das nächste Jahr zu verlegen?

 

Antwort:

 

Alles Lob gebührt Allāh.

 

Die Mehrheit der Gelehrten vertritt die Ansicht, dass es eine Pflicht ist, die Hajj sofort dann zu vollziehen, wenn man die Mittel dafür hat.

Ibn Qudāmah (möge Allāh ihm barmherzig sein) sagte in al-Mughni (3/212): „Wenn jemand verpflichtet ist, die Hajj zu vollziehen, und er ist in der Lage dazu, dann muss er es sofort tun und es ist ihm nicht erlaubt, das zu verzögern. Dies ist die Ansicht von Abu Hanīfah und Mālik. Der Grund dafür sind Allāhs Worte (ungefähre Bedeutung): „… Und Allāh steht es den Menschen gegenüber zu, dass sie die Pilgerfahrt (Hajj) zum Hause unternehmen – (diejenigen,) die dazu die Möglichkeit haben (wer es sich leisten kann – Reise, Versorgung und Aufenthalt). Wer aber ungläubig ist (die Hajj verleugnet und somit ungläubig an Allāh ist), so ist Allāh der Weltenbewohner (al-`Ālamīn – Menschen, Jinn und alles, was existiert) unbedürftig.“ (3:97).

Mit dem Ausdruck „die Möglichkeit haben“ ist gemeint, dass man körperlich und finanziell in der Lage dazu ist.

 

Es heißt in Fatāwa al-Lajnah al-Dā’imah (11/30): „Die Mittel zur Hajj zu haben bedeutet, dass man sich in guter gesundheitlicher Verfassung befindet, die Möglichkeit der Anreise zum heiligen Haus Allāhs hat – mit dem Flugzeug, Auto oder Reittier – oder dafür zahlen kann sowie eine ausreichende Versorgung für die Hin- und Rückreise bereitstellen kann. Das unterliegt der Bedingung, dass dieses Geld einen Überschuss darstellt nach Abzug der Ausgaben für jene, für die der Reisende aufzukommen verpflichtet ist, bis er von der Hajj zurückkommt. Eine Frau sollte außerdem von ihrem Ehemann oder einem Mahram begleitet werden, selbst wenn sie zur Hajj oder `Umrah reist.“

Scheikh ibn `Uthaymīn (möge Allāh ihm barmherzig sein) sagte: „Das Vorhandensein der Mittel ist von zwei Arten: zum einen die physischen Mittel und zum anderen die finanziellen. Die finanziellen Mittel zu haben, ist eine Bedingung, damit die Hajj obligatorisch ist, und die physischen Voraussetzungen zu erfüllen ist eine Bedingung, sie verrichten zu können.“ (al-Liqa‘ al-Schahri, 1/391)

Da du die Mittel hast, ist es eine individuelle Pflicht für dich, zur Hajj zu gehen und das besitzt Priorität vor der Spende an deinen armen Nachbar, denn er einer derjenigen, für die du nicht aufkommen musst, und deine Spende an ihn würde in die Kategorie der freiwilligen Spenden fallen. Und das Obligatorische besitzt Vorrang vor dem Freiwilligen.

Scheikh al-Islam ibn Taymiyah (möge Allāh ihm barmherzig sein) sagte: „Die Hajj auf die in der Scharī`ah beschriebene Weise zu verrichten ist besser als eine Spende, die nicht obligatorisch ist.

Doch wenn die Person Verwandte hat, die bedürftig sind oder wenn es Leute gibt, die so arm sind, dass sie Versorgung benötigen, dann ist es besser, für sie zu spenden.

 

Ist es aber in beiden Fällen freiwillig, dann besitzt die Hajj Vorrang, da sie eine gottesdienstliche Handlung darstellt, sowohl physisch als auch finanziell.“ (al-Ikhtiyārāt, 116)

Und Allāh weiß es am besten.

Siehe auch in den Antworten auf die Fragen #83191 und 106555.

 

Islam Q&A

Was sollte für ihn Priorität haben – die `Umrah oder das Begleichen seiner Schulden?

 

Was sollte für ihn Priorität haben – die `Umrah oder das Begleichen seiner Schulden?

 

Frage (Nr. 114534):

 

Ich würde gern die `Umrah machen und habe geschworen, dass ich dies tun werde, sobald ich eine Gehaltserhöhung bekomme. Doch ich muss auch noch Schulden abbezahlen. Ist es mir erlaubt, jetzt die `Umrah zu vollziehen, oder muss ich warten, bis meine Schulden beglichen sind? Möge Allāh euch belohnen!

 

Antwort:

 

Alles Lob gebührt Allāh.

 

Die Rechte anderer Menschen haben Vorrang vor der Pflicht zu Hajj und `Umrah. Somit ist es dem Muslim nicht erlaubt, zur Hajj oder `Umrah zu gehen, solange es noch jemanden gibt, der die Rückzahlung eines Kredits einfordert, den er ihm gewährt hat. Das ist so, weil der Islam mit Nachdruck den Schutz der Rechte anderer Leute betont und Wert auf den Geist der Liebe und Freundschaft unter ihnen legt, sodass keiner von ihnen das Vermögen anderer verzehrt oder ihnen gegenüber die Grenzen überschreitet.

 

Scheikh ibn `Uthaymīn (möge Allāh ihm barmherzig sein) wurde die folgende Frage gestellt: „Ich schulde mehreren Leuten Geld. Kann ich nach Makkah gehen, um dort mit meinen Kindern zu fasten, wobei ich die Kosten der Miete mit ihnen teilen kann?“

 

Seine Antwort lautete wie folgt: „Ich frage dich: Ist die freiwillige Spende besser oder die obligatorische Zakāh? Die Zakāh ist besser.

 

Ist eine freiwillige Handlung besser oder eine obligatorische? Die obligatorische ist besser.

 

Ist es logisch, mit der obligatorischen Tat vor der freiwilligen zu beginnen oder andersherum? Der Verstand verlangt, dass man mit der obligatorischen Tat vor der freiwilligen beginnt. Daher ist es nicht erlaubt, nach Makkah zu einer freiwilligen `Umrah aufzubrechen, wenn man Schulden hat. Eine Schuld muss beglichen werden, doch ist eine freiwillige `Umrah obligatorisch? Nein, ist sie nicht. Selbst die obligatorische Hajj ist im Falle von Schulden aufgehoben.

 

Die Religion basiert nicht auf Emotionen. Sogar die Pflicht, die Allāh Seinen Dienern auferlegt hat, nämlich die Hajj zur Ka`bah und die `Umrah, wird im Falle eines Verschuldeten aufgehoben und dieser wird seinem Herrn ohne Sünden begegnen. Hat jemand Schulden und geht nicht zur Hajj und es heißt, dass er die obligatorische Hajj nicht vollzogen hat, dann sagen wir: Die Behauptung, er habe seine Pflicht nicht erfüllt, ist falsch. Warum ist sie falsch? Weil die Hajj für ihn keine Pflicht war und es besteht bis jetzt keine Pflicht für ihn. Die Hajj ist nur eine Pflicht für denjenigen, der schuldenfrei ist.

 

Daher sagen wir zu diesem Bruder: Sei nicht streng mit dir selbst, behalte dein Geld, bleib in deinem Land und spare, damit du deine Schulden abbezahlen kannst. Sei nicht wie derjenige, der einen Palast errichtete und ein Land zerstörte.

 

Wir denken, dass dieser Bruder in seinem Land bleiben muss.

 

Wenn es so ist, dass jemand ihm Geld anbietet, um alle Ausgaben zu begleichen, und er möchte es auch nicht zurückhaben, dann sagen wir: Solange seine Reise zur `Umrah die Arbeit zur Finanzierung seines Lebensunterhaltes nicht beeinträchtigt, sollte er gehen. Denn in diesem Fall wird es seinen Kreditgeber nicht beeinträchtigen.

 

Wenn jemand zu ihm beispielsweise sagt: „Ich weiß, dass du 10.000 Riyal schuldest, und ich weiß, dass Schulden vorrangig vor freiwilligen gottesdienstlichen Taten beglichen werden müssen. Du und deine Familie, ihr könnt mit mir kommen, kostenlos, hin und zurück.” – Kann er dann mitfahren? In diesem Fall sagen wir: Wenn er einen Job hat und seine Abwesenheit von der Arbeit zu einem Einkommensverlust führt, dann darf er nicht gehen. Doch wenn er keinen Job und seine Reise keine Auswirkungen hat, dann ist nichts Falsches daran, wenn er mit ihm geht.

 

Es macht keinen Unterschied, ob die Schuld jetzt fällig ist oder später. Doch wenn sie erst später fällig ist und er weiß, dass er zum Fälligkeitszeitpunkt in der Lage sein wird, sie zu begleichen, dann macht es nichts. Dies ist z. B. der Fall bei einem Mann, der Geld schuldet, das in zwei Monaten fällig ist, und er weiß, dass er zu diesem Zeitpunkt in der Lage sein wird, die Schuld zu begleichen. In diesem Fall sagen wir: Geh, denn es wird keinen Unterschied für den Kreditgeber machen, wenn du zu Hause bleibst.“ (al-Liqa‘ al-Schahri, #33, Frage #4)

 

Dies wurde bereits in den Antworten auf die Fragen #11771, 36868 und 36852 erklärt.

 

Du musst warten, bis du die gesamte Schuld beglichen hast.

 

Was du als Schwur gelobt hast, musst du erfüllen, denn es ist eine Pflicht, einen Eid zur Erfüllung einer gottesdienstlichen Tat einzuhalten.

 

Doch wenn es nur die Absicht zur `Umrah aus Dankbarkeit Allāh gegenüber war, ohne einen Schwur zu leisten, dann ist es mustahabb, das Versprechen zur `Umrah zu erfüllen. Die `Umrah ist eine der großartigsten gottesdienstlichen Handlungen, durch die der Muslim sich seinem Herrn annähert.

 

Und Allāh weiß es am besten.

 

Islam Q&A
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Sollte er die Hajj im Namen seines verstorbenen Vaters vollziehen, der die Hajj bereits gemacht hatte, oder im Namen seiner älteren Mutter, die die Hajj noch gar nicht vollzogen hat?

    

Sollte er die Hajj im Namen seines verstorbenen Vaters vollziehen, der die Hajj bereits gemacht hatte, oder im Namen seiner älteren Mutter, die die Hajj noch gar nicht vollzogen hat?

 

Frage (Nr. 144550): 

 

Ich habe die obligatorische Hajj im letzten Jahr vollzogen, alles Lob gebührt Allāh.

 

Meine Mutter hat die Hajj noch nicht gemacht und sie ist bereits 65 Jahre alt. Aufgrund ihrer gesundheitlichen Situation und der Situation in Ägypten, kann sie die Hajj nicht vollziehen.

 

Mein Vater verstarb dieses Jahr im Alter von 80 Jahren. Er hatte die Hajj vor 20 Jahren vollzogen.

 

Ist es besser, wenn ich die Hajj im Namen meines Vaters vollziehe, für den ich um schnelle Vergebung vor Allāh hoffe, oder sollte ich die Hajj im Namen meiner Mutter vollziehen, die ihre Pflicht noch nicht erfüllen konnte?

 

Muss ich die Kosten der Hajj von ihrem Vermögen begleichen? Oder ist es gestattet, dass ich sie trage, obwohl meine Mutter genügend Geld dafür hat?

 

Ich bitte meine Mutter darum, mit mir in dieser Welt und der nächsten zufrieden zu sein und sich niemals über mich zu ärgern und ich bitte meine Brüder, dies zu bezeugen, denn ich bemühe mich immer, sie zufriedenzustellen.

 

Antwort: 

 

Alles Lob gebührt Allāh.

 

Wenn deine Mutter nicht in der Lage ist, die Hajj selber zu vollziehen und es für dieses Hindernis keine Hoffnung auf Änderung gibt und sie genügend Geld für die Hajj hat, dann sollte sie jemanden beauftragen, die Hajj in ihrem Namen zu vollziehen. Wenn du dich anbietest, die Hajj in ihrem Namen zu vollziehen, dann ist das Bestandteil ihrer Ehrung und es ist nicht notwendig, dass die Kosten der Hajj von ihrem Vermögen beglichen werden.

 

Siehe auch in der Antwort zu Frage #36841.

 

Ob du nun die Hajj in diesem Jahr im Namen deines Vaters oder deiner Mutter vollziehen solltest:

 

Die Antwort lautet, dass du sie im Namen deiner Mutter vollziehen solltest und das aus zwei Gründen:

 

1.         Die Hajj im Namen deiner Mutter ist obligatorisch, da sie sie noch nicht vollzogen hat, wohingegen die Hajj im Namen deines Vater nāfil (freiwillig) sein würde. Das Obligatorische hat Vorrang vor dem, was nāfil ist.

 

2.         Wenn es einen Konflikt zwischen den Rechten des Vaters und den Rechten der Mutter gibt, dann haben die Rechte der Mutter Vorrang, denn sie hat dreimal das Recht des Vaters. Dies wird durch den bei al-Bukhāri (#5971) und bei Muslim (#2548) verzeichneten Bericht von Abu Hurayrah (möge Allāh mit ihm zufrieden sein) belegt, in dem es heißt: „Ein Mann kam zum Gesandten Allāhs (Allāhs Frieden und Segen seien auf ihm) und fragte: `Wer von den Menschen verdient am meisten meine gute Gefährtenschaft?` Er antwortete: `Deine Mutter.` Er fragte: `Wer dann?` Er antwortete: `Dann deine Mutter.` Er fragte: `Wer dann?` Er antwortete: `Dann deine Mutter.` Er fragte: `Wer dann?` Er antwortete: `Dann dein Vater.`”

 

Al-Qurtubi sagte: „Gemeint ist, dass die Mutter Anrecht auf einen größeren Anteil an der Freundlichkeit des Sohnes hat, und sie hat Vorrang im Falle eines Konflikts vor den Rechten des Vaters.“

 

`Iyād sagte: „Die Mehrheit vertritt die Ansicht, dass die Mutter Vorrang vor dem Vater hat hinsichtlich der Freundlichkeit des Sohnes. Und es wurde gesagt, dass ihre Rechte die gleichen wären, doch die erste Ansicht ist die richtige.“

 

Fath al-Bāri, 10/402

 

Hinsichtlich deiner Aussage: „Ich bitte meine Mutter darum, mit mir in dieser Welt und der nächsten zufrieden zu sein und sich niemals über mich zu ärgern und ich bitte meine Brüder, dies zu bezeugen, denn ich bemühe mich immer, sie zufriedenzustellen.“ ist zu sagen: Es ist nichts Falsches daran, sie darum zu bitten, mit dir in dieser Welt zufrieden zu sein. Doch hinsichtlich ihrer Zufriedenheit mit dir im Jenseits gilt, dass diese in dieser Welt nicht garantiert werden kann. Vielmehr ist das etwas, worüber man sich nicht sicher sein kann.

 

Das Jenseits ist etwas Verborgenes (Ghayb) und niemand kann sich sicher sein über irgendetwas, das damit zu tun hat.

 

Fahre also damit fort, dich um ihr Wohlgefallen zu bemühen und ehre sie, bis du es erlangt hast.

 

Hinsichtlich deines Vaters gilt, dass dein Du`ā’ für ihn besser ist als deine Hajj in seinem Namen. Sprich deshalb viele Bittgebete und sage: Mein Herr, erbarme Dich ihrer, wie sie mich aufgezogen haben, als ich klein war.“ (17:24).

 

Und Allāh weiß es am besten.

 

Islam Q&A

 

Kann er die Hajj verzögern, weil seine Frau krank ist?

 

Kann er die Hajj verzögern, weil seine Frau krank ist?

 

 Frage (Nr. 170799):

 

Meine Frage bezieht sich auf die Gründe, aus denen ein Mann seine Hajj auf das Folgejahr verlegen darf. Mein Ehemann ist Geschäftsmann, der Schulden hat, doch alhamdulillah falls etwas mit ihm geschehen sollte, dann würden sie von seinem Partner beglichen werden. Wir erwarten unser viertes Kind und der Entbindungstermin ist 6 Wochen vor Beginn der Hajj. Ich leide allerdings an einer Hüftkrankheit, sodass meine Beweglichkeit während der Schwangerschaft und auch für einige Zeit danach stark eingeschränkt ist. In meiner Umgebung habe ich keine familiäre Unterstützung, um mir bei den anderen Kindern zu helfen, und wenn mein Mann dieses Jahr zur Hajj aufbricht, dann wird es für mich sehr schwer, in seiner Abwesenheit das tägliche Leben zu bewältigen. Ist einer dieser Gründe eine ausreichende Entschuldigung, um die Hajj bis ins nächste Jahr hinein zu verlegen?

 

Antwort:

 

Alles Lob gebührt Allāh.

 
 Erstens:
 
Es ist für einen Muslim obligatorisch, sich mit der Erfüllung der Pflicht zur Hajj zu beeilen, wenn er die Mittel dazu hat. Denn der Prophet (Allāhs Frieden und Segen seien auf ihm) sagte: „Beeilt euch, die Hajj zu verrichten – d. h. die obligatorische Hajj – denn keiner von euch weiß, was mit ihm geschehen wird.“ (Ahmad #2721; von al-Albāni in al-Irwa’ #990 als sahīh eingestuft.
 
Und er (Allāhs Frieden und Segen seien auf ihm) sagte: „Wer die Hajj vollziehen möchte, der soll es schnell tun.“ (von al-Albāni in Sahīh Abi Dawūd #1524 als hasan eingestuft)
 

Zweitens:

Wenn die Frau unter der Reise ihres Mannes zur obligatorischen Hajj leidet und dies im Sinne eines tatsächlichen Schadens und nicht nur eingebildet, dann ist es dem Ehemann in diesem Fall erlaubt, die Hajj bis zum folgenden Jahr zu verlegen, denn Allāh, erhaben ist Er, sagt (ungefähre Bedeutung): „…Und Allāh steht es den Menschen gegenüber zu, dass sie die Pilgerfahrt zum Hause (zur Ka`bah nach Makkah) unternehmen – (diejenigen,) die dazu die Möglichkeit haben (die die Kosten der Reise, Unterbringung und Verpflegung tragen können). …“ (3:97).

  
Wenn er um seine Familie fürchtet, dann kann er es sich nicht leisten, zur Hajj zu gehen.

Doch wenn der Ehemann sie bei einer Verwandten oder Dienerin lassen kann, so muss er zur Hajj aufbrechen und dann aber anschließend nicht lange in Makkah verbleiben.

 

Kann er dies nicht tun und seine Frau braucht ihn bei sich, dann ist nichts Falsches daran, wenn er die Hajj verlegt und er ist entschuldigt.

 

Und Allāh weiß es am besten.


Islam Q&A

 


 

Er möchte sein Studenten-Stipendium dazu verwenden, die Hajj zu finanzieren

   

Er möchte sein Studenten-Stipendium dazu verwenden, die Hajj zu finanzieren

 

Frage (Nr. 158847): 

 

Dem Studenten einer Universität wird ein Stipendium sowie die Kosten des Unterhalts gewährt. Doch anstatt dass er es im Sinne seines Studiums einsetzt, möchte er für ein Jahr einen Studentenkredit aufnehmen und damit sowie mit dem Stipendium die Hajj finanzieren.

 

Antwort: 

 

Alles Lob gebührt Allāh.

 

Wenn die Universität oder die Einrichtung, welche das Stipendium gewährt, festlegt, dass es für Angelegenheiten ausgegeben werden muss, die mit dem Studium zu tun haben, dann muss er sich an diese Bedingung halten und das Geld nicht für etwas anderes ausgeben, auch nicht für die Hajj.

 

Wenn die Einrichtung, die das Stipendium gewährt, keine solche Bedingung festlegt, sondern es ihm einfach deshalb gibt, weil er ein Student ist, dann ist es sein Eigentum basierend darauf, dass er einen Anspruch darauf hat. Er kann es für erlaubte Dinge ausgeben, wie er es möchte, oder für die Hajj aufsparen und einen Studentenkredit aufnehmen, um seinen Lebensunterhalt zu bestreiten.

 

Doch das unterliegt der Bedingung, dass der Kredit nicht auf Riba (Zinsen) basiert und er nicht mehr zurückzahlen muss, als er erhalten hat, sei dieser Betrag auch noch so klein, denn das ist verbotene Riba.

 

Wir raten dem Fragesteller aber nicht, sich zu verschulden, auch nicht mit dem Ziel, die Hajj zu vollziehen. Vielmehr ist es ihm zunächst einmal nicht erlaubt, den Kredit aufzunehmen, wenn er nicht die Mittel hat, um ihn zurückzuzahlen, und er auch nicht darauf hoffen kann.

 

Wenn er glaubt, dass er ihn zurückzahlen kann, dann ist nichts Falsches daran, den Kredit aufzunehmen, solange dieser frei von Riba ist. Doch es ist besser, sich nicht zu verschulden, wenn man es vermeiden kann.

 

Siehe auch in den Antworten zu den Fragen #3974 und 81465.

 

Und Allāh weiß es am besten.

 

Islam Q&A