Die Erlaubnis Fleisch zu essen, das von Christen und Juden geschlachtet wurde
Frage (Nr. 103):
Tiere müssen im Namen Allāhs geschlachtet werden und dies kann von den Leuten der Schrift getan werden. Gegenwärtig folgen die Christen und Juden in den Vereinigten Staaten nicht der wahren Bibel und der Torah. Die Christen nennen `Īsa (Friede sie auf ihm) den Sohn Gottes. Ist das von ihnen geschlachtete Fleisch halāl, kann es gegessen werden?
Antwort:
Alles Lob gebührt Allāh.
Die Christen und die Juden von den Leuten der Schrift in unserer Zeit sind tatsächlich die Leute der Schrift, die in den Texten der Scharī`ah im Qur’ān und in der Sunnah erwähnt werden, und sie sind die Kuffār (Ungläubige) unter den Juden und den Christen, die schon zur Zeit des Propheten (Allāhs Frieden und Segen seien auf ihm) existierten. Sie sind Anhänger der verfälschten Torah und des verfälschten Injīl, was durch die Tatsache bewiesen wird, dass Allāh sie als „Leute der Schrift“ anspricht, trotzdem sie Kuffār sind und ihre Bücher verändert wurden. Dies wird in den folgenden Āyāt angezeigt (in ihrer ungefähren Bedeutung):
Āla `Imrān, Āyah 70:
„Oh Leute der Schrift! Warum verleugnet ihr Allāhs Zeichen, wo ihr doch (selbst) Zeugen seid?“
Al-Mā’idah, Āyah 15:
„Oh Leute der Schrift, Unser Gesandter ist nunmehr zu euch gekommen, um euch vieles von dem klarzumachen, was ihr von der Schrift verborgen gehalten habt, und er verzeiht vieles. Gekommen ist, nunmehr zu euch von Allāh ein Licht und ein deutliches Buch.“
Al-Haschr, Āyah 2: (in Bezug auf die Schlacht der Bani al-Nadīr):
„Er ist es, Der diejenigen von den Leuten der Schrift, die ungläubig sind, aus ihren Wohnstätten zur ersten Versammlung vertrieben hat.“
Diese Kuffār unter den Leuten der Schrift haben sicherlich Eigenschaften, die sie von anderen Kuffār unterscheiden, denn sie sind Empfänger göttlicher Rechtleitung und Anhänger von früher offenbarten göttlichen Büchern – selbst wenn sie diese verfälscht haben. Somit sind sie anders als der Rest der Kuffār, die weder ein früheres Buch noch einen Gesandten haben, so wie die Hindus, die Sikhs, die Buddhisten, Kommunisten und andere.
Aufgrund dieses Unterschieds hat die Scharī`ah für die Leute der Schrift spezielle Regeln und Ausnahmen von einigen Vorschriften bestimmt, wie die Erlaubnis, die keuschen und rechtschaffenen ihrer Frauen (wenn sie entweder jungfräulich sind oder vormals verheiratet waren) zu heiraten, und die Erlaubnis, von ihnen geschlachtetes Fleisch zu essen, wie aus der folgenden Āyah hervorgeht (in ihrer ungefähren Bedeutung):
Al-Mā’idah, Āyah 5:
„Heute sind euch die guten Dinge erlaubt. Und die Speise derjenigen, denen die Schrift gegeben wurde, ist euch erlaubt, und eure Speise ist ihnen erlaubt. Und die Ehrbaren von den gläubigen Frauen und die ehrbaren Frauen von denjenigen, denen vor euch die Schrift gegeben wurde, wenn ihr ihnen ihren Lohn gebt, als ehrbare Ehemänner, nicht als solche, die Hurerei treiben…“
Die vorangehende Diskussion bezieht sich auf das allgemeine Urteil über das von Leuten der Schrift geschlachtete Fleisch; bezüglich einiger Besonderheiten, kann dieses Fleisch in mehrere Kategorien eingeteilt werden:
1. Dass es auf die bekannte Weise der Scharī`ah geschlachtet und der Name Allāhs darüber gesprochen wird. In diesem Fall gibt es kein Problem hinsichtlich der Erlaubnis es zu essen.
2. Dass es nicht auf einem durch die Scharī`ah erlaubten Weg geschlachtet wird, wie es z. B. der Fall ist, wenn das Tier erdrosselt oder durch Elektroschocks getötet oder ertränkt oder erschossen wird. In diesem Fall gibt es keinen Zweifel, dass das Fleisch verboten ist, da es Maita (Fleisch eines Tieres, das gestorben ist, ohne angemessen geschlachtet worden zu sein) ist. Allāh hat solches Fleisch im Qur’ān verboten (ungefähre Bedeutung der Āyah 3 der Sūrah al-Mā’idah): „und verboten ist euch (der Genuss von) Verendetem, …“.
3. Dass während des Schlachtens der Name eines anderen als Allāh genannt wird, wie der des Messias oder eines anderen. Auch hier gibt es keinen Zweifel, dass das Fleisch harām ist, da es jemand anderem als Allāh geweiht wurde. Dies durch die Āyah 3 der Sūrah al-Mā’idah spezifisch verboten (ungefähre Bedeutung): “Verboten ist euch (der Genuss von) Verendetem (Maita), Blut, Schweinefleisch und dem, worüber ein anderer (Name) als Allāhs angerufen worden ist, und (der Genuss von) Ersticktem, Erschlagenem, …“
4. Wenn man ihr Fleisch erhält und nicht weiß, ob es regelgerecht geschlachtet wurde oder nicht. In diesem Fall gilt als Daumenregel, dass das Fleisch erlaubt ist, wenn wir die Art der Schlachtung nicht kennen und es von Muslimen oder Ahlu-l-Kitāb geschlachtet wurde (Fatāwa Islamiyya, Scheikh `Abdel-Azīz ibn Bāz, 3/404), gemäß der allgemein gültigen Āyah 5 der Sūrah al-Mā’idah (ungefähre Bedeutung): „… Und die Speise derjenigen, denen die Schrift gegeben wurde, ist euch erlaubt.“ Wenn jedoch offensichtlich ist, dass sie es nicht regelgerecht geschlachtet haben, dann ist es nicht erlaubt.
5. Wenn man ihr Fleisch erhält und nicht weiß, welcher Name darüber gesprochen wurde, dann ist die zu bevorzugende und empfohlene Meinung, dass es zu essen erlaubt ist, wie durch das Hadīth von `Ā’ischa (möge Allāh mit ihr zufrieden sein) im Sahīh al-Bukhāri überliefert wurde: Einige Leute sagten zum Propheten (Allāhs Frieden und Segen seien auf ihm), dass sie Fleisch von jemandem bekommen hatten, von dem sie nicht wussten, ob der Name Allāhs darüber genannt worden war oder nicht. Der Prophet (Allāhs Frieden und Segen seien auf ihm) sagte: „Sprich den Namen Allāhs darüber und dann iss es.“
Islam Q&A
Scheikh Muhammad Salih al-Munajjid