Islam Fragen & Antworten

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Ist es obligatorisch, die Kleidung von Verstorbenen zu spenden?

Ist es obligatorisch, die Kleidung von Verstorbenen zu spenden? 

Frage (Nr. 102403): 

Ist es wahr, dass man, wenn jemand stirbt, seine gesamte Kleidung und seine Habseligkeiten vor dem dritten Tag nach seinem Tod spenden muss? Was sollte man mit diesen Sachen machen? 

Antwort: 

Alles Lob gebührt Allah. 

Diese Ansicht ist falsch, vielmehr sind die Kleidung und die Habseligkeiten des Verstorbenen Teil seines Nachlasses und seine Erben haben Anspruch darauf. Sie können sie verwenden oder sie verkaufen und sie müssen sie nicht spenden. Doch wenn sie sich dazu entschließen, sie zu spenden, und dabei auf Belohnung hoffen, dann können sie dies tun, solange sie Erwachsene mit gesundem Verstand sind. Was einen Minderjährigen anbelangt, so hat niemand das Recht, seinen Anteil an diesen Dingen oder etwas anderes zu spenden. 

Scheikh ibn `Uthaymīn (möge Allah ihm barmherzig sein) wurde gefragt: „Ist es der Familie des Verstorbenen gestattet, die Kleidung des Verstorbenen zu benutzen?“ 

Er (möge Allah ihm barmherzig sein) antwortete: „Ja, wenn jemand stirbt, dann geht alles, was ihm gehört, in das Eigentum seiner Erben über, wie z. B. Kleidung, Möbel, Bücher, Schreibutensilien, Tische, Stühle und alles andere, selbst seine Kopfbedeckung, die er trug. Alles geht an seine Erben. Wenn es an seine Erben gegeben wird, dann können sie damit verfahren, wie sie auch mit ihrem eigenem Vermögen verfahren. Wenn sie – die Erben – bei vollem Verstand sind und sich entscheiden, dass die Kleidung des Verstorbenen einem von ihnen übergeben werden soll, und er trägt sie, dann ist nichts Falsches daran. Wenn sie sich entscheiden, die Kleidung zu spenden, dann ist nichts Falsches daran. Wenn sie sich einig sind, sie zu verkaufen, dann ist nichts Falsches daran. Es ist ihr Eigentum und sie können damit verfahren, wie jeder andere auch mit seinem Eigentum verfährt.“ (Fatāwa Nūr `ala al-Darb). 

Scheikh Sālih al-Fauzān (möge Allah ihn bewahren) wurde gefragt: „Ist es erlaubt, die Kleidung eines Verstorbenen zu behalten und falls ja, was sollte man am besten damit machen?“ 

Er antwortete: „Es ist erlaubt, die Kleidung des Verstorbenen für einen Familienangehörigen zu behalten, der sie tragen kann, oder sie an einen Bedürftigen zu geben, der sie tragen wird, und sie sollte nicht verschwendet werden. Was auch immer der Fall ist, sie gehört zur Erbmasse dazu, wenn sie einen Wert hat, und sie sollte als Teil des Erbes gezählt werden, der den Erben gehört. Sie zur Erinnerung aufzubewahren ist nicht erlaubt und es ist nicht angemessen und kann sogar harām sein, wenn man sich von diesen Kleidungsstücken Segen erhofft usw. Das ist Geldverschwendung, denn sie sollten einen Nutzen erfüllen und nicht sinnlos aufbewahrt werden.“ (al-Muntaqa 2/271) 

Und Allah weiß es am besten. 

Islam Q&A


Erbschaft von Nicht-Muslimen

Erbschaft von Nicht-Muslimen 

Frage (Nr. 428): 

Ich bin Muslim und meine Eltern sind es nicht. Sie haben ihr Testament niedergeschrieben und festgelegt, dass was auch immer sie besitzen, es zwischen mir, meinem Bruder und meiner Schwester (welche ebenfalls keine Muslime sind) geteilt werden soll.  Wie lautet das islamische Urteil bezüglich einer Erbschaft von Muslimen, deren Eltern keine Muslime sind? 

Antwort: 

Alles Lob gebührt Allah. 

Es ist einem Muslim nicht erlaubt, irgendetwas vom Vermögen eines nicht-muslimischen Verwandten zu erben, wie der Prophet (Allahs Frieden und Segen seine auf ihm) sagte: „Der Gläubige erbt nicht von einem Kāfir und der Kāfir erbt nicht von einem Gläubigen.“ (Bukhāri, al-Fath #4283).  Gemäß einer anderen Überlieferung sagte er: „Der Muslim erbt nicht von einem Kāfir und der Kāfir erbt nicht von einem Muslim.“ (Bukhāri #6764).  

Der Gesandte Allahs (Allahs Frieden und Segen seine auf ihm) sagte auch: „Leute, die zwei verschiedenen Religionen angehören, beerben sich nicht gegenseitig.“ (Abu Dawud in al-Sunan, Kitāb al-Farā’id; von al-Albāni in Sahīh al-Jāmi #7614 für hasan befunden), denn wenn die Bande der Religion gekappt sind, dann sind die Bande der Erbschaft ebenfalls gekappt, da erstere die Grundlage für letztere sind.  

Wenn jedoch ein Ungläubiger ein Testament erlässt, in dem er ein Drittel oder weniger seines Vermögens seinem Kind (Sohn oder Tochter) vermacht, so ist dieses berechtigt, es anzunehmen, denn dies ist ein Testament, das im Gegensatz zur Erbschaft eines nicht-islamischen Systems steht. Dieser Unterschied ist im islamischen Fiqh wohl bekannt. 

Und Allah weiß es am besten. 

Islam Q&A
Scheikh Muhammad Salih al-Munajjid