Islam Fragen & Antworten

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Wie wird das Fasten von Dawūd (Friede sei mit ihm) vollzogen und wie kann es in Einklang gebracht werden mit dem Verbot des Fastens am Freitag?

 

Wie wird das Fasten von Dawūd (Friede sei mit ihm) vollzogen und wie kann es in Einklang gebracht werden mit dem Verbot des Fastens am Freitag?

 

Frage (Nr. 47819):

 

Ich würde gern wissen, wie das Fasten des Propheten Allāhs Dawūd (Friede sei mit ihm) vollzogen wird. Wenn sein Fasten bedeutet, dass man einen Tag fastet und einen Tag nicht, wie es uns der Gesandte Allāhs (Allāhs Frieden und Segen seien mit ihm) sagte, es aber gleichzeitig verboten ist, den Freitag extra zum Fasten auszuwählen, wie kann man dann jeden zweiten Tag fasten? War das Auswählen speziell des Freitags zum Fasten zur Zeit von Dawūd (Friede sei mit ihm) nicht verboten?

 

Antwort:

 

Alles Lob gebührt Allāh.

 

Erstens:

 

Es wird in al-Sahīhayn von `Abd-Allāh ibn `Amr (möge Allāh mit ihm zufrieden sein) berichtet, dass der Prophet (Allāhs Frieden und Segen seien mit ihm) sagte: „Das beste Fasten ist das Fasten von Dawūd: Er pflegte an einem Tag zu fasten und nicht am nächsten.“ Diese Aussage steht nicht im Widerspruch zu der Tatsache, dass es nicht erlaubt ist, freitags zu fasten. Denn das Verbot des Fastens am Freitag gilt für denjenigen, der den Freitag zum Fasten anderen Tagen bevorzugt. Wer aber das Fasten von Dawūd vollzieht – nämlich jeden zweiten Tag zu fasten – wählt nicht extra den Freitag zum Fasten aus.

Scheikh Muhammad ibn Sālih al-`Uthaymīn (möge Allāh ihm barmherzig sein) sagte: „Der Hadīth von `Abd-Allāh ibn `Amr (möge Allāh mit ihm zufrieden sein) zeigt, dass nichts Falsches daran ist, an einem Freitag oder Samstag zu fasten, wenn einer dieser Tage sich mit einem Tag überschneiden, an dem die Person üblicherweise fastet, ohne dass sie beabsichtigt, diesen Tag zum Fasten extra auszuwählen. Wenn also jemand jeden zweiten Tag fastet, dann wird das irgendwann mit einem Freitag oder Samstag kollidieren. Daraus wird ersichtlich, dass es nicht harām ist, an diesen Tagen zu fasten. Ansonsten hätte der Prophet (Allāhs Frieden und Segen seien mit ihm) gesagt: `Faste einen Tag und nicht den nächsten, solange es (das Fasten) sich nicht mit einem Freitag oder Samstag überschneidet.`“ (al-Scharh al-Mumti`, 6/476)

 

Zweitens:

 

Über das Urteil des Fastens speziell am Freitag unter dem Gesetz von Dawūd (Friede sei mit ihm): Wir wissen nichts von den praktischen Umsetzungen des Gesetzes von Dawūd (Friede sei mit ihm) hinsichtlich der Frage, ob es verboten war, freitags oder an anderen Tagen zu fasten. Was wir wissen, ist, dass jeder Prophet ein Gesetz und einen Weg hatte, doch ihr Glaube war ein und derselbe, auch wenn die Gesetze sich unterschieden.

Allāh sagt (ungefähre Bedeutung): „… Für jeden von euch haben Wir ein Gesetz und einen deutlichen Weg festgelegt. …“ (5:48).

Es wurde berichtet, dass Abu Hurayrah (möge Allāh mit ihm zufrieden sein) sagte: „Ich hörte den Gesandten Allāhs (Allāhs Frieden und Segen seien mit ihm) sagen: `Die Propheten sind Brüder väterlicherseits. Ihre Mütter sind verschieden, doch ihre Religion ist dieselbe.`“ (al-Bukhāri #3259; Muslim #2365)

Dieser Hadīth bedeutet, dass die Religion der Propheten eine ist, nämlich Tauhīd bzw. der Glaube an die Einheit Allāhs und dass Er allein der Anbetung würdig ist, auch wenn ihre Gesetze sich unterscheiden. Das ist wie bei Brüdern, die denselben Vater, aber verschiedene Mütter haben – worauf sich die Aussage bezieht, dass sie Brüder väterlicherseits sind.

 

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Das Verbot über das Fasten einen oder zwei Tage vor Ramadānbeginn, um dem Monat vorzugreifen

Das Verbot über das Fasten einen oder zwei Tage vor Ramadānbeginn, um dem Monat vorzugreifen

 

Frage (Nr. 26850):

 

Ich habe gehört, dass es nicht erlaubt ist, vor Ramadān zu fasten. Ist das richtig?

 

Antwort:

 

 Alles Lob gebührt Allāh.

 

Es gibt Ahādīth vom Propheten (Allāhs Frieden und Segen seien auf ihm), durch die das Fasten in der zweiten Hälfte des Scha`bān verboten wird, außer in zwei Fällen:

 

  1. Derjenige, der es gewohnt ist zu fasten, wie jemand, der üblicherweise montags und donnerstags fastet, er kann auch in der zweiten Hälfte des Scha`bān damit fortfahren.
  2.  Wenn er das Fasten in der zweiten Hälfte des Ramadān auf das in der ersten Hälfte folgen lässt, d. h. wenn er mit dem Fasten in der ersten Hälfte begann und damit fortfährt bis Ramadān anfängt, dann ist dies erlaubt. Siehe Frage #13726.

Zu den Ahādīth gehören die folgenden:

 

 Al-Bukhāri (#1914) und Muslim (#1082) berichteten, dass Abu Hurayrah (möge Allāh mit ihm zufrieden sein) sagte: Der Gesandte Allāhs (Allāhs Frieden und Segen seien auf ihm) sagte: „Greift nicht dem Ramadān vor, indem ihr einen oder zwei Tage vor seinem Beginn fastet, doch wenn ein Mann zu fasten gewohnt ist, dann lasst ihn fasten.“

 

 Abu Dawūd (#3237), al-Tirmidhi (#738) und ibn Mājah (#1651) berichteten von Abu Hurayrah (möge Allāh mit ihm zufrieden sein), dass der Gesandte Allāhs (Allāhs Frieden und Segen seien auf ihm) sagte: „Wenn der Scha`bān zur Hälfte vorüber ist, dann fastet nicht.“ (von al-Albāni in Sahīh al-Tirmidhi #590 als sahīh klassifiziert).

 

 Al-Nawawi sagte: „Die Worte des Propheten (Allāhs Frieden und Segen seien auf ihm) `Greift nicht dem Ramadān vor, indem ihr einen oder zwei Tage vor seinem Beginn fastet, doch wenn ein Mann zu fasten gewohnt ist, dann lasst ihn fasten` zeigen deutlich, dass es nicht gestattet ist, dem Ramadān vorzugreifen, indem man einen oder zwei Tage vor seinem Beginn fastet, wenn man nicht die Gewohnheit des Fastens hat oder nicht das Fasten fortsetzt, nachdem man vorher damit begonnen hat (in der ersten Hälfte des Scha`bān). Wenn man das Fasten nicht fortsetzt oder nicht die Gewohnheit des Fastens hat, dann ist es harām.“

 

 Al-Tirmidhi (#686) und al-Nasā’i (#2188) berichteten, dass `Ammār ibn Yāsir (möge Allāh mit ihm zufrieden sein) sagte: „Wer an dem Tag fastet, an dem es den Zweifel gibt, hat Abu-l-Qāsim (Allāhs Frieden und Segen seien auf ihm) nicht gehorcht.“ Siehe Frage #13711.

 

Al-Hāfiz sagte in Fath al-Bāri: „Daraus kann verstanden werden, dass es harām ist, am Tag des Zweifels zu fasten, denn die Sahābah hätten so etwas nicht aus eigener Meinung heraus gesagt.“

 

 Der Tag des Zweifels ist der 30. Scha`bān, wenn der Neumond wegen Wolken etc. nicht gesehen werden kann. Er wird Tag des Zweifels genannt, weil es der 30. Scha`bān sein könnte oder es könnte der erste Tag des Ramadān sein. Es ist harām, an diesem Tag zu fasten, außer er überschneidet sich mit einem Tag, an dem die betreffende Person üblicherweise fastet.

 

 Al-Nawawi sagte in al-Majmū` (6/400) über das Fasten am Tag des Zweifels: „Wenn jemand an diesem Tag freiwillig fastet und er hat einen Grund dafür, wie z. B. weil er die Gewohnheit hat, immer zu fasten, oder er fastet die Tage abwechselnd oder an bestimmten Tagen wie dem Montag und das überschneidet sich mit diesem Tag, dann ist es ihm erlaubt zu fasten. Es gibt unter unseren Gefährten keine Meinungsverschiedenheit darüber. Der Beweis dafür ist der Hadīth von Abu Hurayrah: `Greift nicht dem Ramadān vor, indem ihr einen oder zwei Tage vor seinem Beginn fastet, doch wenn ein Mann zu fasten gewohnt ist, dann lasst ihn fasten.` Hat er keinen Grund dafür, dann ist es für ihn harām, an diesem Tag zu fasten.“

 

 Scheikh ibn `Uthaymīn sagte in seinem Kommentar zu dem Hadīth `Greift nicht dem Ramadān vor, indem ihr einen oder zwei Tage vor seinem Beginn fastet …`: „Die Gelehrten (möge Allāh ihnen barmherzig sein) waren über dieses Verbot unterschiedlicher Ansicht sowie darüber, ob damit harām oder makrūh gemeint ist. Die korrekte Ansicht lautet, dass es harām ist, insbesondere am Tag des Zweifels.“ (Scharh Riyādh al-Sālihīn, 3/394).

 

 Darauf basierend fällt das Fasten in der zweiten Hälfte des Scha`bān in zwei Kategorien: 

 

  1. Das Fasten vom 16. bis zum 28. Scha`bān. Das ist makrūh außer für diejenigen, die es gewohnt sind zu fasten.
  2. Das Fasten am Tag des Zweifels oder einen oder zwei Tage, bevor Ramadān beginnt. Das ist harām außer für diejenigen, die es gewohnt sind zu fasten.

Und Allāh weiß es am besten.

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Ist es empfohlen, 10 Tage des Dhu-l-Hijjah einschließlich des `Id-Tages zu fasten?

Ist es empfohlen, 10 Tage des Dhu-l-Hijjah einschließlich des `Id-Tages zu fasten? 

Frage (Nr. 41633): 

Ich habe gelesen, dass es empfohlen ist, den Tag von `Arafah zu fasten und außerdem die ersten 10 Tage des Dhu-l-Hijjah. Ist das korrekt? Wenn das so ist, könnt ihr dann bestätigen, dass es insgesamt 9 und nicht 10 Tage sein müssen, denn der 10. Tag ist der Tag des `Id. 

Antwort: 

Alles Lob gebührt Allah. 

Das Fasten von 9 Tagen des Dhu-l-Hijjah ist mustahabb. Dies wird durch die Worte des Propheten (Allahs Frieden und Segen seien auf ihm) bewiesen, wie in dem Hadīth von ibn `Abbās (möge Allah mit ihm zufrieden sein) überliefert wurde: „Es gibt keine Tage, an denen rechtschaffenen Taten von Allah mehr geliebt werden, als diese zehn Tage“ – d. h. die zehn Tage des Dhu-l-Hijjah. Sie fragten: „Oh Gesandter Allahs, nicht einmal der Jihād um Allahs willen?“ Er sagte: „Nicht einmal der Jihād um Allahs willen, es sei denn, ein Mann zieht mit seinem Leben und seinem Vermögen aus und kehrt mit nichts davon zurück (d. h. er verliert sein gesamtes Vermögen und stirbt als Märtyrer).“ (al-Bukhāri #969). 

Und es wurde von Hunaydah ibn Khālid von seiner Ehefrau berichtet, dass eine der Ehefrauen des Propheten (Allahs Frieden und Segen seien auf ihm) sagte: „Der Gesandte Allahs (Allahs Frieden und Segen seien auf ihm) pflegte neun Tage des Dhu-l-Hijjah und den Tag von `Aschūra’ zu fasten und drei Tage jedes Monats – den ersten Montag und zwei Donnerstage.“ (Imām Ahmad #21829; Abu Dawūd #2437; in Nasab al-Rāyah, 2/180, als da`īf klassifiziert, doch von al-Albāni als sahīh eingestuft). 

Das Fasten am Tag des `Id ist harām, wie in einem marfū` Hadīth von Abu Sa`īd al-Khudri (möge Allah mit ihm zufrieden sein) bewiesen wird: „Er [der Prophet – Allahs Frieden und Segen seien auf ihm] verbot das Fasten am Tag des `Id al-Fitr und am Tag von al-Nahr (dem Tag des Opfern, d. h. `Id al-Adha).“ (al-Bukhāri #1992; Muslim #827). Die Gelehrten sind sich einig, dass das Fasten an diesen Tagen harām ist. 

Rechtschaffene Taten in diesen zehn Tagen sind besser als an anderen Tagen. Was das Fasten anbelangt, so sollte es nur an neun von ihnen vollzogen werden; der zehnte Tag ist der Tag des `Id, an dem es harām ist zu fasten. 

Darauf basierend ist mit dem Vorzug der zehn Tage des Dhu-l-Hijjah gemeint, dass man neun Tage fasten sollte, auch wenn sie als „zehn Tage“ bezeichnet werden. 

Siehe Scharh Muslim von al-Nawawi, #1176. 

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