Islam Fragen & Antworten

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Die Erlaubnis Fleisch zu essen, das von Christen und Juden geschlachtet wurde

Die Erlaubnis Fleisch zu essen, das von Christen und Juden geschlachtet wurde

Frage (Nr. 103): 

Tiere müssen im Namen Allāhs geschlachtet werden und dies kann von den Leuten der Schrift getan werden. Gegenwärtig folgen die Christen und Juden in den Vereinigten Staaten nicht der wahren Bibel und der Torah. Die Christen nennen `Īsa (Friede sie auf ihm) den Sohn Gottes. Ist das von ihnen geschlachtete Fleisch halāl, kann es gegessen werden? 

Antwort: 

Alles Lob gebührt Allāh. 

Die Christen und die Juden von den Leuten der Schrift in unserer Zeit sind tatsächlich die Leute der Schrift, die in den Texten der Scharī`ah im Qur’ān und in der Sunnah erwähnt werden, und sie sind die Kuffār (Ungläubige) unter den Juden und den Christen, die schon zur Zeit des Propheten (Allāhs Frieden und Segen seien auf ihm) existierten. Sie sind Anhänger der verfälschten Torah und des verfälschten Injīl, was durch die Tatsache bewiesen wird, dass Allāh sie als „Leute der Schrift“ anspricht, trotzdem sie Kuffār sind und ihre Bücher verändert wurden. Dies wird in den folgenden Āyāt angezeigt (in ihrer ungefähren Bedeutung): 

Āla `Imrān, Āyah 70: 

„Oh Leute der Schrift! Warum verleugnet ihr Allāhs Zeichen, wo ihr doch (selbst) Zeugen seid?“ 

Al-Mā’idah, Āyah 15: 

„Oh Leute der Schrift, Unser Gesandter ist nunmehr zu euch gekommen, um euch vieles von dem klarzumachen, was ihr von der Schrift verborgen gehalten habt, und er verzeiht vieles. Gekommen ist, nunmehr zu euch von Allāh ein Licht und ein deutliches Buch.“ 

Al-Haschr, Āyah 2: (in Bezug auf die Schlacht der Bani al-Nadīr): 

„Er ist es, Der diejenigen von den Leuten der Schrift, die ungläubig sind, aus ihren Wohnstätten zur ersten Versammlung vertrieben hat.“ 

Diese Kuffār unter den Leuten der Schrift haben sicherlich Eigenschaften, die sie von anderen Kuffār unterscheiden, denn sie sind Empfänger göttlicher Rechtleitung und Anhänger von früher offenbarten göttlichen Büchern – selbst wenn sie diese verfälscht haben. Somit sind sie anders als der Rest der Kuffār, die weder ein früheres Buch noch einen Gesandten haben, so wie die Hindus, die Sikhs, die Buddhisten, Kommunisten und andere. 

Aufgrund dieses Unterschieds hat die Scharī`ah für die Leute der Schrift spezielle Regeln und Ausnahmen von einigen Vorschriften bestimmt, wie die Erlaubnis, die keuschen und rechtschaffenen ihrer Frauen (wenn sie entweder jungfräulich sind oder vormals verheiratet waren) zu heiraten, und die Erlaubnis, von ihnen geschlachtetes Fleisch zu essen, wie aus der folgenden Āyah hervorgeht (in ihrer ungefähren Bedeutung): 

Al-Mā’idah, Āyah 5: 

„Heute sind euch die guten Dinge erlaubt. Und die Speise derjenigen, denen die Schrift gegeben wurde, ist euch erlaubt, und eure Speise ist ihnen erlaubt. Und die Ehrbaren von den gläubigen Frauen und die ehrbaren Frauen von denjenigen, denen vor euch die Schrift gegeben wurde, wenn ihr ihnen ihren Lohn gebt, als ehrbare Ehemänner, nicht als solche, die Hurerei treiben…“ 

Die vorangehende Diskussion bezieht sich auf das allgemeine Urteil über das von Leuten der Schrift geschlachtete Fleisch; bezüglich einiger Besonderheiten, kann dieses Fleisch in mehrere Kategorien eingeteilt werden: 

1.                 Dass es auf die bekannte Weise der Scharī`ah geschlachtet und der Name Allāhs darüber gesprochen wird. In diesem Fall gibt es kein Problem hinsichtlich der Erlaubnis es zu essen.

2.                 Dass es nicht auf einem durch die Scharī`ah erlaubten Weg geschlachtet wird, wie es z. B. der Fall ist, wenn das Tier erdrosselt oder durch Elektroschocks getötet oder ertränkt oder erschossen wird. In diesem Fall gibt es keinen Zweifel, dass das Fleisch verboten ist, da es Maita (Fleisch eines Tieres, das gestorben ist, ohne angemessen geschlachtet worden zu sein) ist. Allāh hat solches Fleisch im Qur’ān verboten (ungefähre Bedeutung der Āyah 3 der Sūrah al-Mā’idah): „und verboten ist euch (der Genuss von) Verendetem, …“.

3.                 Dass während des Schlachtens der Name eines anderen als Allāh genannt wird, wie der des Messias oder eines anderen. Auch hier gibt es keinen Zweifel, dass das Fleisch harām ist, da es jemand anderem als Allāh geweiht wurde. Dies durch die Āyah 3 der Sūrah al-Mā’idah spezifisch verboten (ungefähre Bedeutung): “Verboten ist euch (der Genuss von) Verendetem (Maita), Blut, Schweinefleisch und dem, worüber ein anderer (Name) als Allāhs angerufen worden ist, und (der Genuss von) Ersticktem, Erschlagenem, …“

4.                 Wenn man ihr Fleisch erhält und nicht weiß, ob es regelgerecht geschlachtet wurde oder nicht. In diesem Fall gilt als Daumenregel, dass das Fleisch erlaubt ist, wenn wir die Art der Schlachtung nicht kennen und es von Muslimen oder Ahlu-l-Kitāb geschlachtet wurde (Fatāwa Islamiyya, Scheikh `Abdel-Azīz ibn Bāz, 3/404), gemäß der allgemein gültigen Āyah 5 der Sūrah al-Mā’idah (ungefähre Bedeutung): „… Und die Speise derjenigen, denen die Schrift gegeben wurde, ist euch erlaubt.“ Wenn jedoch offensichtlich ist, dass sie es nicht regelgerecht geschlachtet haben, dann ist es nicht erlaubt.

5.                 Wenn man ihr Fleisch erhält und nicht weiß, welcher Name darüber gesprochen wurde, dann ist die zu bevorzugende und empfohlene Meinung, dass es zu essen erlaubt ist, wie durch das Hadīth von `Ā’ischa (möge Allāh mit ihr zufrieden sein) im Sahīh al-Bukhāri überliefert wurde: Einige Leute sagten zum Propheten (Allāhs Frieden und Segen seien auf ihm), dass sie Fleisch von jemandem bekommen hatten, von dem sie nicht wussten, ob der Name Allāhs darüber genannt worden war oder nicht. Der Prophet (Allāhs Frieden und Segen seien auf ihm) sagte: „Sprich den Namen Allāhs darüber und dann iss es.“ 

Islam Q&A
Scheikh Muhammad Salih al-Munajjid


Gibt es einen Text im Qur’ān, der es verbietet, Tiere vor dem Schlachten zu betäuben?

Gibt es einen Text im Qur’ān, der es verbietet, Tiere vor dem Schlachten zu betäuben? 

Frage (Nr. 12776): 

Tiere werden in vielen Ländern so geschlachtet, dass man ihnen auf den Kopf schlägt oder sie mit einem elektrischen Schlag betäubt und anschließend schlachtet. Ist das Schlachten auf diese Art erlaubt? Bitte berücksichtigt, dass einige Leute sagen, es würde keinen Text im Qur’ān geben, der es verbietet, Tiere zu betäuben. 

Antwort: 

Alles Lob gebührt Allah. 

Erstens: 

Wenn die Betäubung durch einen Schlag auf den Kopf erfolgt oder durch einen elektrischen Schlag, wodurch das Tier stirbt, bevor es ordnungsgemäß geschlachtet werden kann, dann gilt es als Mauqūdhah (getötet durch einen heftigen Schlag) und kann nicht verzehrt werden, selbst wenn seine Kehle anschließend durchgeschnitten wird. Allah hat es in folgendem Vers verboten (ungefähre Bedeutung): Verboten ist euch (der Genuss von) Verendetem (al-Maitah – tote Tiere, die nicht geschlachtet wurden), Blut, Schweinefleisch und dem, worüber ein anderer (Name) als Allah(s) angerufen worden ist (während des Schlachtens; was als Opfer für andere als Allah geschlachtet wurde), und (der Genuss von) Ersticktem, Erschlagenem …“ (5:3).

Die Gelehrten stimmen darin überein, dass solches Fleisch verboten ist. Doch wenn das Tier nach der oben beschriebenen Betäubung noch lebt und ordnungsgemäß geschlachtet wird, dann ist es erlaubt, davon zu essen, denn Allah sagt am Ende des Verses – hinsichtlich der Tiere, die erstickt, erschlagen, gestürzt, gestoßen oder von wilden Tieren gerissen wurden – in ungefährer Bedeutung: „… außer dem, was ihr schlachtet (vor seinem Tod) …“ (5:3). 

Allah nimmt von diesen verbotenen Arten des Fleisches das aus, was noch geschlachtet werden konnte, als das Tier am Leben war, und was auf korrekte Weise geschlachtet werden konnte. Es kann gegessen werden, weil es das Ergebnis einer ordnungsgemäßen Schlachtung ist. Anders ist es bei Tieren, die betäubt werden und daran sterben, bevor man sie schlachtet. In diesem Fall werden sie durch die Schlachtung nicht erlaubt gemacht. Daher ist es bekannt, dass der Qur’ān den Verzehr von Tieren verbietet, die betäubt wurden, wenn sie infolge dieser Betäubung sterben, bevor sie ordnungsgemäß geschlachtet werden können. Das Tier, welches betäubt wird, erleidet einen heftigen Schlag und Allah hat in diesem Vers ausgesagt, dass solch ein Tier harām ist, solange man es nicht erreicht, während es noch am Leben ist, und es dann auf korrekte Art und Weise schlachtet. 

Zweitens: 

Es ist harām, ein Tier durch Schläge oder Elektroschocks oder Ähnliches zu betäuben, denn dadurch leidet das Tier und der Prophet (Allahs Frieden und Segen seien auf ihm) verbot es, ihnen Leid und Qual zu verursachen. Er rief zu Milde und Güte im allgemeinen Sinne auf und in Bezug auf das Schlachten insbesondere. Muslim berichtete von ibn `Abbās (möge Allah mit ihm zufrieden sein), dass der Prophet (Allahs Frieden und Segen seien auf ihm) sagte: „Nehmt nichts, was eine Seele hat, als Ziel.“ Und Muslim berichtete, dass Jābir ibn `Abd-Allāh (möge Allah mit ihm zufrieden sein) sagte: „Der Gesandte Allahs (Allahs Frieden und Segen seien auf ihm) verbot die Folterung bis zum Tode für jede Art von Tieren.“ Muslim berichtete auch von Schaddād ibn `Aus (möge Allah mit ihm zufrieden sein), dass der Prophet (Allahs Frieden und Segen seien auf ihm) sagte: „Allah hat für alles Güte bestimmt. Wenn ihr also tötet, dann tötet gut, und wenn ihr schlachtet, dann schlachtet gut. Lasst jeden von euch seine Klinge schärfen und dem Tier, welches er schlachtet, Leid ersparen.“ 

Wenn es nicht einfach ist, ein Tier zu schlachten, außer man betäubt es mittels einer Methode, durch die es nicht getötet wird, bevor man es schlachtet, dann ist es erlaubt, es zu betäuben und zu schlachten, während es noch am Leben ist, im Falle der Notwendigkeit. 

Fatāwa al-Lajnah al-‘Dā’imah, 22/456-457


Das Urteil über Elektroschocks beim Schlachten eines Tieres

Das Urteil über Elektroschocks beim Schlachten eines Tieres 

Frage (Nr. 934): 

Wie lautet das Urteil der `Ulamā’ über Hähnchen, die von Muslimen geschlachtet, aber vorher durch einen milden elektrischen Schlag betäubt werden? 

Antwort: 

Alles Lob gebührt Allah. 

Es ist verboten, Tiere durch Schläge oder die Verwendung von Elektrizität zu betäuben, denn diese Arten der Betäubung verletzen das Tier und der Prophet (Allahs Frieden und Segen seien auf ihm) verbot es uns, Tiere zu quälen oder verletzen. Im Gegenteil, er wies uns an, gütig und mild mit ihnen umzugehen, insbesondere beim Schlachten. Imām Ahmad berichtete von ibn `Abbās, dass der Prophet (Allahs Frieden und Segen seien auf ihm) an einer Gruppe der Ansār (der Helfer) vorbeiging, während sie eine Taube für Zielübungen benutzten. Der Prophet (Allahs Frieden und Segen seien auf ihm) sagte: „Macht nicht lebende Kreaturen zu Zielen.“ 

Sa`īd ibn Jubair berichtete, dass ibn `Umar an einigen Jugendlichen von den Quraysch vorbeiging, während sie auf einen Vogel zielten und im Gegenzug für ihre verfehlten Schüsse gaben sie dem Besitzer der Vögel die Pfeile. Als die Jugendlichen ibn `Umar sahen, rannten sie davon und ibn `Umar sagte: „Wer hat das getan? Allah verflucht denjenigen, der so etwas tut. Der Prophet (Allahs Frieden und Segen seien auf ihm) verflucht jeden, der ein lebendes Geschöpf als Ziel benutzt.“ (Muslim #3619). 

Imām Muslim berichtete von ibn Jabir ibn `Abdullah (möge Allah mit ihnen zufrieden sein), dass der Prophet (Allahs Frieden und Segen seien auf ihm) „es uns verbot, lebende Tiere ohne Nahrung und Wasser bis zum Tode festzubinden“ (#3620). 

Weiterhin berichtete Imām Muslim, dass Schadad ibn Aus sagte: „Ich habe zwei Dinge von unserem Propheten (Allahs Frieden und Segen seien auf ihm) im Herzen behalten: Allah befiehlt uns, auf alles zu achten, was wir tun. Beim Töten der Feinde, tötet angemessen, und wenn ihr Tiere schlachtet, dann schlachtet angemessen. So muss der Schlachter sein Messer schärfen, um das Schlachttier zur Ruhe zu bringen.“ 

Es gibt viele weitere Beweise, durch die die Wichtigkeit der Milde und Güte im Umgang mit Tieren hervorgehoben wird. 

Um es kurz zu sagen – es ist nicht erlaubt, das Tier vor dem Schlachten zu betäuben, denn die Betäubung verletzt das Tier und Allah verbietet es uns, so etwas zu tun. Nur im Falle einer Notwendigkeit, wenn das Tier außer Kontrolle gerät und es zu schwierig ist, es einzufangen, dann ist es erlaubt, auf eine teilweise Betäubung zurückzugreifen, um das Tier unter Kontrolle zu bringen, und infolgedessen ist es erlaubt, davon zu essen, wenn es lebend geschlachtet wurde. 

Diese Betäubung ist nur dann erlaubt, wenn sie nicht zum Tod des Tieres führt. Denn wenn dies geschieht, dann ist es uns nicht gestattet, davon zu essen, wie Allah, der Allmächtige in Seinem heiligen Buch sagt: Verboten ist euch (der Genuss von) Verendetem (al-Maitah – tote Tiere, die nicht geschlachtet wurden), Blut, Schweinefleisch und dem, worüber ein anderer (Name) als Allah(s) angerufen worden ist (während des Schlachtens; was als Opfer für andere als Allah geschlachtet wurde), und (der Genuss von) Ersticktem, Erschlagenem, zu Tode Gestürztem oder Gestoßenem, und was von einem wilden Tier gerissen worden ist – außer dem, was ihr schlachtet (vor seinem Tod) - und (verboten ist euch,) was auf einem Opferstein geschlachtet worden ist, und mit Pfeilen zu losen. Das ist Frevel. …” (5:3).

Und Allah weiß es am besten und Frieden und Segen seien auf Seinem Gesandten Muhammad und seinen Gefährten. 

Islam Q&A
Scheikh Muhammad Salih al-Munajjid