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Soll sie den Hijāb vor ihrem christlichen Onkel mütterlicherseits tragen?

Soll sie den Hijāb vor ihrem christlichen Onkel mütterlicherseits tragen? 

Frage (Nr. 21953): 

Meine Mutter war Christin und konvertierte vor 16 Jahren; ihre Familie ist immer noch christlich. Ich lebe vorerst bei ihnen und mein Onkel – der Bruder meiner Mutter – lebt bei seinen Eltern, d. h. am selben Ort wie ich. Als ich dies meinen Freundinnen gegenüber erwähnte, sagten sie, ich müsse vor ihm Hijāb tragen. Ich stimme dem nicht zu, denn er ist ein Mahram für mich, auch wenn er Christ ist. Bitte helft mir in dieser Angelegenheit. 

Antwort: 

Alles Lob gebührt Allah. 

Dein Onkel mütterlicherseits wird als Mahram für dich betrachtet und auf dieser Basis ist es dir gestattet, vor ihm den Hijāb abzunehmen. Es gibt keine Überlieferung darüber, dass der Prophet (Allahs Frieden und Segen seien auf ihm) die muslimischen Frauen anwies, den Hijāb vor ihren kāfir Verwandten zu tragen. 

Doch die Gelehrten erwähnten, dass der Verwandte, vor dem die Frau ihren Hijāb abnimmt, vertrauenswürdig sein sollte. Diese Bedingung gilt sowohl für Muslime als auch für Kuffār. 

Sie erwähnten dieses im Zusammenhang damit, dass Frauen ihren Verwandten die Hände schütteln oder sie küssen. Doch wenn ihr Mahram nicht vertrauenswürdig in dem Sinne ist, dass er sie vor anderen beschreiben könnte oder dass er, indem er sie sieht, in Versuchung geführt werden könnte, dann sollte sie den Hijāb vor ihm tragen, unabhängig davon, ob er ein Muslim ist oder ein Kāfir.  

Eine der alleinigen Ansichten (Mufridāt) von Imām Ahmad (möge Allah ihm barmherzig sein) was, dass er anführte, dass ein Mahram, der eine muslimische Frau auf der Reise begleitet, ein Muslim sein muss, doch einige seiner Gefährten stimmten mit ihm in dieser Bedingung nicht überein. Der Grund, warum er es nicht erlaubte, dass ein Kāfir Mahram für Reisezwecke sein kann, ist, dass er nicht vertrauenswürdig ist, insbesondere dann, wenn er ein Feueranbeter ist. Er führte an, dass solch eine Person kein Mahram für seine Mutter sein kann, denn er glaubt, dass es ihm gestattet sei, mit ihr Geschlechtsverkehr zu haben! Einer seiner Gefährten sagte, dass ein Jude oder Christ seine Mutter verkaufen oder sie töten könnte. Wenn wir uns diese Gründe ansehen, werden wir erkennen, dass sie auch auf einige Übeltäter unter den Muslimen zutreffen könnten, und daran können wir erkennen, dass sie kein starkes Argument sind für die Idee, dass ein Kāfir aufgrund seines Daseins als Kāfir nicht als Mahram gelten kann. Doch andere Erwägungen bleiben bestehen, wie z. B. dass er vertrauenswürdig sein sollte etc. 

Dies hat mit den Angelegenheiten eines Mahram zu tun. Im Falle von Nicht-Mahram, die kāfir sind, gibt es eine Meinungsverschiedenheit unter den Gelehrten, ob es einer kāfir Frau gestattet ist, eine muslimische Frau zu sehen. Die korrekte Ansicht lautet, dass es erlaubt ist, und das Verbot betrifft Fälle, in denen man nicht sicher sein kann, ob die Frau – sei sie nun Muslima oder Kāfirah – die muslimische Frau nicht anderen, die kein Mahram für diese sind, beschreiben würde.  

Scheikh ibn `Uthaymīin (möge Allah ihm barmherzig sein) wurde gefragt: „Ist es einer muslimischen Frau erlaubt, ihr Haar vor einer nicht-muslimischen Frau zu entblößen, insbesondere, wenn diese die muslimische Frau den Männern in ihrer Verwandtschaft, die keine Muslime sind, beschreiben wird?“ 

Die Antwort lautete: „Diese Angelegenheit ist eine Meinungsverschiedenheit der Gelehrten, welche auf eine unterschiedliche Interpretation der folgenden Āyah zurückzuführen ist: `Und sag zu den gläubigen Frauen, sie sollen ihre Blicke senken (vor verbotenen Dingen) und ihre Scham hüten (vor verbotenen sexuellen Handlungen), ihren Schmuck nicht offen zeigen, außer dem, was (sonst) sichtbar ist (wie die Augen, welche notwendig sind, um den Weg zu erkennen, oder die äußere Fläche der Hände oder ein Auge oder Kleidungsstücke wie Schleier, Handschuhe, Kopftuch oder Kleid). Und sie sollen ihre Kopftücher auf den Brustschlitz ihres Gewandes (Juyūbihinna – d. h. über ihre Körper, Gesichter, Hälse und Brüste) schlagen und ihren Schmuck nicht offen zeigen, außer ihren Ehegatten, ihren Vätern, den Vätern ihrer Ehegatten, ihren Söhnen, den Söhnen ihrer Ehegatten, ihren Brüdern, den Söhnen ihrer Brüder und den Söhnen ihrer Schwestern, ihren Frauen, …`(24:31).

Die Gelehrten waren unterschiedlicher Ansicht hinsichtlich des Pronomens „Nisā’ihinna“ (ihren Frauen). Einige von ihnen sagten, dass sich dies auf das Geschlecht, d. h. auf Frauen im Allgemeinen, bezieht. Andere sagten, dass sich dies auf einen bestimmten Frauentyp, nämlich ausschließlich auf gläubige Frauen, bezieht. 

Gemäß der ersten Ansicht ist es einer Frau gestattet, ihr Haar und ihr Gesicht vor einer nicht-muslimischen Frau zu entblößen, und gemäß der zweiten Ansicht ist dies nicht gestattet.  

Wir neigen zu der ersten Meinung, welche wahrscheinlich die korrektere ist, denn wenn eine Frau bei einer anderen Frau ist, dann gibt es keinen Unterschied zwischen einer nicht-muslimischen und einer muslimischen Frau. Das ist der Fall, solange es keine Fitnah oder Versuchung gibt. Doch besteht die Gefahr der Fitnah, wie z. B. das Risiko, dass sie die muslimische Frau ihren männlichen Verwandten beschreiben könnte, dann ist es notwendig, Vorkehrungen gegen die Fitnah zu treffen und sie sollte keinen Teil ihres Körpers entblößen, wie z. B. ihre Beine oder Haare vor der anderen Frau, unabhängig davon, ob diese Muslimah ist oder nicht. 

Und Allah weiß es am besten.“ (Fatāwa al-Mar`ah al-Muslimah, 1/532, 533) 

Und Allah weiß es am besten. 

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